DGKJ Stellungnahme zum GKV-BStabG Berlin; Gefährdung pädiatrischer Förderstruktur durch Ausgabenbremse
Stellungnahme zum GKV-BStabG | Anhörung Gesundheitsausschuss, 22. Juni 2026 STELLUNGNAHME der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V. (DGKJ) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz – GKV-BStabG, Kabinettsversion vom 29. April 2026) Berlin, Juni 2026 I. Vorbemerkung Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) ist die wissenschaftliche Fachgesellschaft der gesamten Kinderheilkunde und Jugendmedizin in Deutschland mit über 20.000 Mitgliedern und vertritt die Pädiatrie gegenüber Fachkreisen, Politik und Öffentlichkeit. Sie ist der bestmöglichen gesundheitlichen Versorgung von Kindern und Jugendlichen verpflichtet.
Den im Rahmen der Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages eingebrachten Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/ DIE GRÜNEN unterstützen wir grundsätzlich, insbesondere die Forderung, „die Reformen so auszugestalten, dass sie die größtmögliche Wirkung im System entfalten, dabei sozial ausgewogen sind und die Gesundheitsversorgung nachhaltig verbessern“. Die DGKJ erkennt die strukturelle Finanzierungssituation der GKV an und unterstützt das Ziel, die Beitragsstabilität zu sichern. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält in mehreren Bereichen Regelungen, die die Gesundheitsversorgung von Kindern, Jugendlichen und jungen Familien strukturell beeinträchtigen können. Die DGKJ nimmt dazu im Folgenden Stellung.
Die Pädiatrie nimmt innerhalb der Krankenhauslandschaft eine strukturelle Sonderstellung ein. Sie ist durch vergleichsweise geringe Fallzahlen, hohe Personalintensität, hohe Vorhaltebedarfe und einen ausgeprägten Spezialisierungsgrad gekennzeichnet. Steuerungsinstrumente der Erwachsenenmedizin sind daher auf die Pädiatrie nur eingeschränkt übertragbar. Die Zahl pädiatrischer Standorte ist seit Jahrzehnten kontinuierlich zurückgegangen; ein weiterer Konzentrationsbedarf besteht in diesem Bereich nicht. Die Sicherung bestehender Strukturen ist Voraussetzung für eine flächendeckende und qualitativ hochwertige Versorgung.
Ausschussdrucksache
Ausschuss für Gesundheit 21(14)92(14) 18.06.2026 zur öffentl. Anh. am 22.06.2026 Deutscher Bundestag
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Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V. (DGKJ) 2 Ausgabenbegrenzungen, die die pädiatrische Versorgungsstruktur weiter schwächen, sind mit dem Ziel einer bedarfsgerechten Kinder- und Jugendgesundheitsversorgung nicht vereinbar.
Die nachfolgenden Ausführungen aktualisieren und ergänzen die DGKJ-Stellungnahme vom 20. April 2026 auf der Grundlage des Kabinettsentwurfs vom 29. April 2026 und des aktuellen Stands des parlamentarischen Verfahrens. Der Kabinettsentwurf hat gegenüber dem Referentenentwurf in einzelnen Punkten Änderungen vorgenommen, insbesondere die Streichung der geplanten Krankengeldabsenkung und den Verzicht auf die Kürzung des Kinderkrankengeldes. Diese Änderungen werden zur Kenntnis genommen.
II. Zu den geplanten Maßnahmen im Einzelnen
- Stationäre Finanzierung der Pädiatrie – Pädiatriezuschlag, Förderbetrag und Grenzverweildauer Die besondere Förderung der stationären Pädiatrie folgt einer gestuften Regelungsarchitektur. Das ursprünglich für 2023 und 2024 befristete gesonderte Erlösvolumen nach § 4a KHEntgG (300 Mio. € jährlich, basierend auf Fallzahlen 2019) ist ausgelaufen. Für 2025 und 2026 übernimmt ein Übergangszuschlag nach § 5 Abs. 3k KHEntgG die Brückenfunktion bis zur strukturellen Nachfolgeregelung.
Strukturelle Nachfolgeregelung ist der mit dem KHVVG eingeführte Pädiatrie-Förderbetrag von 288 Mio. € jährlich nach § 39 KHG, der – durch das KHAG bereits einmal auf 2028 verschoben – über erhöhte Vorhaltebewertungsrelationen der pädiatrischen Leistungsgruppen dauerhaft wirken soll. Die volle Finanzwirksamkeit der Vorhaltevergütung ist erst ab 2030 vorgesehen.
Die allgemeine Ausgabenbremse und Grundlohnratenbindung im GKV-BStabG gefährdet diese Stufenarchitektur. Sie dürfte den Übergangszuschlag 2025/2026 faktisch mindern und die planmäßige Einführung des strukturellen Förderbetrags nach § 39 KHG unterlaufen. Kinderkliniken, die bereits heute überwiegend defizitär wirtschaften, wären davon überproportional betroffen.
Die im KHVVG angelegte Abschaffung der Abschläge bei Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer für Kinder und Jugendliche – ebenfalls durch das KHAG auf 2028 verschoben – sollte zeitnah umgesetzt werden. Eine frühzeitige Entlassung in das familiäre
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Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V. (DGKJ) 3 Umfeld ist aus pädiatrischer Sicht in vielen Fällen medizinisch unbedenklich und wirkt sich positiv auf Genesung und Entwicklungsverlauf aus.
Empfehlung: Der Übergangszuschlag nach § 5 Abs. 3k KHEntgG ist von der allgemeinen Ausgabenbremse des GKV-BStabG auszunehmen. Der strukturelle Pädiatrie- Förderbetrag nach § 39 KHG (288 Mio. € jährlich) ist planmäßig ab 2028 einzuführen und nicht erneut zu verzögern oder durch Ausgabenobergrenzen zu begrenzen. Die Abschaffung der pädiatrischen Grenzverweildauerabschläge ist zeitnah umzusetzen.
- Notfallversorgung von Kindern und Jugendlichen Kinder stellen in der Notfallversorgung eine besonders vulnerable Patientengruppe dar. Sie benötigen altersangepasste diagnostische Verfahren, spezifische Medikation, kindgerechte Ausstattung sowie Personal mit pädiatrischer Expertise. Diese Anforderungen unterscheiden sich von der Notfallversorgung Erwachsener. Die Ausgabenbremse des GKV-BStabG sollte nicht dazu führen, dass pädiatrische Notfallkapazitäten weiter zurückgehen. Dort, wo spezialisierte pädiatrische Notfallstrukturen aufgrund regionaler Gegebenheiten oder begrenzter personeller Ressourcen nicht vorgehalten werden können, ist eine verbindliche telemedizinische Anbindung an pädiatrische Strukturen vorzusehen.
Empfehlung: Die Versorgung von Kindern und Jugendlichen in der Notfallversorgung ist von pauschalen Ausgabenbegrenzungen auszunehmen. Pädiatrische Notfallkapazitäten sind strukturell zu erhalten.
- Grundlohnratenbindung bei Heilmitteln Der Entwurf sieht vor, Vergütungssteigerungen für Heilmittelerbringer auf die Grundlohnrate zu deckeln und die vollständige Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen zu beenden. Kinder mit Entwicklungsstörungen, Behinderungen und chronischen Erkrankungen sind in besonderem Maße auf Logopädie, Ergotherapie und Physiotherapie angewiesen. Diese Versorgung wird in enger Kooperation mit Sozialpädiatrischen Zentren und in Praxen niedergelassener Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte erbracht. Bleibt die Vergütung von Heilmittelerbringern strukturell hinter der Kostenentwicklung zurück, ist mit einem weiteren Rückgang von Therapieplätzen und einer Verlängerung bestehender Wartezeiten zu rechnen.
Heilmittelversorgung bei pädiatrischen Indikationen, insbesondere im Bereich der Frühförderung, hat nachweislich positive Langzeiteffekte auf Entwicklung, Teilhabe und spätere Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen.
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Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V. (DGKJ) 4 Empfehlung: Für pädiatrische Indikationen sind differenzierte Vergütungsregelungen vorzusehen, die eine bedarfsgerechte Versorgung gewährleisten.
- Vergütungsbegrenzung für Sozialpädiatrische Zentren Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) nach § 119 SGB V versorgen in bundesweit rund 162 zugelassenen Einrichtungen Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen, Behinderungen sowie psychischen und seelischen Störungen. Ihre multiprofessionellen Teams – bestehend aus Ärztinnen und Ärzten, Psychologinnen und Psychologen, Logopädinnen, Ergo- und Physiotherapeutinnen sowie Sozialpädagoginnen – setzen eine kostendeckende Refinanzierung voraus, da Personalkosten den weitaus größten Kostenblock bilden. Eine Deckelung auf die Grundlohnrate bei gleichzeitig darüber liegenden Tariflohnsteigerungen würde zu struktureller Unterfinanzierung führen, die mittelfristig Standortschließungen zur Folge haben könnte.
Empfehlung: Für SPZ sind eigenständige Vergütungsregelungen vorzusehen, die eine kostendeckende Finanzierung sicherstellen.
- Kinderkrankenpflege Eine qualitativ hochwertige stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen setzt spezialisiertes Pflegepersonal voraus. Die pflegerische Versorgung von Kindern erfordert spezifische fachliche, entwicklungsbezogene und psychosoziale Kompetenzen, die sich von der Pflege Erwachsener unterscheiden. Im pädiatrischen Pflegebereich bestehen bereits erhebliche Personalengpässe; das Bündnis Kinder- und Jugendgesundheit weist auf deren versorgungsrelevante Ausmaße hin. Eine Deckelung der Vergütungssteigerungen auf die Grundlohnrate dürfte die Attraktivität pädiatrischer Stationen als Arbeitgeber weiter verringern und bestehende Engpässe verstärken.
Empfehlung: Die Finanzierung pädiatrischer Pflegekapazitäten sollte im GKV-BStabG gesondert geregelt werden. Das Wahlrecht auf einen spezialisierten Abschluss in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege nach § 59 PflBG ist beizubehalten.
- Arzneimittelversorgung für Kinder und Jugendliche Mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALVVG, 2023) hat der Gesetzgeber für Kinderarzneimittel Schutzregelungen eingeführt: Festbetragsbildung und Rabattverträge wurden abgeschafft, pharmazeutische Unternehmen können die Abgabepreise um bis zu 50 % des zuletzt geltenden Festbetrags anheben. Ziel
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Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V. (DGKJ) 5 dieser Regelungen ist die Bekämpfung von Lieferengpässen und die Stärkung der Versorgungssicherheit.
Der GKV-BStabG sieht u. a. eine Verdoppelung des Herstellerrabatts nach § 130a SGB V von 7 auf 14 % vor. Diese Maßnahme gilt grundsätzlich für alle Arzneimittel. Eine pauschale Anwendung auf Kinderarzneimittel steht in einem Spannungsverhältnis zu den ALVVG- Schutzregelungen: Die mit dem ALVVG eingeführte Preisflexibilität auf Herstellerseite würde durch die Rabatterhebung teilweise kompensiert. Dies könnte die wirtschaftlichen Anreize zur Versorgung des deutschen Markts mit Kinderarzneimitteln verringern.
Das Problem der Off-Label-Verschreibung von Arzneimitteln im Kindesalter bleibt strukturell ungelöst. Die DGKJ spricht sich für eine dauerhafte öffentliche Förderung der Arzneimitteldatenbank Kinderformularium (www.kinderformularium.de) aus. Die Datenbank stellt Dosierungsempfehlungen für Kinder einschließlich Off-Label-Anwendungen bereit und wird in vergleichbaren europäischen Ländern – darunter die Niederlande, Norwegen und Österreich – öffentlich finanziert. Der jährliche Förderbedarf beträgt rund 300.000 €.
Empfehlung: Kinderarzneimittel sind von der Herstellerrabatterhebung nach § 130a SGB V auszunehmen oder es sind Ausgleichsmechanismen zu schaffen, die die ALVVG- Schutzwirkung erhalten. Das Kinderformularium (https://kinderformularium.de) sollte dauerhaft öffentlich gefördert werden (rund 300.000 € jährlich).
- Frühe Hilfen Die Frühen Hilfen stellen einen zentralen Baustein der Verhältnisprävention dar und leisten einen wesentlichen Beitrag zur Förderung eines gesunden Aufwachsens von Kindern. Präventive Maßnahmen entfalten nachweislich größere Wirkung, je früher sie einsetzen, und verringern langfristig die Inanspruchnahme kostenintensiverer Leistungen. Regionale Unterschiede in Umfang, Erreichbarkeit und personeller Ausstattung führen bereits zu ungleichen Versorgungslagen. Eine nachhaltige Finanzierung und strukturelle Absicherung der Frühen Hilfen auf Bundesebene sind erforderlich. Das GKV-BS