---
title: "DGKJ Stellungnahme zum GKV-BStabG Berlin; Gefährdung pädiatrischer Förderstruktur durch Ausgabenbremse"
sdDatePublished: "2026-06-18T09:09:00Z"
source: "https://www.bundestag.de/resource/blob/1187822/21-14-0092-14-DGKJ-GKV-nicht-barrierefrei.pdf"
topics:
  - name: "national government"
    identifier: "medtop:20000614"
  - name: "healthcare policy"
    identifier: "medtop:20000479"
  - name: "health care provider"
    identifier: "medtop:20000278"
  - name: "government budget"
    identifier: "medtop:20000607"
  - name: "public finance"
    identifier: "medtop:20000608"
  - name: "children"
    identifier: "medtop:20000790"
  - name: "adults"
    identifier: "medtop:20000789"
locations:
  - "Netherlands"
  - "Norway"
  - "Germany"
  - "Berlin"
  - "Austria"
---


DGKJ Stellungnahme zum GKV-BStabG Berlin; Gefährdung pädiatrischer Förderstruktur durch Ausgabenbremse

Stellungnahme zum GKV-BStabG | Anhörung Gesundheitsausschuss, 22. Juni 2026
STELLUNGNAHME
der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V. (DGKJ)
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz – GKV-BStabG, Kabinettsversion vom
29. April 2026)
Berlin, Juni 2026
I. Vorbemerkung
Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) ist die wissenschaftliche
Fachgesellschaft der gesamten Kinderheilkunde und Jugendmedizin in Deutschland mit über
20.000 Mitgliedern und vertritt die Pädiatrie gegenüber Fachkreisen, Politik und
Öffentlichkeit. Sie ist der bestmöglichen gesundheitlichen Versorgung von Kindern und
Jugendlichen verpflichtet.

Den im Rahmen der Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages
eingebrachten Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/ DIE GRÜNEN unterstützen wir
grundsätzlich, insbesondere die Forderung, „die Reformen so auszugestalten, dass sie die
größtmögliche Wirkung im System entfalten, dabei sozial ausgewogen sind und die
Gesundheitsversorgung nachhaltig verbessern“. Die DGKJ erkennt die strukturelle
Finanzierungssituation der GKV an und unterstützt das Ziel, die Beitragsstabilität zu sichern.
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält in mehreren Bereichen Regelungen, die die
Gesundheitsversorgung von Kindern, Jugendlichen und jungen Familien strukturell
beeinträchtigen können. Die DGKJ nimmt dazu im Folgenden Stellung.

Die Pädiatrie nimmt innerhalb der Krankenhauslandschaft eine strukturelle Sonderstellung
ein. Sie ist durch vergleichsweise geringe Fallzahlen, hohe Personalintensität, hohe
Vorhaltebedarfe
und
einen
ausgeprägten
Spezialisierungsgrad
gekennzeichnet.
Steuerungsinstrumente der Erwachsenenmedizin sind daher auf die Pädiatrie nur
eingeschränkt übertragbar. Die Zahl pädiatrischer Standorte ist seit Jahrzehnten
kontinuierlich zurückgegangen; ein weiterer Konzentrationsbedarf besteht in diesem Bereich
nicht. Die Sicherung bestehender Strukturen ist Voraussetzung für eine flächendeckende und
qualitativ hochwertige Versorgung.

Ausschussdrucksache

Ausschuss für Gesundheit
21(14)92(14)
18.06.2026
zur öffentl. Anh. am 22.06.2026
Deutscher Bundestag

DGKJ | Stellungnahme zum GKV-BStabG | Juni 2026

Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V. (DGKJ)
2
Ausgabenbegrenzungen, die die pädiatrische Versorgungsstruktur weiter schwächen, sind
mit dem Ziel einer bedarfsgerechten Kinder- und Jugendgesundheitsversorgung nicht
vereinbar.

Die nachfolgenden Ausführungen aktualisieren und ergänzen die DGKJ-Stellungnahme vom
20. April 2026 auf der Grundlage des Kabinettsentwurfs vom 29. April 2026 und des aktuellen
Stands des parlamentarischen Verfahrens. Der Kabinettsentwurf hat gegenüber dem
Referentenentwurf in einzelnen Punkten Änderungen vorgenommen, insbesondere die
Streichung der geplanten Krankengeldabsenkung und den Verzicht auf die Kürzung des
Kinderkrankengeldes. Diese Änderungen werden zur Kenntnis genommen.

II. Zu den geplanten Maßnahmen im Einzelnen
1. Stationäre Finanzierung der Pädiatrie – Pädiatriezuschlag, Förderbetrag und
Grenzverweildauer
Die
besondere
Förderung
der
stationären
Pädiatrie
folgt
einer
gestuften
Regelungsarchitektur. Das ursprünglich für 2023 und 2024 befristete gesonderte
Erlösvolumen nach § 4a KHEntgG (300 Mio. € jährlich, basierend auf Fallzahlen 2019) ist
ausgelaufen. Für 2025 und 2026 übernimmt ein Übergangszuschlag nach § 5 Abs. 3k KHEntgG
die Brückenfunktion bis zur strukturellen Nachfolgeregelung.

Strukturelle Nachfolgeregelung ist der mit dem KHVVG eingeführte Pädiatrie-Förderbetrag
von 288 Mio. € jährlich nach § 39 KHG, der – durch das KHAG bereits einmal auf 2028
verschoben
–
über
erhöhte
Vorhaltebewertungsrelationen
der
pädiatrischen
Leistungsgruppen dauerhaft wirken soll. Die volle Finanzwirksamkeit der Vorhaltevergütung
ist erst ab 2030 vorgesehen.

Die allgemeine Ausgabenbremse und Grundlohnratenbindung im GKV-BStabG gefährdet
diese Stufenarchitektur. Sie dürfte den Übergangszuschlag 2025/2026 faktisch mindern und
die planmäßige Einführung des strukturellen Förderbetrags nach § 39 KHG unterlaufen.
Kinderkliniken, die bereits heute überwiegend defizitär wirtschaften, wären davon
überproportional betroffen.

Die im KHVVG angelegte Abschaffung der Abschläge bei Unterschreitung der unteren
Grenzverweildauer für Kinder und Jugendliche – ebenfalls durch das KHAG auf 2028
verschoben – sollte zeitnah umgesetzt werden. Eine frühzeitige Entlassung in das familiäre

DGKJ | Stellungnahme zum GKV-BStabG | Juni 2026

Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V. (DGKJ)
3
Umfeld ist aus pädiatrischer Sicht in vielen Fällen medizinisch unbedenklich und wirkt sich
positiv auf Genesung und Entwicklungsverlauf aus.

Empfehlung: Der Übergangszuschlag nach § 5 Abs. 3k KHEntgG ist von der allgemeinen
Ausgabenbremse des GKV-BStabG auszunehmen. Der strukturelle Pädiatrie-
Förderbetrag nach § 39 KHG (288 Mio. € jährlich) ist planmäßig ab 2028 einzuführen
und nicht erneut zu verzögern oder durch Ausgabenobergrenzen zu begrenzen. Die
Abschaffung der pädiatrischen Grenzverweildauerabschläge ist zeitnah umzusetzen.

2. Notfallversorgung von Kindern und Jugendlichen
Kinder stellen in der Notfallversorgung eine besonders vulnerable Patientengruppe dar. Sie
benötigen altersangepasste diagnostische Verfahren, spezifische Medikation, kindgerechte
Ausstattung sowie Personal mit pädiatrischer Expertise. Diese Anforderungen unterscheiden
sich von der Notfallversorgung Erwachsener. Die Ausgabenbremse des GKV-BStabG sollte
nicht dazu führen, dass pädiatrische Notfallkapazitäten weiter zurückgehen. Dort, wo
spezialisierte pädiatrische Notfallstrukturen aufgrund regionaler Gegebenheiten oder
begrenzter personeller Ressourcen nicht vorgehalten werden können, ist eine verbindliche
telemedizinische Anbindung an pädiatrische Strukturen vorzusehen.

Empfehlung: Die Versorgung von Kindern und Jugendlichen in der Notfallversorgung ist
von
pauschalen
Ausgabenbegrenzungen
auszunehmen.
Pädiatrische
Notfallkapazitäten sind strukturell zu erhalten.

3. Grundlohnratenbindung bei Heilmitteln
Der Entwurf sieht vor, Vergütungssteigerungen für Heilmittelerbringer auf die Grundlohnrate
zu deckeln und die vollständige Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen zu beenden. Kinder
mit Entwicklungsstörungen, Behinderungen und chronischen Erkrankungen sind in
besonderem Maße auf Logopädie, Ergotherapie und Physiotherapie angewiesen. Diese
Versorgung wird in enger Kooperation mit Sozialpädiatrischen Zentren und in Praxen
niedergelassener Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte erbracht. Bleibt die Vergütung von
Heilmittelerbringern strukturell hinter der Kostenentwicklung zurück, ist mit einem weiteren
Rückgang von Therapieplätzen und einer Verlängerung bestehender Wartezeiten zu rechnen.

Heilmittelversorgung bei pädiatrischen Indikationen, insbesondere im Bereich der
Frühförderung, hat nachweislich positive Langzeiteffekte auf Entwicklung, Teilhabe und
spätere Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen.

DGKJ | Stellungnahme zum GKV-BStabG | Juni 2026

Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V. (DGKJ)
4
Empfehlung: Für pädiatrische Indikationen sind differenzierte Vergütungsregelungen
vorzusehen, die eine bedarfsgerechte Versorgung gewährleisten.

4. Vergütungsbegrenzung für Sozialpädiatrische Zentren
Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) nach § 119 SGB V versorgen in bundesweit rund 162
zugelassenen
Einrichtungen
Kinder
und
Jugendliche
mit
Entwicklungsstörungen,
Behinderungen sowie psychischen und seelischen Störungen. Ihre multiprofessionellen
Teams – bestehend aus Ärztinnen und Ärzten, Psychologinnen und Psychologen,
Logopädinnen, Ergo- und Physiotherapeutinnen sowie Sozialpädagoginnen – setzen eine
kostendeckende Refinanzierung voraus, da Personalkosten den weitaus größten Kostenblock
bilden. Eine Deckelung auf die Grundlohnrate bei gleichzeitig darüber liegenden
Tariflohnsteigerungen würde zu struktureller Unterfinanzierung führen, die mittelfristig
Standortschließungen zur Folge haben könnte.

Empfehlung: Für SPZ sind eigenständige Vergütungsregelungen vorzusehen, die eine
kostendeckende Finanzierung sicherstellen.

5. Kinderkrankenpflege
Eine qualitativ hochwertige stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen setzt
spezialisiertes Pflegepersonal voraus. Die pflegerische Versorgung von Kindern erfordert
spezifische fachliche, entwicklungsbezogene und psychosoziale Kompetenzen, die sich von
der Pflege Erwachsener unterscheiden. Im pädiatrischen Pflegebereich bestehen bereits
erhebliche Personalengpässe; das Bündnis Kinder- und Jugendgesundheit weist auf deren
versorgungsrelevante Ausmaße hin. Eine Deckelung der Vergütungssteigerungen auf die
Grundlohnrate dürfte die Attraktivität pädiatrischer Stationen als Arbeitgeber weiter
verringern und bestehende Engpässe verstärken.

Empfehlung: Die Finanzierung pädiatrischer Pflegekapazitäten sollte im GKV-BStabG
gesondert geregelt werden. Das Wahlrecht auf einen spezialisierten Abschluss in der
Gesundheits- und Kinderkrankenpflege nach § 59 PflBG ist beizubehalten.

6. Arzneimittelversorgung für Kinder und Jugendliche
Mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz
(ALVVG, 2023) hat der Gesetzgeber für Kinderarzneimittel Schutzregelungen eingeführt:
Festbetragsbildung und Rabattverträge wurden abgeschafft, pharmazeutische Unternehmen
können die Abgabepreise um bis zu 50 % des zuletzt geltenden Festbetrags anheben. Ziel

DGKJ | Stellungnahme zum GKV-BStabG | Juni 2026

Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V. (DGKJ)
5
dieser Regelungen ist die Bekämpfung von Lieferengpässen und die Stärkung der
Versorgungssicherheit.

Der GKV-BStabG sieht u. a. eine Verdoppelung des Herstellerrabatts nach § 130a SGB V von 7
auf 14 % vor. Diese Maßnahme gilt grundsätzlich für alle Arzneimittel. Eine pauschale
Anwendung auf Kinderarzneimittel steht in einem Spannungsverhältnis zu den ALVVG-
Schutzregelungen: Die mit dem ALVVG eingeführte Preisflexibilität auf Herstellerseite würde
durch die Rabatterhebung teilweise kompensiert. Dies könnte die wirtschaftlichen Anreize
zur Versorgung des deutschen Markts mit Kinderarzneimitteln verringern.

Das Problem der Off-Label-Verschreibung von Arzneimitteln im Kindesalter bleibt strukturell
ungelöst. Die DGKJ spricht sich für eine dauerhafte öffentliche Förderung der
Arzneimitteldatenbank Kinderformularium (www.kinderformularium.de) aus. Die Datenbank
stellt Dosierungsempfehlungen für Kinder einschließlich Off-Label-Anwendungen bereit und
wird in vergleichbaren europäischen Ländern – darunter die Niederlande, Norwegen und
Österreich – öffentlich finanziert. Der jährliche Förderbedarf beträgt rund 300.000 €.

Empfehlung: Kinderarzneimittel sind von der Herstellerrabatterhebung nach § 130a
SGB V auszunehmen oder es sind Ausgleichsmechanismen zu schaffen, die die ALVVG-
Schutzwirkung erhalten. Das Kinderformularium (https://kinderformularium.de) sollte
dauerhaft öffentlich gefördert werden (rund 300.000 € jährlich).

7. Frühe Hilfen
Die Frühen Hilfen stellen einen zentralen Baustein der Verhältnisprävention dar und leisten
einen wesentlichen Beitrag zur Förderung eines gesunden Aufwachsens von Kindern.
Präventive Maßnahmen entfalten nachweislich größere Wirkung, je früher sie einsetzen, und
verringern langfristig die Inanspruchnahme kostenintensiverer Leistungen. Regionale
Unterschiede in Umfang, Erreichbarkeit und personeller Ausstattung führen bereits zu
ungleichen Versorgungslagen. Eine nachhaltige Finanzierung und strukturelle Absicherung
der Frühen Hilfen auf Bundesebene sind erforderlich. Das GKV-BS