Gemeinderat der Gemeinde Oberteuringen billigt Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ‘Energiepark Unteresch’ im Norden des Gemeindegebiets Oberteuringen; 63.156 Ökopunkte Ausgleichsüberschuss.

Bekanntmachung zur Veröffentlichung im Internet sowie zur öffentlichen Auslegung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan “Energiepark Unteresch”

Der Gemeinderat der Gemeinde Oberteuringen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23.04.2026 den Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan “Energiepark Unteresch” mit Begründung jeweils in der Fassung vom 09.04.2026 gebilligt und für die Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Das Plangebiet liegt im Norden des Gemeindegebietes Oberteuringen, im Gewann “Unteresch” westlich und südlich des Weilers “Behweiler”. Es umfasst die Grundstücke mit Flst.-Nrn. 1035 (Teilfläche), 1040 (Teilfläche), 1050 (Teilfläche), 1050/1 (Teilfläche), 1060 (Teilfläche), 1061 (Teilfläche), 1063 (Teilfläche) und 1065 (Teilfläche) der Gemarkung Oberteuringen. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Agri-Photovoltaikanlage in diesem Bereich. Nach Betrachtung der Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung verbleibt ein rechnerischer Ausgleichsüberschuss von 63.156 Ökopunkten (siehe Ziffern 7.2.4.2 ff. des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes). Dies liegt insbesondere an den festgesetzten Feldhecken und Streuobstflächen (Pflanzungen 1 bis 3; siehe Ziffern 2.16 bis 2.18 des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes) und der dadurch erreichbaren Aufwertung bestehender Biotope. Ein externer Ausgleich ist nicht erforderlich. Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 09.04.2026 und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden in der Zeit vom 22.06.2026 bis 21.07.2026 im Internet auf der Internetseite https://www.oberteuringen.de/leben-wohnen/bauen-mieten/bebauungsplaene der Gemeinde Oberteuringen veröffentlicht. Zusätzlich als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit liegt der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 09.04.2026 und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 22.06.2026 bis 21.07.2026 im Rathaus der Gemeinde Oberteuringen (St.-Martin-Platz 9, 88094 Oberteuringen), Zimmer 3, während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, sowie Mittwochnachmittag von 14:00 bis 18:00 Uhr.) Ergänzend zur Veröffentlichung im Internet und zur öffentlichen Auslegung kann der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 09.04.2026 und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen unter folgender Adresse im Internet eingesehen werden: https://www.uvp- verbund.de/freitextsuche?action=doSearch&q=oberteuringen&layer=zv&N=51.20&E=10. 45&zoom=5 Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt. Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und werden mit ausgelegt: − Umweltbericht in der Fassung vom 09.04.2026 (Ausführungen zu den Themen: Beschreibung der Ziele des Umweltschutzes aus anderen Planungen, die sich auf den

Planbereich beziehen (Regionalplan; Flächennutzungsplan; Natura 2000-Gebiete; weitere Schutzgebiete/Biotope, Biotopverbund); Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf der Grundlage der Umweltprüfung; darin die Bestandsaufnahme sowie Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nicht-Durchführung bzw. Durchführung der Planung und deren Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Arten und Lebensräume; Biologische Vielfalt; Boden, Geologie und Fläche; Wasser; Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität; Landschaftsbild; Mensch und Kulturgüter sowie eine Beschreibung der Wechselwirkungen zwischen den zuvor genannten Schutzgütern. Bewertung bei Durchführung der Planung von Wasserwirtschaft; Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen; Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung; eingesetzte Techniken und Stoffe; menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt; Erneuerbare Energien. Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der Auswirkungen/Abarbeitung der Eingriffsregelung. Beschreibung anderweitiger Planungsmöglichkeiten und der erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die auf Grund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei Durchführung der Planung) − Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen, schriftlichen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB mit umweltbezogenen Stellungnahmen des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Freiburg (zu geologischen und bodenkundlichen Grundlagen und hier zu den Themen Geologie, Geochemie, Bodenkunde, zur angewandten Geologie und hier zu den Themen Ingenieurgeologie, Hydrogeologie, Geothermie, der Landesbergdirektion und hier zum Thema Bergbau und zu allgemeinen Hinweisen und weiteren Informationsquellen des LGRB im Internet), des Regierungspräsidiums Freiburg, Forstdirektion (zur indirekten Betroffenheit forstlicher Belange aufgrund der außerhalb gelegenen Waldbestände, zur Regelung des § 4 Abs. 3 LBO hinsichtlich der Einhaltung von Waldabständen, zur gegebenen Einhaltung der Waldabstände im Rahmen der Planung und zur nicht erteilbaren nachträglichen Umwandlungsgenehmigung zur Herstellung des Waldabstandes bei dessen Unterschreitung), des Regierungspräsidiums Tübingen, Bauleitplanung (zu den Belangen der Landwirtschaft, zur Überplanung von Böden der Vorbehaltsflur I, zur Zurückstellung der Bedenken aufgrund der vorgesehenen Nutzung als Agri-PV-Anlage, zur Erfüllung der Anforderungen der DINSPEC 91434 oder 91492, zu den Belangen des Naturschutzes und zu den Belangen der erneuerbaren Energien und des Klimaschutzes), des Landesamtes für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart (zu den rechtlichen Vorgaben beim Antreffen von archäologischen Funden oder Befunden), des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben (zur Lage innerhalb eines Regionalen Grünzugs, zur grundsätzlichen Freihaltung dieser von Bebauung, zur ausnahmsweise zulässigen Errichtung von Freiflächen-Solaranlagen, zur verbotenen Umwandlung von Dauerkulturen, zum erforderlichen Ausschluss einer Umwandlung der bisherigen Nutzung zu Grünland, zum Teilregionalplan Energie und zur Erfüllung der Anforderungen der DINSPEC 91434 oder 91492), des Landratsamtes Bodenseekreis, Friedrichshafen (zu den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes, zur Erforderlichkeit einer FFH-Vorprüfung, zur Wahl geneigter Module aufgrund der im Umfeld gelegenen geschützten Biotope, zur zeitlichen Definierung der Bauarbeiten aufgrund der Amphibienwanderungszeiten und zur Schonung von im Waldrandbereich brütenden Vögeln (bspw. Rotmilan), zur Festlegung der Reihenabstände der zu pflanzenden Streuobstbäume auf mindestens 15 m, zur vorgeschlagenen Ergänzung der Bewirtschaftung des Unterwuchses (Mahd mit Abfuhr), zu den Belangen des Forsts und der aus Sicht der Behörde nicht

erforderlichen Einbeziehung von Waldrandflächen in den Geltungsbereich, zur erforderlichen Waldumwandlungserklärung sofern künftig Waldfläche innerhalb des Geltungsbereiches enthalten ist, zu den Belangen des Planungsrechtes und der Angabe eventuell erforderlicher externer Ausgleichsmaßnahmeflächen in der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB, zu den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes und zur Einhaltung von Modulabständen mit mindestens 3,5 m für die mögliche Entwicklung von artenreichen Fettwiesen, zur Schaffung von Saum- und Hochstaudenbereichen innerhalb der Waldabstandsflächen, zur Streichung nichtheimischer Arten aus der Pflanzliste, zu den Belangen der Landwirtschaft und zur Erfüllung der Kriterien der DIN SPEC 91434, zur Aufrechterhaltung der bisherigen Flächenanteile der jeweiligen Nutzungsarten, zu den Belangen der Forstwirtschaft und den außerhalb gelegenen Waldflächen, zum Zustand der darin vorkommenden Waldbäume, zur Einhaltung des Waldabstandes von 30 m, zu den Belangen des Wasser- und Bodenschutzes und dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, zum Bodenschutz, zu den Belangen des Abfallrechts und zu den Belangen des Gesundheitsschutzes) und des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND), Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e. V. (zur Kritisierung der Umrundung der Wohnbebauung von Behweiler mit PV-Modulen, zur Einstufung der Böden als Vorbehaltsflur I, zur Zustimmung der Überplanung dieser wertigen Böden bei der Nutzungsart als Agri-PV-Anlage, zu den Kriterien des Fraunhofer Institut für die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Hauptnutzung und zur Einhaltung dieser im Rahmen der gegenständlichen Planung, zur Darstellung der Biotope in der Planzeichnung, zu Fragen hinsichtlich der räumlich unterschiedlichen Eingrünungen, zur fehlenden Begründung für die Höhe der Einzäunung des Technikareals, zur vorgeschlagenen Reduktion dieser und zu fehlenden Ausgleichsmaßnahmen) − Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB mit umweltbezogenen Stellungnahmen aus der Bürgerschaft (zur Positionierung der eingrünenden Hecke in östliche Richtung im nördlichen Teilgeltungsbereich, zur Prüfung weiterer Eingrünungen an bislang nicht eingegrünten Bereichen, zur möglichen Anpassung der Eingrünungen mittels immergrüner Arten, zur Absicherung im Schadensfall aufgrund möglicher Abdrift von Spritzmitteln oder Steinschlag aufgrund der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung, zur Regelung hinsichtlich der Übernahme von Straßenschäden im Rahmen des gegenständlichen Vorhabens, zum Vorschlag der Festsetzung von blendarmen PV-Modulen, zu fehlerhaften Angaben in der Begründung (bspw. Abstand zum Feuerlöschteich, zu fehlenden Wanderwegen innerhalb des Plangebietes), zur Überprüfung der fehlerhaften Sichtfeldanalyse des Büros 365° freiraum + umwelt, zur Überarbeitung dieser und der daraus resultierend festgesetzten Eingrünung im nördlichen Teilgeltungsbereich, zur Regelung eines möglichen Schadensfalls durch konterminiertes Wasser, zu Bedenken hinsichtlich der Wärmebildung innerhalb des Plangebietes und den damit verbundenen Auswirkungen auf die umgebende Landwirtschaft, zur Bemängelung mancher Bewertungen im Umweltbericht (bspw. den Auswirkungen auf die Schutzgüter “Klima/Luft”, “Landschaftsbild” oder “Mensch”), zu im Plangebiet und dessen Umgebung vorkommenden Arten, zu empfundenen Mängeln und der Unvollständigkeit des artenschutzrechtlichen Kurzberichtes der Sieber Consult GmbH, zur Unzulässigkeit einer Umwandlung von Ackerflächen und Intensivobst in Grünland aufgrund der Lage innerhalb des regionalen Grünzuges, zur Betroffenheit von Wasserschutzgebieten, zur unterstellten Zunahme an Hagelereignissen im Plangebiet aufgrund kleinklimatischer Auswirkungen durch die PV-Anlage, zu den visuellen Auswirkungen der Anlage auf die Anwohnerschaft, zum im Winter 2025/2026 außerhalb angelegten Weiher der Heinz-Sielmann-Stiftung und zur fehlenden Berücksichtigung der kommunalen Biotopverbundplanung) − Geländeschnitt der Sieber Consult GmbH in der Fassung vom 09.04.2026

− FFH-Vorprüfung der Sieber Consult GmbH in der Fassung vom 03.11.2025 (zur Überprüfung möglicher erheblicher Beeinträchtigu