Bundesregierung Entwurf zur Stabilisierung der GKV-Beitragssätze Deutscher Bundestag; Finanzierungslücke 15 Milliarden Euro 2027
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www.sovd.de Seite 1/8 anlässlich der öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages am 22. Juni 2026 zu den Vorlagen Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) BT-Drucksache: 21/6130 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entlastung statt Belastung für Beitragszahlende und Betriebe – Krankenkassenbeiträge jetzt senken Drucksache 21/5753 Antrag der Fraktion Die Linke Krankenversicherte entlasten, nicht belasten Drucksache 21/5487 1 Zusammenfassung des Gesetzentwurfs Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) befindet sich in einer erheblichen finanziellen Schieflage, da die Ausgaben seit Jahren deutlich stärker steigen als die Einnahmen. Der Gesetzentwurf führt dies insbesondere auf Preis-, Lohn- und Vergütungssteigerungen zurück, die sich zunehmend von der Einnahmenentwicklung entkoppelt haben. In der Folge kam es bereits zu historisch starken Anstiegen der Zusatzbeitragssätze, die von rund 1,4 Prozent im Jahr 2022 auf etwa 2,9 Prozent Stellungnahme Stabilisierung der GKV-Beitragssätze
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Ausschussdrucksache
Ausschuss für Gesundheit 21(14)92(36) 18.06.2026 gel. VB zur öffent. Anh. am 22.06.20 Deutscher Bundestag
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www.sovd.de Seite 2/8 Anfang 2025 gestiegen sind und nur kurzfristig stabilisiert werden konnten. Für 2027 wird zudem eine Finanzierungslücke von rund 15 Milliarden Euro erwartet, die bis 2030 auf etwa 40 Milliarden Euro anwachsen und weitere Beitragssatzerhöhungen nach sich ziehen könnte. Um die Finanzierungsgrundlagen der GKV zu stabilisieren, sieht der Gesetzentwurf auf Basis der Empfehlungen der Finanzkommission Gesundheit vom 30. März 2026 ein umfassendes Maßnahmenpaket vor, das insbesondere auf eine Begrenzung des Ausgabenwachstums abzielt und die Vergütungssteigerungen im Gesundheitswesen stärker an die Einkommensentwicklung anpassen soll (einnahmenorientierte Ausgabenpolitik). Ziel ist es, die Ausgaben wieder in Einklang mit der Einnahmenentwicklung zu bringen und die Beitragssätze ab 2027 zu stabilisieren. Erreicht werden soll eine wirtschaftliche, qualitativ hochwertige und an den Grundsätzen evidenzbasierter Medizin ansetzende Versorgung. Während strukturelle Mehreinnahmen nur eine untergeordnete Rolle spielen, sind vor allem zur Ausgabenbegrenzung Maßnahmen zur Preis-, Vergütungs- und Mengensteuerung folgende wesentliche Maßnahmen vorgesehen: • Begrenzung der Ausgabensteigerungen auf Seiten der Leistungserbringer im Gesundheitswesen, vor allem durch eine engere Kopplung von Vergütungs- und Preissteigerungen an die gesamtwirtschaftliche Lohnentwicklung sowie Anpassungen der Vergütungs- und Budgetsysteme in verschiedenen Versorgungsbereichen, um stark steigende Ausgaben zu dämpfen, • Preis- und Rabattmechanismen sowie strengere Wirtschaftlichkeitsvorgaben im Arzneimittelbereich, • Zuzahlungserhöhungen und Kürzungen bei den Leistungsregelungen zulasten der Versicherten, zum Beispiel durch die Reduzierung der Festzuschüsse für Zahnersatz, sowie die Einführung von Teilkrankschreibungen mit dem Ziel, Eigenbeteiligungen stärker an den Kostenentwicklungen auszurichten, • Begrenzung der beitragsfreien Familienmitversicherung auf Ehe- und eingetragene Lebenspartner mit Kindern bis zum 7. Lebensjahr, mit Kindern mit Behinderung, mit pflegebedürftige Angehörige sowie nach Erreichen der Regelaltersgrenze, • Geringfügige Anhebung der Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze um 300 Euro monatlich für das Jahr 2027, • Langfristig aufwachsende Beitragspauschale des Bundes für die Beziehenden von Grundsicherung ab dem Jahr 2027 bei gleichzeitiger Reduzierung des Bundeszuschusses an den Gesundheitsfonds ab dem Jahr 2027 um 2 Milliarden Euro auf 12,5 Milliarden Euro,
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www.sovd.de Seite 3/8 • Ankündigung einer zweckgebundenen Abgabe auf zuckergesüßte Getränke ab dem Jahr 2028. 2 Gesamtbewertung des Gesetzentwurfs Angesichts der drohenden Finanzdefizite in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind Reformen dringend erforderlich. Dabei unterstützt der SoVD ausdrücklich die konsequente Stärkung der evidenzbasierten Medizin über alle Leistungsbereiche hinweg. Kritisch sieht der SoVD jedoch die einseitige Ausrichtung auf eine einnahmenorientierte Ausgabenpolitik. Weder diese noch eine rein ausgabenorientierte Einnahmenpolitik wird den strukturellen Herausforderungen im Gesundheitswesen gerecht. Vielmehr besteht hierbei die Gefahr, dass notwendige Regelungen zulasten der Versicherten, des Personals und der Versorgungsqualität eingeschränkt werden. Ziel sollte eine Verbesserung der bedarfsgerechten Gesundheitsversorgung sein. Gesundheit ist Daseinsvorsorge und darf nicht allein über Ausgabenbegrenzung gesteuert werden – mindestens ebenso erforderlich ist eine ausgewogene und verlässliche, solidarische Einnahmenbasis. Deshalb begrüßt der SoVD grundsätzlich die Anhebung der Beitragsbemessungs- sowie Versicherungspflichtgrenze, hält die vorgesehene Erhöhung um jeweils 300 Euro monatlich jedoch für zu gering und lediglich auf das Jahr 2027 begrenzt für ungenügend. Vielmehr fordert der SoVD die deutliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze bei entsprechender Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze mindestens auf das Niveau der gesetzlichen Rentenversicherung, um die Finanzierung der GKV solidarischer und gerechter zu gestalten. Während die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV derzeit bei 69.750 Euro jährlich (5.812,50 Euro monatlich) liegt, beträgt sie in der deutschen Rentenversicherung 101.400 Euro jährlich (8.450 Euro monatlich). Dabei sieht der SoVD durchaus Einsparpotential auf der Ausgabenseite, insbesondere dort, wo kostenintensive Gesetzgebungen der vergangenen Jahre zu Preis- und Vergütungssteigerungen sowie Fehlanreizen geführt haben, ohne dass sich die Versorgung entsprechend verbessert hat. Exemplarisch sind die extrabudgetären Vergütungsregelungen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) zu nennen, die trotz ihrer Zielsetzung weder die Wartezeiten spürbar verkürzt noch das Sprechstundenangebot messbar ausgeweitet haben. Die Korrektur dieser Regelungen sowie die Begrenzung von Vergütungssteigerungen hält der SoVD daher grundsätzlich für nachvollziehbar.
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www.sovd.de Seite 4/8 Aber die Einsparungen sind insgesamt erheblich ungleich verteilt: Der SoVD betont, dass die GKV nahezu ausschließlich beitragsfinanziert ist und Versicherte, Beitragszahlende und Patient*innen in den vergangenen Jahren bereits in erheblichem Umfang durch steigende Beiträge, Leistungseinschränkungen und Eigenbeteiligungen zur Finanzstabilisierung herangezogen wurden. Vor diesem Hintergrund sind die zusätzlichen Belastungen dieser Gruppen im vorliegenden Entwurf überproportional und nicht akzeptabel. Insbesondere die geplanten Erhöhungen der Zuzahlungen lehnt der SoVD entschieden ab. Sie führen dazu, dass gerade kranke und einkommensschwächere Versicherte überdurchschnittlich belastet werden, da sie einen größeren Anteil ihres Einkommens für Gesundheitskosten aufbringen müssen und notwendige Behandlungen aus finanziellen Gründen vermeiden könnten. Die Belastung ist besonders hoch für Personen, die knapp oberhalb der Belastungsgrenze liegen und daher keinen Anspruch auf Begrenzung der Zuzahlungen haben. Ebenso lehnt der SoVD eine Teilkrankschreibung ab. Es besteht die berechtigte Sorge, dass erkrankte Beschäftigte unter wirtschaftlichem und betrieblichem Druck seitens der Arbeitgeber trotz gesundheitlicher Einschränkungen weiterarbeiten müssen, wodurch ihre Genesung gefährdet und das solidarische Absicherungssystem im Krankheitsfall geschwächt wird. Für den SoVD gilt: Krank ist krank! Diese Maßnahmen widersprechen dem Solidarprinzip und verschärfen soziale Ungleichheiten. Aus Sicht des SoVD ist dies der falsche Weg und setzt ein sozialpolitisch gefährliches Signal. Weiter lehnt der SoVD die geplante Neuregelung ab, nach der Krankenkassen Versicherte im Zusammenhang mit dem Bezug oder drohenden Bezug von Krankengeld künftig ohne vorherige Einwilligung kontaktieren dürfen, um Leistungsansprüche zu prüfen oder Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit einzuleiten. Aus der SoVD- Sozialrechtsberatung wissen wir, dass durch solche Kontaktaufnahmen massiver Druck auf die Betroffenen ausgeübt wird – etwa mit dem Ziel, sie zu einer schnellen Reha oder einem Wechsel in die Erwerbsminderungsrente zu drängen oder gesundheitliche Angaben wiederholt kritisch zu hinterfragen. Vor diesem Hintergrund warnt der SoVD davor, dass die Ausweitung der Kontaktbefugnisse den bestehenden Druck auf kranke und belastete Versicherte weiter verschärfen und deren Position im Leistungsbezug zusätzlich schwächen könnte. Auch gegenüber den Einschränkungen der Mitversicherung von Familienangehörigen bestehen beim SoVD weiterhin Bedenken. Die beitragsfreie Familienversicherung ist ein zentrales solidarisches Element der GKV. Zwar sieht der Gesetzentwurf keine derart weitreichenden Einschränkungen der beitragsfreien Ehegattenversicherung vor, wie es
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www.sovd.de Seite 5/8 ursprünglich der Vorschlag der Finanzkommission Gesundheit umfasst, der lediglich Ausnahmen für Lebenspartnerinnen mit Kindern bis 6 Jahren sowie für Rentnerinnen beinhaltete. Stattdessen sollen laut Gesetzentwurf in der beitragsfreien Mitversicherung Ehepartnerinnen und eingetragene Lebenspartnerinnen mit Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und mit Kindern mit Behinderungen sowie pflegebedürftigen Angehörigen und Rentner*innen nach Erreichen der Regelaltersgrenze berücksichtigt bleiben. Auch ein prozentualer Beitragszuschlag von 2,5 Prozent auf das beitragspflichtige Einkommen berücksichtigt stärker die Einkommensunterschiede in Einverdiener-Haushalten – insbesondere höhere beitragspflichtige Einkommen –, als dies etwa bei Festbeträgen der Fall wäre. Der SoVD mahnt jedoch an, dass vor der Streichung sozialrechtlicher „Sicherheitsnetze“ gerade für Familien mit Kindern ab dem vollendeten 7. Lebensjahr auch die betreuungs- und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen stimmen müssen. Hier wird der zweite Schritt vor dem ersten gemacht, wenn in bestehende Absicherungen eingegriffen wird, ohne dass zentrale Voraussetzungen wie ein flächendeckender Ausbau der Kinderbetreuung und verlässliche arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen ausreichend erfüllt sind. So zeigt der Dritte Bericht der Bundesregierung zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder nach § 24a SGB VIII (GaFöG-Bericht) zur Ganztagsbetreuung im Schuljahr 2023/24 einen stetig steigenden Bedarf an Ganztagsplätzen. Viele Bundesländer haben bereits mit dem Ausbau begonnen, jedoch ist die Umsetzung noch ungleich verteilt. Besonders ländliche Regionen und kleinere Kommunen haben noch größere Schwierigkeiten beim Ausbau der Ganztagsbetreuung. Hinzu kommt, dass es aus Sicht des SoVD nicht länger hinnehmbar ist, wenn Versicherte fortlaufend zusätzlich belastet werden, während der Bund seiner Finanzierungsverantwortung für versicherungsfremde Leistungen und gesamtgesellschaftliche Aufgaben, insbesondere bei der Absicherung von Grundsicherungsbeziehenden, nicht ausreichend nachkommt. Der GKV-Spitzenverband beziffert die daraus resultierende Belastung auf rund 12 Milliarden Euro jährlich, die faktisch von den Beitragszahlenden der GKV getragen werden. Diese Kosten sind jedoch angemessen aus Steuermitteln zu finanzieren, da es sich um eine gesamtgesellschaftliche Aufg