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title: "Bundesregierung Entwurf zur Stabilisierung der GKV-Beitragssätze Deutscher Bundestag; Finanzierungslücke 15 Milliarden Euro 2027"
sdDatePublished: "2026-06-19T09:08:00Z"
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Bundesregierung Entwurf zur Stabilisierung der GKV-Beitragssätze Deutscher Bundestag; Finanzierungslücke 15 Milliarden Euro 2027

Sozialverband Deutschland

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anlässlich der öffentlichen Anhörung im Ausschuss für
Gesundheit des Deutschen Bundestages
am 22. Juni 2026 zu den Vorlagen
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der
Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
BT-Drucksache: 21/6130
Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Entlastung statt Belastung für Beitragszahlende und Betriebe –
Krankenkassenbeiträge jetzt senken
Drucksache 21/5753
Antrag der Fraktion Die Linke
Krankenversicherte entlasten, nicht belasten
Drucksache 21/5487
1 Zusammenfassung des Gesetzentwurfs
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) befindet sich in einer erheblichen
finanziellen Schieflage, da die Ausgaben seit Jahren deutlich stärker steigen als die
Einnahmen. Der Gesetzentwurf führt dies insbesondere auf Preis-, Lohn- und
Vergütungssteigerungen zurück, die sich zunehmend von der Einnahmenentwicklung
entkoppelt haben. In der Folge kam es bereits zu historisch starken Anstiegen der
Zusatzbeitragssätze, die von rund 1,4 Prozent im Jahr 2022 auf etwa 2,9 Prozent
Stellungnahme
Stabilisierung der GKV-Beitragssätze

Bundesgeschäftsstelle
Abteilung Sozialpolitik
Bei Rückfragen:
Tel. 030 726222-0
Fax 030 726222-328
sozialpolitik@sovd.de

Ausschussdrucksache

Ausschuss für Gesundheit
21(14)92(36)
18.06.2026
gel. VB zur öffent. Anh. am 22.06.20
Deutscher Bundestag

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Anfang 2025 gestiegen sind und nur kurzfristig stabilisiert werden konnten. Für 2027
wird zudem eine Finanzierungslücke von rund 15 Milliarden Euro erwartet, die bis 2030
auf etwa 40 Milliarden Euro anwachsen und weitere Beitragssatzerhöhungen nach sich
ziehen könnte.
Um die Finanzierungsgrundlagen der GKV zu stabilisieren, sieht der Gesetzentwurf auf
Basis der Empfehlungen der Finanzkommission Gesundheit vom 30. März 2026 ein
umfassendes Maßnahmenpaket vor, das insbesondere auf eine Begrenzung des
Ausgabenwachstums abzielt und die Vergütungssteigerungen im Gesundheitswesen
stärker an die Einkommensentwicklung anpassen soll (einnahmenorientierte
Ausgabenpolitik). Ziel ist es, die Ausgaben wieder in Einklang mit der
Einnahmenentwicklung zu bringen und die Beitragssätze ab 2027 zu stabilisieren.
Erreicht werden soll eine wirtschaftliche, qualitativ hochwertige und an den
Grundsätzen evidenzbasierter Medizin ansetzende Versorgung. Während strukturelle
Mehreinnahmen nur eine untergeordnete Rolle spielen, sind vor allem zur
Ausgabenbegrenzung Maßnahmen zur Preis-, Vergütungs- und Mengensteuerung
folgende wesentliche Maßnahmen vorgesehen:
•
Begrenzung der Ausgabensteigerungen auf Seiten der Leistungserbringer im
Gesundheitswesen, vor allem durch eine engere Kopplung von Vergütungs- und
Preissteigerungen an die gesamtwirtschaftliche Lohnentwicklung sowie
Anpassungen der Vergütungs- und Budgetsysteme in verschiedenen
Versorgungsbereichen, um stark steigende Ausgaben zu dämpfen,
•
Preis- und Rabattmechanismen sowie strengere Wirtschaftlichkeitsvorgaben im
Arzneimittelbereich,
•
Zuzahlungserhöhungen und Kürzungen bei den Leistungsregelungen zulasten
der Versicherten, zum Beispiel durch die Reduzierung der Festzuschüsse für
Zahnersatz, sowie die Einführung von Teilkrankschreibungen mit dem Ziel,
Eigenbeteiligungen stärker an den Kostenentwicklungen auszurichten,
•
Begrenzung der beitragsfreien Familienmitversicherung auf Ehe- und
eingetragene Lebenspartner mit Kindern bis zum 7. Lebensjahr, mit Kindern mit
Behinderung, mit pflegebedürftige Angehörige sowie nach Erreichen der
Regelaltersgrenze,
•
Geringfügige Anhebung der Beitragsbemessungs- und
Versicherungspflichtgrenze um 300 Euro monatlich für das Jahr 2027,
•
Langfristig aufwachsende Beitragspauschale des Bundes für die Beziehenden
von Grundsicherung ab dem Jahr 2027 bei gleichzeitiger Reduzierung des
Bundeszuschusses an den Gesundheitsfonds ab dem Jahr 2027 um
2 Milliarden Euro auf 12,5 Milliarden Euro,

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•
Ankündigung einer zweckgebundenen Abgabe auf zuckergesüßte Getränke ab
dem Jahr 2028.
2 Gesamtbewertung des Gesetzentwurfs
Angesichts der drohenden Finanzdefizite in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) sind Reformen dringend erforderlich. Dabei unterstützt der SoVD ausdrücklich die
konsequente Stärkung der evidenzbasierten Medizin über alle Leistungsbereiche
hinweg.
Kritisch sieht der SoVD jedoch die einseitige Ausrichtung auf eine
einnahmenorientierte Ausgabenpolitik. Weder diese noch eine rein ausgabenorientierte
Einnahmenpolitik wird den strukturellen Herausforderungen im Gesundheitswesen
gerecht. Vielmehr besteht hierbei die Gefahr, dass notwendige Regelungen zulasten der
Versicherten, des Personals und der Versorgungsqualität eingeschränkt werden. Ziel
sollte eine Verbesserung der bedarfsgerechten Gesundheitsversorgung sein. Gesundheit
ist Daseinsvorsorge und darf nicht allein über Ausgabenbegrenzung gesteuert werden
– mindestens ebenso erforderlich ist eine ausgewogene und verlässliche, solidarische
Einnahmenbasis.
Deshalb begrüßt der SoVD grundsätzlich die Anhebung der Beitragsbemessungs- sowie
Versicherungspflichtgrenze, hält die vorgesehene Erhöhung um jeweils 300 Euro
monatlich jedoch für zu gering und lediglich auf das Jahr 2027 begrenzt für
ungenügend. Vielmehr fordert der SoVD die deutliche Anhebung der
Beitragsbemessungsgrenze bei entsprechender Erhöhung der
Versicherungspflichtgrenze mindestens auf das Niveau der gesetzlichen
Rentenversicherung, um die Finanzierung der GKV solidarischer und gerechter zu
gestalten. Während die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV derzeit bei 69.750 Euro
jährlich (5.812,50 Euro monatlich) liegt, beträgt sie in der deutschen
Rentenversicherung 101.400 Euro jährlich (8.450 Euro monatlich).
Dabei sieht der SoVD durchaus Einsparpotential auf der Ausgabenseite, insbesondere
dort, wo kostenintensive Gesetzgebungen der vergangenen Jahre zu Preis- und
Vergütungssteigerungen sowie Fehlanreizen geführt haben, ohne dass sich die
Versorgung entsprechend verbessert hat. Exemplarisch sind die extrabudgetären
Vergütungsregelungen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) zu nennen,
die trotz ihrer Zielsetzung weder die Wartezeiten spürbar verkürzt noch das
Sprechstundenangebot messbar ausgeweitet haben. Die Korrektur dieser Regelungen
sowie die Begrenzung von Vergütungssteigerungen hält der SoVD daher grundsätzlich
für nachvollziehbar.

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Aber die Einsparungen sind insgesamt erheblich ungleich verteilt: Der SoVD betont,
dass die GKV nahezu ausschließlich beitragsfinanziert ist und Versicherte,
Beitragszahlende und Patient*innen in den vergangenen Jahren bereits in erheblichem
Umfang durch steigende Beiträge, Leistungseinschränkungen und Eigenbeteiligungen
zur Finanzstabilisierung herangezogen wurden. Vor diesem Hintergrund sind die
zusätzlichen Belastungen dieser Gruppen im vorliegenden Entwurf überproportional
und nicht akzeptabel.
Insbesondere die geplanten Erhöhungen der Zuzahlungen lehnt der SoVD entschieden
ab. Sie führen dazu, dass gerade kranke und einkommensschwächere Versicherte
überdurchschnittlich belastet werden, da sie einen größeren Anteil ihres Einkommens
für Gesundheitskosten aufbringen müssen und notwendige Behandlungen aus
finanziellen Gründen vermeiden könnten. Die Belastung ist besonders hoch für
Personen, die knapp oberhalb der Belastungsgrenze liegen und daher keinen Anspruch
auf Begrenzung der Zuzahlungen haben.
Ebenso lehnt der SoVD eine Teilkrankschreibung ab. Es besteht die berechtigte Sorge,
dass erkrankte Beschäftigte unter wirtschaftlichem und betrieblichem Druck seitens der
Arbeitgeber trotz gesundheitlicher Einschränkungen weiterarbeiten müssen, wodurch
ihre Genesung gefährdet und das solidarische Absicherungssystem im Krankheitsfall
geschwächt wird. Für den SoVD gilt: Krank ist krank! Diese Maßnahmen widersprechen
dem Solidarprinzip und verschärfen soziale Ungleichheiten. Aus Sicht des SoVD ist dies
der falsche Weg und setzt ein sozialpolitisch gefährliches Signal.
Weiter lehnt der SoVD die geplante Neuregelung ab, nach der Krankenkassen
Versicherte im Zusammenhang mit dem Bezug oder drohenden Bezug von Krankengeld
künftig ohne vorherige Einwilligung kontaktieren dürfen, um Leistungsansprüche zu
prüfen oder Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit einzuleiten. Aus der SoVD-
Sozialrechtsberatung wissen wir, dass durch solche Kontaktaufnahmen massiver Druck
auf die Betroffenen ausgeübt wird – etwa mit dem Ziel, sie zu einer schnellen Reha
oder einem Wechsel in die Erwerbsminderungsrente zu drängen oder gesundheitliche
Angaben wiederholt kritisch zu hinterfragen. Vor diesem Hintergrund warnt der SoVD
davor, dass die Ausweitung der Kontaktbefugnisse den bestehenden Druck auf kranke
und belastete Versicherte weiter verschärfen und deren Position im Leistungsbezug
zusätzlich schwächen könnte.
Auch gegenüber den Einschränkungen der Mitversicherung von Familienangehörigen
bestehen beim SoVD weiterhin Bedenken. Die beitragsfreie Familienversicherung ist
ein zentrales solidarisches Element der GKV. Zwar sieht der Gesetzentwurf keine derart
weitreichenden Einschränkungen der beitragsfreien Ehegattenversicherung vor, wie es

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ursprünglich der Vorschlag der Finanzkommission Gesundheit umfasst, der lediglich
Ausnahmen für Lebenspartner*innen mit Kindern bis 6 Jahren sowie für Rentner*innen
beinhaltete. Stattdessen sollen laut Gesetzentwurf in der beitragsfreien
Mitversicherung Ehepartner*innen und eingetragene Lebenspartner*innen mit Kindern
bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und mit Kindern mit Behinderungen sowie
pflegebedürftigen Angehörigen und Rentner*innen nach Erreichen der
Regelaltersgrenze berücksichtigt bleiben. Auch ein prozentualer Beitragszuschlag von
2,5 Prozent auf das beitragspflichtige Einkommen berücksichtigt stärker die
Einkommensunterschiede in Einverdiener-Haushalten – insbesondere höhere
beitragspflichtige Einkommen –, als dies etwa bei Festbeträgen der Fall wäre. Der
SoVD mahnt jedoch an, dass vor der Streichung sozialrechtlicher „Sicherheitsnetze“
gerade für Familien mit Kindern ab dem vollendeten 7. Lebensjahr auch die
betreuungs- und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen stimmen müssen. Hier wird
der zweite Schritt vor dem ersten gemacht, wenn in bestehende Absicherungen
eingegriffen wird, ohne dass zentrale Voraussetzungen wie ein flächendeckender
Ausbau der Kinderbetreuung und verlässliche arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen
ausreichend erfüllt sind. So zeigt der Dritte Bericht der Bundesregierung zum
Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder
nach § 24a SGB VIII (GaFöG-Bericht) zur Ganztagsbetreuung im Schuljahr 2023/24
einen stetig steigenden Bedarf an Ganztagsplätzen. Viele Bundesländer haben bereits
mit dem Ausbau begonnen, jedoch ist die Umsetzung noch ungleich verteilt. Besonders
ländliche Regionen und kleinere Kommunen haben noch größere Schwierigkeiten beim
Ausbau der Ganztagsbetreuung.
Hinzu kommt, dass es aus Sicht des SoVD nicht länger hinnehmbar ist, wenn
Versicherte fortlaufend zusätzlich belastet werden, während der Bund seiner
Finanzierungsverantwortung für versicherungsfremde Leistungen und
gesamtgesellschaftliche Aufgaben, insbesondere bei der Absicherung von
Grundsicherungsbeziehenden, nicht ausreichend nachkommt. Der GKV-Spitzenverband
beziffert die daraus resultierende Belastung auf rund 12 Milliarden Euro jährlich, die
faktisch von den Beitragszahlenden der GKV getragen werden. Diese Kosten sind
jedoch angemessen aus Steuermitteln zu finanzieren, da es sich um eine
gesamtgesellschaftliche Aufg