Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. nimmt Stellung zum Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes in Berlin; Investitionsentscheidungen in Milliardenhöhe gefährdet

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Stellungnahme

Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)

BT-Drs. 21/6130

Ausschussdrucksache

Ausschuss für Gesundheit 21(14)92(28) 18.06.2026 gel. VB zur öffent. Anh. am 22.06.20 Deutscher Bundestag

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Sitz des Verbandes - Friedrichstraße 148 - 10117 Berlin - Telefon-Zentral-Nr. +49 30 2 79 09 - 0 Seite 2 BPI-StN GA GKV Beitragssatzstabilisierungsgesetz Stand 18.06.2026 Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI e.V.) nimmt zu den pharmarelevanten Regelungen des Entwurfs eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- Beitragssatzstabilisierungsgesetz) - BT-Drs. 21/6130 - wie folgt Stellung:

I. Vorbemerkung

In der Gesamtschau sieht der BPI im Arzneimittelbereich nicht nur eine einseitige Verdichtung von Preis-, Abschlags- und Selektionsinstrumenten, die Innovation, Versorgungssicherheit und Standortattraktivität belastet, sondern tiefgreifende strukturelle Eingriffe in die bestehende Steuerungsarchitektur des Arzneimittelmarktes.

Die vorgesehenen Maßnahmen gehen weit über kurzfristige Konsolidierung hinaus und entfalten erhebliche Auswirkungen auf Preisbildung, Verordnungssteuerung, Investitionsbedingungen, Versorgungssicherheit und Standortattraktivität.

Der Entwurf schwächt die nutzenorientierte Logik des AMNOG, schafft neue Rechtsunsicherheiten und setzt an mehreren Stellen auf pauschale Kostendämpfung statt auf sachgerechte, differenzierte Steuerung. Besonders problematisch ist, dass der dynamische Herstellerabschlag Ausgabendruck kollektiv auf den Patentmarkt verlagert, während die Rabattverträge für Patentarzneimittel die Gefahr eines kasseneigenen Versorgungsstandards und eines regionalisierten Wirtschaftlichkeitsbegriffs begründen. Die Ausweitung des erweiterten Preismoratoriums entwertet zudem Weiterentwicklungen bekannter Wirkstoffe und gefährdet damit einen zentralen Innovationsbereich des pharmazeutischen Mittelstands. Insgesamt drohen erhebliche Nachteile für Innovation, Versorgungssicherheit und Standortattraktivität.

II. Zusammenfassung

Der Kabinettsentwurf begründet das Gesetz mit erheblichen finanziellen Herausforderungen der gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere mit einer prognostizierten Deckungslücke von rund 15 Milliarden Euro im Jahr 2027 und einer möglichen Deckungslücke von rund 40 Milliarden Euro bis 2030.

Der BPI erkennt die Notwendigkeit einer stabilen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung an, hält den vorliegenden Entwurf jedoch in wesentlichen Teilen für nicht geeignet, strukturelle Finanzierungsprobleme nachhaltig zu lösen.

Der Entwurf setzt erneut in erheblichem Umfang beim Arzneimittelbereich an, obwohl dieser bereits heute einen überproportionalen Sparbeitrag zur Entlastung der GKV leistet: über 29 Milliarden Euro im Jahr 2025 und mehr als 35 bestehende Preis- und Regulierungsinstrumente.

Besonders problematisch ist der politische Widerspruch: Der Koalitionsvertrag will die pharmazeutische Industrie als Leit- und Schlüsselindustrie stärken, die Pharmastrategie fortsetzen, den Pharmadialog nutzen und verlässliche Rahmenbedingungen für Forschung,

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Sitz des Verbandes - Friedrichstraße 148 - 10117 Berlin - Telefon-Zentral-Nr. +49 30 2 79 09 - 0 Seite 3 BPI-StN GA GKV Beitragssatzstabilisierungsgesetz Stand 18.06.2026 Produktion und Versorgungssicherheit schaffen. Das BStabG sendet aber genau das gegenteilige Signal: mehr Abschläge, mehr Preisdruck, mehr Rechtsunsicherheit und weniger Planbarkeit.

Deutschland wird als Investitions-, Produktions- und Referenzmarkt unsicherer. Solche Signale bleiben nicht folgenlos. Investitionsentscheidungen in Milliardenhöhe werden gekürzt oder ganz gestrichen mit unmittelbaren Folgen für Forschung, Produktion, hochwertige Arbeitsplätze und den Zugang von Patientinnen und Patienten zu Innovationen.

Der BPI sieht insbesondere in dem dynamischen Herstellerabschlag, in der Umgestaltung des erweiterten Preismoratoriums und in den angedachten neuen Rabattverträgen für patentgeschützte Arzneimittel tiefgreifende ordnungspolitische Eingriffe in die Steuerungsarchitektur des Arzneimittelmarktes.

Diese Instrumente betreffen nicht nur kurzfristige Konsolidierung, sondern wirken auf AMNOG- Prozess, Preisbildung, Versorgungspfade, Investitionsbedingungen und Standortattraktivität.

Der Kabinettsentwurf enthält gegenüber dem Referentenentwurf einzelne Änderungen, die in die richtige Richtung weisen, etwa die Aufnahme weiterer Ausnahmetatbestände beim dynamischen Herstellerabschlag. Diese Korrekturen reichen jedoch nicht aus, um die zentralen Probleme des Entwurfs zu lösen.

Aus Sicht des BPI besteht insbesondere folgender Nachbesserungsbedarf:

• Erweitertes Preismoratorium: o Auskunftsanspruch: Ohne verbindliche Auskunft zum maßgeblichen Basispreis des Vergleichsarzneimittels ist die Regelung nicht vollziehbar. o Inkrafttreten und Übergang: Die Neuregelung darf frühestens zum 1. Januar 2027 gelten und muss mit Bestandsschutz flankiert werden. • Dynamischer Herstellerabschlag: o Von einem dynamischen Herstellerabschlag ist abzusehen. o Hilfsweise sind die Ausnahmen zu erweitern, eine Obergrenze zu bestimmen und eine Befristung der Maßnahme vorzusehen. • Rabattverträge im Patentmarkt: o Rabattverträge für patentgeschützte Arzneimittel mit Verordnungspräferenz schaffen unterschiedliche Versorgungsstandards, gefährden die Therapiekontinuität bei sensiblen Krankheitsbildern und wirken negativ auf die Marktdynamik und mithin auf die Versorgung. Hiervon ist abzusehen. o Die Verbindung mit dem dynamischen Herstellerabschlag schafft zusätzliche nicht kalkulierbare Rabattlasten. • Besondere Therapierichtungen: o Die Herausnahme homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel aus Satzungsleistungen ist abzulehnen. • Preis-Mengen-Regelung: o Die Regelung bedarf punktueller Korrekturen zur Sicherung der Verhandlungssystematik.

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Sitz des Verbandes - Friedrichstraße 148 - 10117 Berlin - Telefon-Zentral-Nr. +49 30 2 79 09 - 0 Seite 4 BPI-StN GA GKV Beitragssatzstabilisierungsgesetz Stand 18.06.2026 • Praxisbesonderheiten für AMNOG-Arzneimittel sind beizubehalten. • Gesamtbelastung: o Die Summe neuer Abschlags-, Nachweis-, Befreiungs- und Berechnungsverfahren steht in keinem angemessenen Verhältnis zum Regelungsziel. Dies ist vor Verabschiedung des Gesetzes zu prüfen.

III. Detaillierte Anmerkungen

Zu Art. 1 (Änderung SGB V)

Nr. 1, 8, 12 §§ 2,11,34 – Ausschluss von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen aus dem GKV-Leistungskatalog

Regelung des Kabinettsentwurfs

Der Kabinettsentwurf sieht Änderungen im Bereich homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel vor:

• Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sollen aus dem Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 31 SGB V ausgenommen werden.

• Krankenkassen sollen homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie entsprechende Leistungen nach dem Kabinettsentwurf auch nicht mehr als zusätzliche Satzungsleistungen anbieten können. Der Kabinettsentwurf nimmt im Zusammenhang mit der Herausnahme aus Satzungsleistungen auf Qualitätsgesichtspunkte Bezug.

Bewertung des BPI

Der BPI lehnt die im Kabinettsentwurf vorgesehene Herausnahme homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel sowie homöopathischer und anthroposophischer Leistungen aus dem GKV-Leistungskatalog und aus dem Bereich zusätzlicher Satzungsleistungen ab. Der BPI steht für eine plural aufgestellte Arzneimittelversorgung.

Der Kabinettsentwurf ergänzt § 11 Absatz 6 SGB V zwar um Anforderungen an die fachlich gebotene Qualität und verpflichtet Krankenkassen, hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung in der Satzung zu regeln. Diese Ergänzung beseitigt die vom BPI bereits zum Referentenentwurf geäußerten gleichheitsrechtlichen Bedenken jedoch nicht.

Im Gegenteil: Wenn der Gesetzgeber Qualität als allgemeinen Steuerungsmaßstab für Satzungsleistungen einführt, muss dieser Maßstab transparent, nachvollziehbar und konsistent auf alle Satzungsleistungen angewandt werden. Ein pauschaler Ausschluss einzelner Therapieformen neben einem allgemeinen Qualitätsregime ist nicht folgerichtig.

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§ 11 Absatz 6 SGB V lässt weiterhin zahlreiche zusätzliche Satzungsleistungen zu, unter anderem in den Bereichen Vorsorge, Rehabilitation, Hebammenleistungen, künstliche Befruchtung, zahnärztliche Behandlung, nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel, digitale Gesundheitsanwendungen, häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe. Für diese Leistungen soll die Krankenkasse Qualität, Art, Dauer und Umfang der Leistung satzungsrechtlich regeln.

Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie Leistungen werden dagegen unabhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung, Qualitätssicherung oder Begrenzung als Satzungsleistung vollständig ausgeschlossen. Damit wird ein Sondermaßstab für einzelne Therapieformen geschaffen. Diese Ungleichbehandlung ist nicht überzeugend gerechtfertigt.

Wenn der Gesetzgeber § 11 Absatz 6 SGB V stärker evidenz- und qualitätsbasiert ausrichten will, muss er allgemeine Kriterien schaffen, die für alle Satzungsleistungen gelten. Er kann nicht einerseits ein allgemeines Qualitätsregime einführen und andererseits einzelne Therapierichtungen von vornherein aus diesem Regime herausnehmen. Qualitätssicherung verlangt differenzierte Anforderungen, nicht pauschale Ausschlüsse. Krankenkassen könnten verpflichtet werden, bei Satzungsleistungen der besonderen Therapierichtungen Anforderungen an Qualität, Qualifikation der Leistungserbringung, Transparenz, Dokumentation, Leistungsumfang und Wirtschaftlichkeit festzulegen. Ein vollständiger Ausschluss ist hierfür weder erforderlich noch verhältnismäßig.

Die Regelung greift zudem in die Satzungsautonomie der Krankenkassen und in Wahlmöglichkeiten der Versicherten ein.

Im Kontext eines Beitragssatzstabilisierungsgesetzes ist auch nicht ersichtlich, dass der vollständige Ausschluss dieser Leistungen einen relevanten Beitrag zur Stabilisierung der Beitragssätze leistet.

Der BPI fordert daher, homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie Leistungen nicht pauschal aus § 11 Absatz 6 SGB V auszuschließen. Stattdessen sollte der Gesetzgeber

  • sofern er eine stärkere Qualitäts- und Evidenzorientierung der Satzungsleistungen anstrebt
  • einen allgemeinen, transparenten und für alle Satzungsleistungen geltenden Kriterienrahmen schaffen.

Forderungen des BPI

Der BPI fordert: • Keine pauschale Herausnahme homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel aus den Satzungsleistungen. • Erhalt der Satzungsautonomie der Krankenkassen. • Differenzierte Qualitätsanforderungen statt genereller Leistu