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title: "Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. nimmt Stellung zum Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes in Berlin; Investitionsentscheidungen in Milliardenhöhe gefährdet"
sdDatePublished: "2026-06-19T09:08:00Z"
source: "https://www.bundestag.de/resource/blob/1188022/21-14-0092-28-BPI-GKV-nicht-barrierefrei.pdf"
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  - name: "national government"
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  - name: "healthcare policy"
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  - "Germany"
  - "Berlin"
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Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. nimmt Stellung zum Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes in Berlin; Investitionsentscheidungen in Milliardenhöhe gefährdet

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Stellungnahme

Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der
gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)

BT-Drs. 21/6130

Ausschussdrucksache

Ausschuss für Gesundheit
21(14)92(28)
18.06.2026
gel. VB zur öffent. Anh. am 22.06.20
Deutscher Bundestag

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BPI-StN GA GKV Beitragssatzstabilisierungsgesetz Stand 18.06.2026
Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI e.V.) nimmt zu den
pharmarelevanten Regelungen des Entwurfs eines Gesetzes zur Stabilisierung der
Beitragssätze
in
der
gesetzlichen
Krankenversicherung
(GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetz) - BT-Drs. 21/6130 - wie folgt Stellung:

I.
Vorbemerkung

In der Gesamtschau sieht der BPI im Arzneimittelbereich nicht nur eine einseitige
Verdichtung von Preis-, Abschlags- und Selektionsinstrumenten, die Innovation,
Versorgungssicherheit und Standortattraktivität belastet, sondern tiefgreifende strukturelle
Eingriffe in die bestehende Steuerungsarchitektur des Arzneimittelmarktes.

Die vorgesehenen Maßnahmen gehen weit über kurzfristige Konsolidierung hinaus und
entfalten
erhebliche
Auswirkungen
auf
Preisbildung,
Verordnungssteuerung,
Investitionsbedingungen, Versorgungssicherheit und Standortattraktivität.

Der
Entwurf
schwächt
die
nutzenorientierte
Logik
des
AMNOG,
schafft
neue
Rechtsunsicherheiten und setzt an mehreren Stellen auf pauschale Kostendämpfung statt auf
sachgerechte, differenzierte Steuerung. Besonders problematisch ist, dass der dynamische
Herstellerabschlag Ausgabendruck kollektiv auf den Patentmarkt verlagert, während die
Rabattverträge für Patentarzneimittel die Gefahr eines kasseneigenen Versorgungsstandards
und eines regionalisierten Wirtschaftlichkeitsbegriffs begründen. Die Ausweitung des
erweiterten Preismoratoriums entwertet zudem Weiterentwicklungen bekannter Wirkstoffe und
gefährdet damit einen zentralen Innovationsbereich des pharmazeutischen Mittelstands.
Insgesamt drohen erhebliche Nachteile für Innovation, Versorgungssicherheit und
Standortattraktivität.

II.
Zusammenfassung

Der Kabinettsentwurf begründet das Gesetz mit erheblichen finanziellen Herausforderungen
der
gesetzlichen
Krankenversicherung,
insbesondere
mit
einer
prognostizierten
Deckungslücke von rund 15 Milliarden Euro im Jahr 2027 und einer möglichen Deckungslücke
von rund 40 Milliarden Euro bis 2030.

Der BPI erkennt die Notwendigkeit einer stabilen Finanzierung der gesetzlichen
Krankenversicherung an, hält den vorliegenden Entwurf jedoch in wesentlichen Teilen für nicht
geeignet, strukturelle Finanzierungsprobleme nachhaltig zu lösen.

Der Entwurf setzt erneut in erheblichem Umfang beim Arzneimittelbereich an, obwohl dieser
bereits heute einen überproportionalen Sparbeitrag zur Entlastung der GKV leistet: über 29
Milliarden
Euro
im
Jahr
2025
und
mehr
als
35
bestehende
Preis-
und
Regulierungsinstrumente.

Besonders problematisch ist der politische Widerspruch: Der Koalitionsvertrag will die
pharmazeutische Industrie als Leit- und Schlüsselindustrie stärken, die Pharmastrategie
fortsetzen, den Pharmadialog nutzen und verlässliche Rahmenbedingungen für Forschung,

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Produktion und Versorgungssicherheit schaffen. Das BStabG sendet aber genau das
gegenteilige Signal: mehr Abschläge, mehr Preisdruck, mehr Rechtsunsicherheit und weniger
Planbarkeit.

Deutschland wird als Investitions-, Produktions- und Referenzmarkt unsicherer. Solche
Signale bleiben nicht folgenlos. Investitionsentscheidungen in Milliardenhöhe werden gekürzt
oder ganz gestrichen mit unmittelbaren Folgen für Forschung, Produktion, hochwertige
Arbeitsplätze und den Zugang von Patientinnen und Patienten zu Innovationen.

Der BPI sieht insbesondere in dem dynamischen Herstellerabschlag, in der Umgestaltung des
erweiterten Preismoratoriums und in den angedachten neuen Rabattverträgen für
patentgeschützte
Arzneimittel
tiefgreifende
ordnungspolitische
Eingriffe
in
die
Steuerungsarchitektur des Arzneimittelmarktes.

Diese Instrumente betreffen nicht nur kurzfristige Konsolidierung, sondern wirken auf AMNOG-
Prozess, Preisbildung, Versorgungspfade, Investitionsbedingungen und Standortattraktivität.

Der Kabinettsentwurf enthält gegenüber dem Referentenentwurf einzelne Änderungen, die in
die richtige Richtung weisen, etwa die Aufnahme weiterer Ausnahmetatbestände beim
dynamischen Herstellerabschlag. Diese Korrekturen reichen jedoch nicht aus, um die
zentralen Probleme des Entwurfs zu lösen.

Aus Sicht des BPI besteht insbesondere folgender Nachbesserungsbedarf:

•
Erweitertes Preismoratorium:
o Auskunftsanspruch: Ohne verbindliche Auskunft zum maßgeblichen Basispreis des
Vergleichsarzneimittels ist die Regelung nicht vollziehbar.
o Inkrafttreten und Übergang: Die Neuregelung darf frühestens zum 1. Januar 2027
gelten und muss mit Bestandsschutz flankiert werden.
•
Dynamischer Herstellerabschlag:
o Von einem dynamischen Herstellerabschlag ist abzusehen.
o Hilfsweise sind die Ausnahmen zu erweitern, eine Obergrenze zu bestimmen und
eine Befristung der Maßnahme vorzusehen.
•
Rabattverträge im Patentmarkt:
o Rabattverträge für patentgeschützte Arzneimittel mit Verordnungspräferenz
schaffen
unterschiedliche
Versorgungsstandards,
gefährden
die
Therapiekontinuität bei sensiblen Krankheitsbildern und wirken negativ auf die
Marktdynamik und mithin auf die Versorgung. Hiervon ist abzusehen.
o Die Verbindung mit dem dynamischen Herstellerabschlag schafft zusätzliche nicht
kalkulierbare Rabattlasten.
•
Besondere Therapierichtungen:
o Die Herausnahme homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel aus
Satzungsleistungen ist abzulehnen.
•
Preis-Mengen-Regelung:
o Die
Regelung
bedarf
punktueller
Korrekturen
zur
Sicherung
der
Verhandlungssystematik.

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•
Praxisbesonderheiten für AMNOG-Arzneimittel sind beizubehalten.
•
Gesamtbelastung:
o Die Summe neuer Abschlags-, Nachweis-, Befreiungs- und Berechnungsverfahren
steht in keinem angemessenen Verhältnis zum Regelungsziel. Dies ist vor
Verabschiedung des Gesetzes zu prüfen.

III.
Detaillierte Anmerkungen

Zu Art. 1 (Änderung SGB V)

Nr. 1, 8, 12
§§ 2,11,34 – Ausschluss von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen aus dem
GKV-Leistungskatalog

Regelung des Kabinettsentwurfs

Der Kabinettsentwurf sieht Änderungen im Bereich homöopathischer und anthroposophischer
Arzneimittel vor:

•
Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sollen aus dem Anspruch auf
Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 31 SGB V ausgenommen
werden.

•
Krankenkassen sollen homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie
entsprechende Leistungen nach dem Kabinettsentwurf auch nicht mehr als zusätzliche
Satzungsleistungen anbieten können. Der Kabinettsentwurf nimmt im Zusammenhang mit
der Herausnahme aus Satzungsleistungen auf Qualitätsgesichtspunkte Bezug.

Bewertung des BPI

Der BPI lehnt die im Kabinettsentwurf vorgesehene Herausnahme homöopathischer und
anthroposophischer Arzneimittel sowie homöopathischer und anthroposophischer Leistungen
aus dem GKV-Leistungskatalog und aus dem Bereich zusätzlicher Satzungsleistungen ab.
Der BPI steht für eine plural aufgestellte Arzneimittelversorgung.

Der Kabinettsentwurf ergänzt § 11 Absatz 6 SGB V zwar um Anforderungen an die fachlich
gebotene Qualität und verpflichtet Krankenkassen, hinreichende Anforderungen an die
Qualität der Leistungserbringung in der Satzung zu regeln. Diese Ergänzung beseitigt die vom
BPI bereits zum Referentenentwurf geäußerten gleichheitsrechtlichen Bedenken jedoch nicht.

Im Gegenteil: Wenn der Gesetzgeber Qualität als allgemeinen Steuerungsmaßstab für
Satzungsleistungen einführt, muss dieser Maßstab transparent, nachvollziehbar und
konsistent auf alle Satzungsleistungen angewandt werden. Ein pauschaler Ausschluss
einzelner Therapieformen neben einem allgemeinen Qualitätsregime ist nicht folgerichtig.

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§ 11 Absatz 6 SGB V lässt weiterhin zahlreiche zusätzliche Satzungsleistungen zu, unter
anderem in den Bereichen Vorsorge, Rehabilitation, Hebammenleistungen, künstliche
Befruchtung, zahnärztliche Behandlung, nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige
Arzneimittel,
Heilmittel,
Hilfsmittel,
digitale
Gesundheitsanwendungen,
häusliche
Krankenpflege und Haushaltshilfe. Für diese Leistungen soll die Krankenkasse Qualität, Art,
Dauer und Umfang der Leistung satzungsrechtlich regeln.

Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie Leistungen werden dagegen
unabhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung, Qualitätssicherung oder Begrenzung als
Satzungsleistung vollständig ausgeschlossen. Damit wird ein Sondermaßstab für einzelne
Therapieformen geschaffen. Diese Ungleichbehandlung ist nicht überzeugend gerechtfertigt.

Wenn der Gesetzgeber § 11 Absatz 6 SGB V stärker evidenz- und qualitätsbasiert ausrichten
will, muss er allgemeine Kriterien schaffen, die für alle Satzungsleistungen gelten. Er kann
nicht einerseits ein allgemeines Qualitätsregime einführen und andererseits einzelne
Therapierichtungen von vornherein aus diesem Regime herausnehmen. Qualitätssicherung
verlangt differenzierte Anforderungen, nicht pauschale Ausschlüsse. Krankenkassen könnten
verpflichtet
werden,
bei
Satzungsleistungen
der
besonderen
Therapierichtungen
Anforderungen
an
Qualität,
Qualifikation
der
Leistungserbringung,
Transparenz,
Dokumentation, Leistungsumfang und Wirtschaftlichkeit festzulegen. Ein vollständiger
Ausschluss ist hierfür weder erforderlich noch verhältnismäßig.

Die Regelung greift zudem in die Satzungsautonomie der Krankenkassen und in
Wahlmöglichkeiten der Versicherten ein.

Im Kontext eines Beitragssatzstabilisierungsgesetzes ist auch nicht ersichtlich, dass der
vollständige Ausschluss dieser Leistungen einen relevanten Beitrag zur Stabilisierung der
Beitragssätze leistet.

Der BPI fordert daher, homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie Leistungen
nicht pauschal aus § 11 Absatz 6 SGB V auszuschließen. Stattdessen sollte der Gesetzgeber
- sofern er eine stärkere Qualitäts- und Evidenzorientierung der Satzungsleistungen anstrebt
- einen allgemeinen, transparenten und für alle Satzungsleistungen geltenden Kriterienrahmen
schaffen.

Forderungen des BPI

Der BPI fordert:
•
Keine
pauschale
Herausnahme
homöopathischer
und
anthroposophischer
Arzneimittel aus den Satzungsleistungen.
•
Erhalt der Satzungsautonomie der Krankenkassen.
•
Differenzierte Qualitätsanforderungen statt genereller Leistu