Malteser Hilfsdienst Stellungnahme zum Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz; Deutscher Bundestag, Ausschuss für Gesundheit; Sorge um Versorgungssicherheit fordert Änderungen am Gesetz

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Malteser Hilfsdienst gemeinnützige GmbH

Erna-Scheffler-Straße 2, 51103 Köln Postadresse: 51101 Köln malteser@malteser.org www.malteser.de Tel: 0221 9822-0 Fax: 0221 9822-1499 Malteser Hilfsdienst gemeinnützige GmbH, Köln Amtsgericht Köln, HRB 26997 Steuernr.: 218/5990/0040 Bank für Sozialwirtschaft, Köln BIC BFSWDE33XXX IBAN DE65 3702 0500 0002 4001 00 Geschäftsführung: Thomas Kleinert, Dr. Elmar Pankau (Vors.), Ulf Reermann, Frank Weber

Aufsichtsratsvorsitzender: Georg Khevenhüller

Stellungnahme Malteser Hilfsdienst

Gesetz der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) BT-Drucksache: 21/6130

Stand: 18.06.2026

Ausschussdrucksache

Ausschuss für Gesundheit 21(14)92(27) 18.06.2026 gel. VB zur öffent. Anh. am 22.06.20 Deutscher Bundestag

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Inhalt A. Vorbemerkung …………………………………………………………………………………………………………………………. 3 B. Ausgangslage aus der Perspektive des Rettungsdienstes …………………………………………………………. 3 C. Stellungnahme …………………………………………………………………………………………………………………………. 4 I. Kostenfolgen veränderter Leitungsanforderungen …………………………………………………………………… 4 II. Sicherung der Tariflohnbindung ………………………………………………………………………………………………. 4 III. Unabwendbare Steigerungen der Sachkosten …………………………………………………………………………… 9 IV. Vollkostenrechnung, Finanzierungskosten und Vorhaltung …………………………………………………….. 9 D. Vorschlag zur Formulierung des § 133 SGB V in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz …………………………………………………………… 10 E. Fazit ……………………………………………………………………………………………………………………………………….. 11

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A. Vorbemerkung Der Malteser Hilfsdienst ist ein Verband mit einem Schwerpunkt im Rettungsdienst. Daher nimmt die vorliegende Stellungnahme zum Gesetz der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabili- sierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- Beitragssatzstabilisierungsgesetz) BT-Drucksache 21/6130 im nachfolgenden Umfang in erster Linie die Perspektive des Rettungsdienstes ein. Der Malteser Hilfsdienst bringt sich mit 40.000 Fachkräften und 55.000 ehrenamtlichen Helfern seit Jahr- zehnten in die Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Gesundheitsversorgung ein. Dabei hat der Malteser Hilfsdienst es stets als eine seiner Aufgaben betrachtet, verlässlich und zu großen Teilen selbstlos an der Sicherung einer qualitätsorientierten und nachhaltigen Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung, des qualifizierten Krankentransports und bei Krankenfahrten mitzuwir- ken. B. Ausgangslage aus der Perspektive des Rettungsdienstes Die Beitragssatzstabilisierung ist auch für den Malteser Hilfsdienst ein zentrales Anliegen der dauerhaf- ten Sicherung eines hohen Versorgungsniveaus. Da Kostengerechtigkeit vor allem im Gesundheitswesen der Garant von Qualität und dauerhafter Verlässlichkeit ist, gilt es allerdings die Grenzen möglicher Ersparnismaßnahmen so zu bestimmen, dass die vom Gesetz geforderte Leistung dauerhaft wirtschaft- lich erbracht werden kann. Wir haben mit Blick auf den Entwurf des Beitragssatzstabilisierungsgesetzes an vier Punkten große Sorge, dass der geforderte Ausgleich zulasten der Versorgungssicherheit im Zusammenspiel der §§ 71 und 133 SGB V verfehlt werden könnte. Daher möchten wir Sie eindringlich bitten, unsere nachstehenden Überlegungen zu prüfen und den da- raus entwickelten Änderungsformulierungsvorschlag (vgl. Abschnitt D) in ihren Diskussionen zu be- rücksichtigen.

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C. Stellungnahme I. Kostenfolgen veränderter Leitungsanforderungen Neue Aufgaben, Erhöhungen des Leistungsbedarfs durch Überalterung der Bevölkerung und Kranken- hausreform sowie gestiegene Qualitätsanforderungen erzeugen naturgemäß eine sich ständig verän- dernde Leistungs- und Kostenstruktur und im Ergebnis heute nicht sicher prognostizierbare Kosten. Der Kabinettsentwurf zur Reform der Notfallversorgung sieht in diesem Sinne folgerichtig für die ent- sprechende Novellierung des § 133 SGB V vor, dass die künftigen Vergütungsstrukturen die durch die neuen Anforderungen entstehenden Mehrkosten der Vernetzung des Notfallmanagements ungeachtet aller Sparbemühungen berücksichtigen müssen. Die gleiche Notwendigkeit ergibt sich typischerweise aus allen erheblichen Bedarfsveränderungen sowie generell aus gestiegenen Qualitätsanforderungen. So führen etwa gestiegene Ausbildungsanforderungen an das Personal oder neue Personalvorhaltequoten zu Mehrkosten, die ein lineares Anknüpfen an der Vergütungssituation des Vorjahres ausschließen. Die durch den Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes wesentlich verschärfte Grundlohn- ratenanbindung im Sinne einer verbindlichen Maßregelung auch gegenüber den Trägern des öffentli- chen Rettungsdienstes und deren kommunalrechtlichen Gebührensatzungen lassen – ohne eine Öff- nungsklausel – definitionsgemäß keinen Raum für die Berücksichtigung solcher Veränderungen. Schließlich halten sich diese nicht in den Schranken der Grundlohnrate. Unser erstes Petitum liegt darin, – teilweise auch im Vorgriff auf die Reform der Notfallrettung – die strikte Grundlohnratenbindung zugunsten einer Berücksichtigung von substanziellen Änderungen der Leistungsanforderungen und Qualitätsbestimmungen zu lockern. II. Sicherung der Tariflohnbindung

  1. Wirtschaftlichkeit tarifvertraglicher Vergütungen Dem Malteser Hilfsdienst ist es stets ein Anliegen gewesen, die Mitarbeitenden, die der Garant einer verlässlichen Leistungserbringung sind, stetig fortzubilden sowie angemessen, kalkulierbar und ver- lässlich, daher tariforientiert (hier: Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)), zu bezahlen. Die Tariftreue hat nach unserer Einschätzung dazu geführt, dass wir besonders qualifizierte und erfahrene Mitarbeitende langfristig an uns binden können.

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Wir sehen uns mit unserem Bekenntnis zur Zahlung von Tariflöhnen in Deckung mit der Rechtspre- chung des Bundessozialgerichts und mit dem Gesetzgeber des SGB V vor den jetzt beabsichtigten Ein- schnitten. Die Deckelung von Entgelterhöhungen durch den Verweis von § 133 Abs. 1 SGB V auf § 71 Abs. 1 bis 3 SGB V kann in Fällen, in denen Tariferhöhungen die Veränderungsrate des § 71 Abs. 3 SGB V erheblich übersteigen, dazu führen, dass die tarifbedingten gestiegenen Personalkosten von den Kostenträgern nicht refinanziert werden. Die Gefahr wird durch die Minderung der maßstäblichen Grundlohnrate um einen Prozentpunkt weiter erhöht. § 133 SGB V sieht weder in seiner aktuellen Fassung noch in der diskutierten Neufassung vor, dass die Bezahlung von Tarifgehältern stets wirtschaftlich und unabhängig von der Veränderungsrate des § 71 Abs. 3 SGB V zu refinanzieren ist. Eine solche Klarstellung findet sich bislang aber in den Vorschriften zu anderen Leistungsbereichen. Zum Beispiel regeln § 132 Abs. 1 S. 2 SGB V, § 132a Abs. 4 S. 7 SGB V, § 132l Abs. 5 S. 2 SGB V, § 111 Abs. 5 S. 3 SGB V, § 111c Abs. 3 S. 3 SGB V, § 38 Abs. 2 S. 1 SGB IX und (in etwas anderem Wortlaut) § 82c Abs. 1 SGB XI ausdrücklich: „die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglicher Vergü- tungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann nicht als un- wirtschaftlich abgelehnt werden“. Wir haben nicht übersehen, dass diese Regelungen laut Gesetzentwurf unterschiedslos der Streichung verfallen sollen. Damit wird nach unserem Verständnis ein allgemeiner und zutreffender Rechtsgedanke verletzt. Schon vor der Schaffung der nun zur Streichung anstehenden Regelungen hatte das Bundessozialgericht ausgeführt, dass die Einhaltung einer Tarifbindung „stets den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit“ entspre- che. In zwei Parallelentscheidungen aus dem Jahr 2009 zum Leistungsbereich der stationären Pflege des SGB XI stellte das Bundessozialgericht fest, dass dies auch schon vor der Einführung einer ausdrückli- chen gesetzlichen Regelung im seinerzeit maßgeblichen § 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XI gegolten habe (BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 – B 3 P 7/08 R –, juris Rn. 36; B 3 P 9/07 –, juris Rn. 44). Die Hintergründe dieser Auffassung des Bundessozialgerichts sind in einer späteren Entscheidung aus dem Jahr 2013 zum Ausdruck gekommen. Dort verwies das Bundessozialgericht zur Begründung seiner

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eigenen Rechtsprechung auf „das unverkennbare Bestreben des Gesetzgebers, eine Vergütungsspirale nach unten zu Lasten der Pflegequalität und auf Kosten einer unter das ortsübliche Maß abgesunkenen Arbeitsvergütung zu vermeiden“ (BSG, Urteil vom 16. Mai 2013 – B 3 P 2/12 R –, juris Rn. 16). Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung des Bundessozialgerichts etwa bei der Schaffung von § 38 Abs. 2 S. 1 SGB IX ausdrücklich als unbestrittenen Leitsatz für die durch Gesetz garantierte Refinanzie- rung von Tariflöhnen angeführt. Die bisherigen Regelungen stellten, so die Gesetzesbegründung von § 38 Abs. 2 S. 1 SGB IX, eine Anerkennung von Tariflöhnen durch die Rehabilitationsträger bei Vergü- tungsverhandlungen nicht sicher. Tarifvertragslöhne dürften nach der Rechtsprechung des Bundessozi- algerichts jedoch nicht wegen Unwirtschaftlichkeit abgelehnt werden (BT-Drs. 18/9522, Seite 248). Es wird darin deutlich, dass der Gesetzgeber von einer Bindung durch die Rechtsprechung des Bundesso- zialgerichts ausging. Im Rahmen der Einführung des heutigen § 132 Abs. 1 S. 2 SGB V vor knapp fünf Jahren sprach der Ge- setzgeber in der Gesetzesbegründung davon, durch die Regelung werde „klargestellt, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität dem [i. e.: der vollen Refinanzierung der Tarifgehälter] nicht entgegengehalten wer- den kann“ (BT-Drs. 19/30560, Seite 45). Dafür, dass es sich bei der Wirtschaftlichkeit von Tarifgehältern, einschl. Löhnen nach kirchlichen Ar- beitsrechtsregelungen, um einen von einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung losgelösten und im Leistungserbringerrecht generell geltenden Rechtsgrundsatz handelt, spricht auch eine neuere Entschei- dung des Bundessozialgerichts aus dem Dezember 2025 zu § 125 SGB V, dem Leistungserbringerrecht etwa der Physiotherapie und der Ergotherapie. Hier stellte das Bundessozialgericht trotz des Hinweises auf das Fehlen einer die Refinanzierung von Tarifgehältern garantierenden Regelung in § 125 SGB V fest, bei der Berücksichtigung der Personalkosten könne „entsprechend den Grundsätzen im SGB V (vgl. § 132a Abs. 4 S. 7 SGB V) und in anderen Sozialleistungsbereichen (vgl. § 124 Abs. 1 S. 6 SGB IX, § 75 Abs. 2 S. 13 SGB XII) zugrunde gelegt werden, dass die Bezahlung tariflich vereinbarter Vergütungen regelmäßig nicht als unwirtschaftlich anzusehen sei“ (BSG, Urteil vom 18. Dezember