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title: "DEKV Stellungnahme zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Berlin; Rückführung der Pflegepersonalkosten in DRG ab 2027"
sdDatePublished: "2026-06-19T09:08:00Z"
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DEKV Stellungnahme zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Berlin; Rückführung der Pflegepersonalkosten in DRG ab 2027

Rainer Lamberts_

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Stellungnahme zur
öffentlichen Anhörung
„GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz“

Berlin, 18. Juni 2026

Anlässlich der öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages am 22. Juni 2026
nimmt der Deutsche Evangelische Krankenhausverband e. V. (DEKV) Stellung zum Vorhaben eines Gesetzes zur
Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
vom 26. Mai 2026.
Der Deutsche Evangelische Krankenhausverband (DEKV) erkennt die Notwendigkeit an, die Finanzentwicklung der
gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren und hierzu auch Ausgabenbegrenzungen in den Blick zu nehmen.
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen stellen die Krankenhäuser jedoch vor erhebliche finanzielle und
existentielle Herausforderungen.
Entscheidend ist, unter welchen Rahmenbedingungen dies erfolgt. Zusätzlicher wirtschaftlicher Druck kann nur
dann zu den beabsichtigten Anpassungen führen, wenn die Krankenhäuser gleichzeitig die Möglichkeit erhalten,
auf veränderte Rahmenbedingungen unternehmerisch zu reagieren und bestehende Effizienzpotenziale zu heben.
Aus Sicht des DEKV besteht die akute Gefahr, dass Einsparmaßnahmen ihre beabsichtigte Wirkung verfehlen, wenn
sie nicht mit einer konsequenten Deregulierungsoffensive bei personellen und strukturellen Vorgaben einhergeht.
Andernfalls drohen notwendige Strukturveränderungen erschwert zu werden, ohne dass die wirtschaftliche
Stabilität des gesamten Gesundheitssystems nachhaltig verbessert wird. Dies kann die Versorgungssicherheit der
Bevölkerung beeinträchtigen und die Umsetzung der notwendigen Krankenhausreform erheblich belasten.
Die nachfolgenden Änderungsvorschläge des DEKV verfolgen daher das Ziel, die berechtigten Anliegen der
Beitragssatzstabilisierung mit den Erfordernissen einer leistungsfähigen und zukunftssicheren
Krankenhausversorgung in Einklang zu bringen. Sie sollen dazu beitragen, die finanziellen Belastungen für die
gesetzliche Krankenversicherung zu begrenzen, ohne die Handlungsfähigkeit der Krankenhäuser und die
Versorgung der Patientinnen und Patienten zu gefährden.

Forderungen des DEKV im Detail:
1. Neugestaltung der Finanzierung der Pﬂegepersonalkosten (§ 6a Abs. 2 und 2a KHEntgG)
Der DEKV lehnt die mit § 6a Abs. 2a KHEntgG vorgesehene Begrenzung der Entwicklung des Pflegebudgets auf den
Veränderungswert ab.

Ausschussdrucksache
21(14)92(30)
18.06.2026
gel. VB zur öffent. Anh. am
22.06.2026 - GKV
Deutscher Bundestag
Ausschuss f. Gesundheit

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Änderungsvorschlag
Der DEKV spricht sich für eine strukturelle Neuordnung der Pflegefinanzierung durch die Rückführung der
Pflegepersonalkosten in das DRG-System aus. Dies bedeutet:
•
Wiedereingliederung der Pflegepersonalkosten in das DRG-System ab 2027 durch Anpassung von § 17b
Abs. 4 KHG und § 6a KHEntgG,
•
Neukalkulation der DRG-Kostengewichte durch das InEK unter vollständiger Einbeziehung der
Pflegepersonalkosten.
Begründung
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Begrenzung des jährlichen Anstiegs des Pflegebudgets auf den
Veränderungswert stellt eine pauschale und problematische Sparmaßnahme zulasten der Krankenhäuser dar.

Die vorgesehene Regelung steht der Krankenhausreform entgegen:

Das Pflegebudget soll auf dem Basisjahr 2026 und damit vor Einführung der Leistungsgruppen festgeschrieben
werden. Krankenhäuser, die infolge der Strukturreform Leistungen konzentrieren und dadurch mehr Fälle mit
höherem Pflegebedarf versorgen, können diesen zusätzlichen Pflegebedarf aus einem starr begrenzten Budget
nicht finanzieren. Eine Konzentration von Leistungen in Verbindung mit einer qualitativ hochwertigen
pflegerischen Versorgung wird dadurch erschwert.
Die vorgesehene Regelung ist ungerecht und belohnt ineffiziente Pflegestrukturen:

Krankenhäuser, die Pflegekapazitäten über den tatsächlichen Bedarf hinaus aufgebaut haben, insbesondere durch
die Übertragung pflegeferner Tätigkeiten auf Pflegekräfte, würden von einem höheren Ausgangsniveau des
Pflegebudgets profitieren. Krankenhäuser hingegen, die ihren Personaleinsatz am Pflegebedarf der Patientinnen
und Patienten ausgerichtet und effiziente pflegerische Versorgungsmodelle entwickelt haben, würden
benachteiligt, da ihr Pflegebudget auf einem niedrigeren Niveau festgeschrieben würde. Kosteneinsparungen
durch Ambulantisierung, Leistungsabgabe und den Aufbau effizienter Pflegeprozesse werden durch den
Minderkostenausgleich, also die Rückzahlung eingesparter Pflegepersonalkosten unattraktiv.
Die Rückführung in das DRG-System hebt Effizienzreserven:
Die Grenzen des Pflegebudgets werden auch an den wenig praxistauglichen Reparaturversuchen deutlich. Die
Regelung des Krankenhausreformanpassungsgesetzes (KHAG) zu § 6a Abs. 2 Satz 12 KHEntgG soll Tätigkeiten ohne
unmittelbaren Patientenbezug aus der Refinanzierung herausnehmen. Dies ist pflegefachlich und
verhandlungstechnisch kaum umsetzbar und führt zu zusätzlichem Dokumentationsaufwand sowie erneut zu
langwierigen und streitbehafteten Budgetverhandlungen.
Mit dem Wegfall des Pflegebudgets würden die Krankenhäuser von einer Vielzahl an Dokumentations- und
Nachweispflichten entlastet. Gleichzeitig entfielen häufig langwierige Pflegebudgetverhandlungen. Daraus ergeben
sich Einsparpotenziale sowohl für die Krankenhäuser als auch für die Krankenkassen vor Ort.

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2. Reﬁnanzierung von TariŅostensteigerungen
Der DEKV lehnt die vorgesehene Absenkung der Refinanzierungsquote für Tarifkostensteigerungen oberhalb des
Veränderungswertes von bislang 100 Prozent auf 50 Prozent ausdrücklich ab.
Änderungsvorschlag
Der DEKV spricht sich für die Beibehaltung einer vollständigen Refinanzierung tarifbedingter
Personalkostensteigerungen oberhalb des Veränderungswertes in Höhe von 100 Prozent aus.
Begründung
Die Tarifrate dient der Refinanzierung tarifbedingter Personalkostensteigerungen, soweit diese den
Veränderungswert übersteigen. Sie stellt sicher, dass die tatsächlichen Personalkostenentwicklungen der
Krankenhäuser im Vergütungssystem berücksichtigt werden. Die vorgesehene Absenkung der
Refinanzierungsquote von 100 auf 50 Prozent führt dazu, dass künftig nur noch die Hälfte der über den
Veränderungswert hinausgehenden Tarifsteigerungen ausgeglichen wird. Damit werden tarifvertraglich
vereinbarte Personalkostensteigerungen nur noch teilweise refinanziert. Dies wiegt besonders stark, da die
Personalkosten mit rund 70 Prozent der größte Kostenblock im Krankenhaus darstellen.
Krankenhäuser haben auf tarifvertraglich vereinbarte Entgeltsteigerungen geringen Einfluss. Dies folgt dem
Grundsatz der Tarifautonomie. Werden diese Kostensteigerungen nicht vollständig berücksichtigt, entsteht eine
Finanzierungslücke zwischen den tatsächlichen Personalkosten und den verfügbaren Erlösen. Die wirtschaftliche
Situation tarifgebundener Krankenhäuser wird sich weiter verschärfen. Freigemeinnützige Krankenhäuser werden
durch die gedeckelte Tarifrefinanzierung angesichts hoher regulativ bedingter Personalkostenquoten unmittelbar
unter wirtschaftlichen Druck geraten.
Krankenhäusern verbleiben bei einer dauerhaften Unterfinanzierung tarifbedingter Kostensteigerungen nur
begrenzte Reaktionsmöglichkeiten. Steigende Löhne erhöhen die Personalkosten je Beschäftigten kontinuierlich
und verringern den finanziellen Spielraum der Krankenhäuser. Kann dieser Anstieg nicht refinanziert werden, lässt
sich die Finanzierungslücke langfristig nur durch einen Abbau von Personal schließen. Die Absenkung der
Refinanzierungsquote steht damit im Widerspruch zum Ziel, ausreichend qualifiziertes Personal für die
Patientenversorgung vorzuhalten und die Arbeit in Medizin, Pflege und Therapie als attraktives Berufsfeld zu
erhalten.
Die bisherige vollständige Berücksichtigung tarifbedingter Personalkostensteigerungen hat sich als sachgerechter
Ausgleich erwiesen, da sie lediglich Kosten refinanziert, die den Krankenhäusern aufgrund tariflicher
Vereinbarungen tatsächlich entstehen. Eine dauerhafte Reduzierung der Refinanzierungsquote auf 50 Prozent ist
mithin ungerechtfertigt.

3. Anpassung der Prüfquoten und Schwellenwerte bei Krankenhausabrechnungen,
Erweiterung des MD-PrüfauŌrags und Stärkung des Falldialogverfahrens (§ 275c SGB V)
Die vorgesehene Änderung wird ausdrücklich abgelehnt und muss vollständig gestrichen werden.
Änderungsvorschlag
Vorrangig zu stärken ist das Falldialogverfahren als frühzeitiges, digitales und verbindliches Klärungsinstrument
zwischen Kostenträgern und Krankenhäusern. Der Falldialog muss vor Einschaltung des Medizinischen Dienstes

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regelhaft genutzt werden, soweit der Sachverhalt auf diesem Weg geklärt werden kann. Prüfungen durch den
Medizinischen Dienst sind auf konkrete, wesentliche und eindeutige Auffälligkeiten zu beschränken. Eine
pauschale Erhöhung der Prüfquoten sowie der Schwellenwerte wird abgelehnt.
Vor weiteren gesetzlichen Änderungen zu den Prüfquoten sowie Schwellenwerten sind die Ergebnisse der
gesetzlich vorgesehenen Evaluation des bestehenden Prüfregimes abzuwarten und auszuwerten. Gemäß § 17c
Absatz 7 KHG legen der GKV-SV und die DKG dem BMG bis zum 30. Juni 2026 einen gemeinsamen Bericht über die
Auswirkungen der Weiterentwicklung der Krankenhausabrechnungsprüfung vor. Nur dieser Bericht und eine
eingehende Analyse der Ergebnisse kann die Grundlage für eine Weiterentwicklung der Prüfquoten sein.
Begründung
Der DEKV erkennt das Ziel einer wirtschaftlichen Mittelverwendung in der gesetzlichen Krankenversicherung
ausdrücklich an. Abrechnungsprüfungen können ein notwendiges Instrument sein, um sachlich nicht
gerechtfertigte Abrechnungen zu identifizieren. Die vorgesehene pauschale Anhebung der Prüfquoten und
Schwellenwerte ist hierfür jedoch kein geeignetes Mittel. Zudem wird damit gesetzgeberisch das Signal gesendet,
die Abrechnungspraxis der Krankenhäuser pauschal unter Verdacht zu stellen.
Ein voreilig pauschal ausgeweiteter Prüfdruck bindet erhebliche Personalressourcen bei Krankenkassen,
Medizinischen Diensten und Krankenhäusern. Ohne die Ergebnisse des Berichtes zu kennen, wächst nur Bürokratie
und Misstrauen. Daraus resultieren jedoch keine Einsparungen sowie Verbesserungen der Versorgungsqualität
oder Patientensicherheit. Im Gegenteil, die Ausweitung der Prüfquoten widerspricht dem politischen Ziel des
Bürokratieabbaus im Krankenhausbereich. Zusätzliche Prüfverfahren führen nicht automatisch zu realen
Einsparungen. Die personellen Ressourcen müssen bei den Krankenhäusern sowie dem MD aufgebaut werden.
Eine nachträgliche Rechnungskürzung kann kurzfristig die GKV-Ausgaben entlasten, senkt aber nicht die Kosten im
Versorgungssystem.
Zudem ist mit einem deutlichen Anstieg streitiger Verfahren zu rechnen. Je weiter der Prüfauftrag gefasst wird,
desto größer ist das Risiko, dass aus einem konkreten Prüfanlass eine umfassende Prüfung des gesamten
Behandlungsfalls entsteht. Dies erhöht den Aufwand auf allen Seiten und dürfte zu zusätzlichen Erörterungs- und
Gerichtsverfahren führen. Die damit verbundenen Kosten belasten die gesetzliche Krankenversicherung und die
Leistungserbringer. Das ist ein Widerspruch zum Ziel der Beitragssatzstabilisierung.
Das Ziel müssen bürokratiearme anlassbezogene Prüfungen sein. Der Schwerpunkt ist auf die Vermeidung von
Streitfällen, digitalen Prozessen und klaren Abrechnungsregeln zu legen. Erforderlich ist vielmehr eine
Beschränkung des MD-Prüfauftrags auf konkrete Prüfanlässe, verbunden mit einer systematischen Auswertung der
Prüfergebnisse zur Verbesserung von Dokumentation und Kodierung sowie eine Vereinfachung streitanfälliger
Abrechnungsregelungen.
Beitragssatzstabilisierung kann nicht durch zusätzliche Bürokratie, verzögerte Liquidität und einseitige
Rechnungskürzten für Krankenhäuser erfolgen. Notwendig ist ein Prüfregime zu implement