Medizinischer Dienst Bund Stellungnahme zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz Deutscher Bundestag, Ausschuss Gesundheit; Anreize für regelkonforme Abrechnungen stärken
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Stellungnahme des Medizinischen Dienstes Bund
zum
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
BT-Drucksache: 21/6130
Ausschussdrucksache 21(14)92(32) 18.06.2026 gel. VB zur öffent. Anh. am 22.06.2026 - GKV Deutscher Bundestag Ausschuss f. Gesundheit
2 Stellungnahme des MD Bund zum Gesetzesentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes Inhalt der Stellungnahme I Vorbemerkungen ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 3 II Stellungnahme zum Gesetzentwurf ……………………………………………………………………………………………………………………….. 4 Zu Artikel 1 Nr. 66, § 275c Absatz 2 Satz 4 SGB V, Durchführung und Umfang von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst ……………………………………………………………………………………. 4 Zu Artikel 4 Nr. 3a, § 17c Absatz 1 Satz 2 KHG, Prüfung von Unterlagen unabhängig vom Prüfgegenstand …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………. 5 III Ergänzender Änderungsbedarf …………………………………………………………………………………………………………………………………….. 6 Übergangsregelung zur Anpassung der Schwellenwerte der Pflegebegutachtung mit dem Pflegeneuordnungsgesetz …………………………………………………………………………………………………………………………………………………. 6 Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV, §17c KHG) - Einbeziehung des Medizinischen Dienstes Bund als Vertragspartner …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 7 Hybrid-DRG (§115f SGB V) – Einbeziehung des Medizinischen Dienstes Bund als Vertragspartner …………….. 9
3 Stellungnahme des MD Bund zum Gesetzesentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes I Vorbemerkungen Der Medizinische Dienst Bund unterstützt, dass die Bundesregierung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Paket von Maßnah- men vorgelegt, um die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu- kunftssicher aufzustellen.
Es ist nach Auffassung des Medizinischen Dienstes Bund sachgerecht, hierzu auf die am 30. März 2026 im Rahmen eines ersten Berichtes vorgestellten Empfehlungen der FinanzKommission Gesundheit zu- rückzugreifen. Die Empfehlungen setzen mit mehr Evidenzbasierung und einer stärkeren Prüfung der Mittelverwendung ein wichtiges Signal für Qualität und Nachhaltigkeit in der Versorgung. Der Medizi- nische Dienst ist bereit, mit seiner Expertise und Kompetenz als Begutachtungs- und Prüfdienst in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Beitrag zur Erreichung der Ziele zu leisten.
Der Gesetzesentwurf sieht unter anderem verschiedene gesetzliche Anpassungen zur Krankenhausab- rechnungsprüfung vor. Hierzu werden die Prüfquoten und Schwellenwerte angepasst. Der Medizini- sche Dienst Bund unterstützt die Maßnahmen, die das Ziel verfolgen, Anreize für regelkonforme Ab- rechnungen zu stärken.
Es ist in diesem Zusammenhang auch sachgerecht, dass im Gesetzesentwurf klargestellt wird, dass der Medizinische Dienst abrechnungsrelevante Auffälligkeiten, die er im Rahmen einer Prüfung feststellt, unabhängig vom beauftragten Prüfgegenstand bei seiner Prüfung zu berücksichtigen hat. Hierdurch kann der Medizinische Dienst ihm bereits vorliegende Unterlagen im Sinne der Interessen der Versi- chertengemeinschaft auch auf weitere Auffälligkeiten zu prüfen.
Der Medizinische Dienst Bund regt darüber hinaus an, weitere Reformmaßnahmen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu ergreifen:
• Übergangsregelung zur Aussetzung der Frist zur Pflegebegutachtung (§ 18c Absatz SGB XI)
• Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV, §17c KHG) - Einbeziehung des Medizinischen Dienstes Bund als Vertragspartner;
• Hybrid-DRG (§115f SGB V) – Einbeziehung des Medizinischen Dienstes Bund als Vertrags- partner. .
4 Stellungnahme des MD Bund zum Gesetzesentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes II Stellungnahme zum Gesetzentwurf Zu Artikel 1 Nr. 66, § 275c Absatz 2 Satz 4 SGB V, Durchführung und Umfang von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst Um die Anreize für regelkonforme Rechnungen zu stärken, werden die Schwellenwerte für die Festle- gung der Prüfquote und zugleich die Prüfquoten selbst angehoben. In der Folge kann ein Krankenhaus erst bei einem höheren Anteil unbeanstandeter Abrechnungen eine niedrigere Prüfquote erreichen. Die bisher niedrigste Prüfquote von bis zu fünf Prozent wird beibehalten. Voraussetzung für die Errei- chung dieser Prüfquote ist zukünftig jedoch ein Anteil unbeanstandeter Abrechnungen von 80 Prozent oder mehr und nicht wie bisher von 60 Prozent oder mehr. Die mittlere Prüfquote von bis zu 10 Prozent wird durch eine Prüfquote von bis zu 15 Prozent ersetzt. Krankenhäuser erreichen diese mittlere Prüf- quote, wenn ihr Anteil unbeanstandeter Abrechnungen zwischen 60 Prozent und unterhalb von 80 Prozent liegt (anstatt bislang zwischen 40 Prozent und unterhalb von 60 Prozent). Die höchste Prüf- quote liegt zukünftig bei bis zu 25 Prozent anstatt bislang bei bis zu 15 Prozent. Diese wird erreicht, wenn der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unterhalb von 60 Prozent liegt und nicht wie bislang unterhalb von 40 Prozent.
Zudem darf die für ein Krankenhaus geltende Prüfquote zukünftig überschritten werden, wenn der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unterhalb von 40 Prozent liegt und nicht wie bislang unterhalb von 20 Prozent. Auch weiterhin sind die Prüfquoten die Obergrenze der prüfbaren Abrechnungen.
Bewertung:
Die Zahl der durchgeführten Krankenhausrechnungsprüfungen wurde durch die mit dem MDK- Reformgesetz eingeführte Deckelung der Prüfquoten reduziert. Entsprechend haben sich auch die Rückzahlungen, die die Krankenhäuser aufgrund einer durch eine MD-Prüfung festgestellte fehlerhafte Abrechnung an die Krankenkassen zu leisten hatten, vermindert. Die Beanstandungsquote des Medi- zinischen Dienstes bei in der Regel überhöhten Krankenhausrechnungen hat sich seit dem MDK- Reformgesetz jedoch im Mittel so gut wie nicht verändert und liegt weiterhin bei rd. 50 Prozent der geprüften Fälle. Die erhoffte nachhaltige Verbesserung der Abrechnungsqualität ist somit bisher aus- geblieben.
Der Medizinische Dienst Bund unterstützt, dass der Gesetzesentwurf mit der geplanten Anpassung der Prüfquoten und Schwellenwerte Anreize für regelkonforme Abrechnungen stärkt. Der Fokus der Prü- fungen wird zudem vermehrt auf Krankenhäuser mit einer schlechteren Abrechnungsqualität gelegt.
Das quartalsbezogene Prüfquotensystem ist jedoch mit einem erhöhten bürokratischen Ressourcen- aufwand verbunden. Die jetzt vorgesehenen Änderungen führen insoweit nicht zu einer Entbürokrati- sierung. Dies sollte noch einmal überprüft werden.
Die FinanzKommission Gesundheit hat empfohlen, das quartalsbezogene Prüfquotensystem abzu- schaffen und Krankenhausabrechnungsprüfungen ohne quotenmäßige Begrenzungen wieder zu er- möglichen.
5 Stellungnahme des MD Bund zum Gesetzesentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes Zu Artikel 4 Nr. 3a, § 17c Absatz 1 Satz 2 KHG, Prüfung von Unterlagen unab- hängig vom Prüfgegenstand Mit der Regelung soll klargestellt werden, dass der Medizinische Dienst abrechnungsrelevante Auffäl- ligkeiten, die er im Rahmen einer Prüfung feststellt, unabhängig vom beauftragten Prüfgegenstand bei seiner Prüfung zu berücksichtigen hat.
Bewertung:
Die vorliegende Regelung ist sachgerecht. Hierdurch kann der Medizinische Dienst ihm bereits vorlie- gende Unterlagen im Sinne der Interessen der Versichertengemeinschaft auch auf weitere Auffällig- keiten prüfen. Zusätzliche Aufwände auf Seiten der Leistungserbringer entstehen dadurch nicht, da ohnehin nur bereits an den Medizinischen Dienst weitergeleitete Unterlagen auf weitere Auffälligkei- ten geprüft werden können.
6 Stellungnahme des MD Bund zum Gesetzesentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes III Ergänzender Änderungsbedarf Übergangsregelung zur Anpassung der Schwellenwerte der Pflegebegut- achtung mit dem Pflegeneuordnungsgesetz Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuord- nungsgesetz – PNOG) sollen auch die Schwellenwerte der Pflegebegutachtung und die zugehörige Be- wertungssystematik gemäß den Empfehlungen des Expertenbeirates aus dem Jahr 2013 angepasst werden. Durch eine Anpassung der Bewertungssystematik ist mit Vorzieheffekten noch vor der Umstellung auf das neue Berechnungsverfahren zu rechnen. Dies wird zu einem Anstieg der Begutachtungsaufträge führen. Daher ist absehbar, dass die Begutachtungen durch die Medizinischen Dienste in einer Über- gangszeit vor dem Inkrafttreten des PNOG vielfach nicht komplett in den nach § 18c Absatz 5 SGB XI vorgesehenen Fristen erledigt werden können. Es wird daher angeregt, die Fristenregelung in § 18c Absatz 5 SGB XI für eine Übergangszeit, analog zur Einführung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes, aufzuheben. Seinerzeit wurden die Fristen ebenfalls für eine Übergangsfrist ausgesetzt. Gleichzeitig sollten verbindliche Kriterien durch den Medizinischen Dienst Bund gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband festgelegt werden, in welchen Fällen ein dring- licher Entscheidungsbedarf vorliegt, bei denen die Entscheidung der Pflegekasse über den Antrag in den vorgesehenen Fristen zu treffen ist. Entsprechende Regelungen sollen möglichst frühzeitig vor dem Inkrafttreten des PNOG greifen kön- nen. Änderungsvorschlag: § 18c Absatz 5 SGB XI ist um folgenden Absatz 5a zu ergänzen: „(5a) Die Frist nach Absatz 5 ist bis zum 30. Juni 2027 unbeachtlich. Abweichend von Absatz 5 ist einem Antragsteller, der einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellt und bei dem ein besonders dringlicher Entscheidungsbedarf vorliegt, spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen. Der Medizinische Dienst Bund entwickelt im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen bundesweit einheitliche Kriterien für das Vorliegen, die Gewichtung und die Feststellung eines besonders dringli- chen Entscheidungsbedarfs.“
7 Stellungnahme des MD Bund zum Gesetzesentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV, §17c KHG) - Einbeziehung des Medizi- nischen Dienstes Bund als Vertragspartner Die derzeitige Zweiparteienstruktur des § 17c Absatz 2 KHG bildet die Verfahrenswirklichkeit der Kran- kenhausabrechnungsprüfung nur unvollständig ab: Der gesetzliche Katalog der Vereinbarungsgegen- stände erfasst in mehreren Punkten nicht nur das Verhältnis zwischen Krankenkassen und Kranken- häusern, sondern die eigentliche Arbeits- und Entscheidungslogik der Medizinischen Dienste. Das gilt insbesondere für die Regelungen zur elektronischen Unterlagen- und Datenübermittlung zwischen Krankenhaus und Me