Haus & Grund Deutschland Stellungnahme zum Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes in Berlin; 50/50 CO2-Kosten belasten Eigentümer

21(9)282_Stellungnahme_Haus_&_Grund_öA_GModG

Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich BT-Drucksache 21/6278 in Verbindung mit Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Heizkostenfalle verhindern - Klima und Mieterinnen und Mieter schützen, Energieunabhängigkeit stärken BT-Drucksache 21/6006 in Verbindung mit Antrag der Fraktion Die Linke Heizkostendeckel sofort einführen und Gasausstieg ermöglichen BT-Drucksache 21/6019 in Verbindung mit Antrag der Fraktion Die Linke Für das Recht auf Heizen - Bezahlbar und erneuerbar BT-Drucksache 21/3910 Dem Ausschuss ist das vorliegende Dokument in nicht barrierefreier Form zugeleitet worden. Siehe Anlage Stellungnahme Dr. Kai H. Warnecke, Haus & Grund 21. Wahlperiode Ausschussdrucksache 21(9)282

Ausschuss für Wirtschaft und Energie 18. Juni 2026

Stellungnahme Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude- Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich Seite 1 von 12

Stellungnahme Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur- Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich Berlin, Juni 2026 Haus & Grund Deutschland, Anton-Wilhelm-Amo-Str. 33, 10117 Berlin info@hausundgrund.de, www.hausundgrund.de Telefon: 030 20216-0 I. Zusammenfassung Haus & Grund Deutschland begrüßt ausdrücklich, dass die Bundesregierung mit dem vorliegenden Gesetzentwurf das sogenannte Heizungsgesetz abschaffen und das Gebäudeenergiegesetz durch ein technologieoffeneres Gebäudemodernisierungsgesetz ersetzen will. Die Streichung der §§ 71, 71b bis 71psowie des § 72 GEG, der Wegfall der pauschalen 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien und die Wiederherstellung größerer Entscheidungsfreiheit beim Heizungstausch sind richtige und notwendige Schritte. Der Entwurf erkennt damit an, dass die bisherige Regulierung zu komplex, in vielen Fällen unpraktikabel und investitionshemmend war. Aus Sicht der privaten Eigentümer bleibt der Entwurf jedoch an zentralen Stellen hinter diesem Anspruch zurück. Er schafft zwar den starren Heizungszwang ab, führt aber über die sogenannte Bio-Treppe, neue Nachweis- und Aufbewahrungspflichten, mietrechtliche Sonderregelungen sowie die Ausweitung des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes neue Belastungen und erhebliche Rechtsunsicherheiten ein. Besonders kritisch ist die geplante pauschale hälftige Aufteilung von CO₂-Kosten, Gasnetzentgelten und Mehrkosten biogener Brennstoffe zwischen Mieter und Vermieter. Diese Regelung verlagert verbrauchsabhängige Kosten auf Vermieter, obwohl diese auf den tatsächlichen Energieverbrauch der Mieter nur begrenzten Einfluss haben. Die Wärmewende im Gebäudebestand wird nur gelingen, wenn private Eigentümer nicht als Vollzugsadressaten einer immer kleinteiligeren Ordnungspolitik behandelt werden, sondern als zentrale Investoren. Über 93 Prozent der Wohngebäude und fast zwei Drittel des Mietwohnungsbestandes gehören Privatpersonen. Ohne deren Mitwirkung wird eine nennenswerte Emissionsminderung im Gebäudebestand nicht erreichbar sein. Haus & Grund Deutschland fordert daher, den Entwurf insbesondere an folgenden Punkten nachzubessern:

  1. Die Technologieoffenheit muss tatsächlich durchgehalten werden.
  2. Die Bio-Treppe darf nicht zu einer neuen Kosten- und Haftungsfalle für Eigentümer werden.
  3. Die pauschale 50/50-Aufteilung von CO₂-Kosten, Gasnetzentgelten und Mehrkosten biogener Brennstoffe ist zu streichen.

Stellungnahme Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude- Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich Seite 2 von 12 4. Die mietrechtlichen Modernisierungsregelungen müssen Investitionen ermöglichen, nicht verhindern. 5. Die Länderöffnungsklausel, der Anschluss- und Benutzungszwang sowie verbleibende überflüssige Prüfpflichten müssen gestrichen werden. 6. Die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie muss 1:1, pragmatisch und ohne zusätzliche nationale Verschärfungen erfolgen. 7. Energieversorger, Netzbetreiber und öffentliche Infrastrukturplanung müssen stärker in die Verantwortung genommen werden. 8. Förderbedingungen müssen langfristig, verlässlich und haushaltsfest ausgestaltet werden. II. Allgemeine Bewertung des Referentenentwurfs Der Referentenentwurf setzt an der richtigen Stelle an: Die bisherige 65-Prozent-Regel hat bei vielen Eigentümern nicht zu Investitionssicherheit, sondern zu Verunsicherung geführt. Die vorgesehene Streichung der kleinteiligen Heizungsregelungen des bisherigen GEG ist deshalb zu begrüßen. Beim Austausch einer Heizungsanlage soll die Entscheidung über die künftige Heizungsart wieder beim Eigentümer liegen. Zulässig bleiben nach dem Entwurf unter anderem Wärmepumpen, Fernwärmeanschlüsse, Hybridheizungen, Biomasseheizungen sowie weiterhin Gas- und Ölheizungen. Dieser Paradigmenwechsel ist richtig. Private Eigentümer kennen den Zustand ihrer Gebäude, ihre finanziellen Möglichkeiten, die örtliche Infrastruktur und die technischen Grenzen ihrer Immobilien besser als eine abstrakte gesetzliche Vorgabe. Gerade im Gebäudebestand gibt es nicht die eine richtige Lösung. Ein unsaniertes Mehrfamilienhaus, ein denkmalgeschütztes Gebäude, ein ländliches Einfamilienhaus, ein Gebäude in einem Fernwärmegebiet oder ein Gebäude mit eigener Photovoltaik-Anlage benötigen unterschiedliche Pfade zur Emissionsminderung. Der Entwurf bleibt jedoch widersprüchlich. Einerseits soll die Entscheidung über die Heizungsart wieder beim Eigentümer liegen. Andererseits werden Eigentümer, die sich aus technischen, finanziellen oder infrastrukturellen Gründen für eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung entscheiden, über § 43 GModG-E verpflichtet, ab 2029 steigende Anteile klimaneutraler oder biogener Brennstoffe einzusetzen. Die Stufen betragen nach dem Entwurf 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. Unklar bleibt, ob auch nach 2040 der Betrieb solcher Heizungen möglich ist und damit bis zu 40 Prozent fossiler Energie weiterhin erlaubt sind. Damit wird die frühere 65-Prozent-Vorgabe zwar abgeschafft, aber teilweise durch eine neue Pflichtenlogik ersetzt. Entscheidend ist daher, dass diese Vorgaben nicht beim einzelnen Eigentümer zu einer faktischen Beschaffungspflicht für Brennstoffe werden, deren Verfügbarkeit, Preisentwicklung und Netzinfrastruktur er nicht steuern kann. Die gestufte Beschaffung von biogenen Bestandteilen ab 2029 (Bio-Treppe) benachteiligt zudem einseitig Gas und Öl gegenüber anderen Technologien. Für den Betrieb einer Wärmepumpe oder Fernwärme muss kein anteiliger Öko-Tarif abgeschlossen werden. Die Verantwortung wird bei Strom und Fernwärme richtigerweise vom Gebäudeeigentümer auf den jeweiligen Versorger übertragen. Gleiches muss für Gas, Öl und Flüssiggas gelten. III. Bedeutung privater Eigentümer für die Wärmewende Der Entwurf muss stärker berücksichtigen, wer die Wärmewende im Gebäudebestand praktisch umsetzen soll. Private Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer verfügen über rund 33,3 Millionen Wohnungen und damit über 79,4 Prozent des gesamten Wohnungsbestandes. Sie bieten 63,5 Prozent aller Mietwohnungen

Stellungnahme Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude- Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich Seite 3 von 12 an, stellen knapp 30 Prozent aller Sozialwohnungen bereit und stehen für 76 Prozent des Neubaus von Mehrfamilienhäusern. Zudem investieren sie jährlich über 95 Milliarden Euro in ihre Immobilien. Diese Zahlen zeigen: Die Wärmewende im Gebäudebestand ist im Kern keine Aufgabe weniger großer Wohnungsunternehmen, sondern eine Aufgabe vieler privater Einzelentscheidungen. Gerade private Kleinvermieter verfügen häufig nicht über eigene Rechtsabteilungen, technisches Fachpersonal oder komplexe Abrechnungsstrukturen. Jede zusätzliche Nachweis-, Prüf-, Umlage- oder Erstattungspflicht erhöht deshalb nicht nur die Verwaltungskosten, sondern auch das Risiko, dass Investitionen unterbleiben. Ein Gebäudemodernisierungsgesetz, das Investitionen auslösen soll, muss deshalb einfach, verständlich, rechtssicher und wirtschaftlich tragfähig sein. Der vorliegende Entwurf erreicht dieses Ziel bislang nur teilweise. IV. Zu den zentralen Regelungen im Einzelnen

  1. Abschaffung der 65-Prozent-Regel ist richtig, muss aber konsequent umgesetzt werden Die Streichung der bisherigen Regelungen des § 71, der §§ 71b bis 71p sowie des § 72 GEG ist zu unterstützen. Diese Regelungen waren in der Praxis vielfach nicht realisierbar, führten zu teuren Zwischenlösungen und erzeugten erhebliche Rechtsunsicherheit. Der Entwurf korrigiert damit einen zentralen Fehlanreiz der letzten GEG-Novelle. Die Abschaffung des Heizungsgesetzes muss jedoch konsequent erfolgen. Es reicht nicht, einzelne Pflichten formal zu streichen, wenn an anderer Stelle neue Pflichten mit ähnlicher Wirkung entstehen. Haus & Grund Deutschland fordert daher: Die Länderöffnungsklausel nach § 9 GModG-E (bisher § 9a GEG) muss gestrichen werden. Wenn der Bund das Heizungsgesetz abschafft, darf nicht zugleich über Landesrecht eine erneute Verschärfung oder Einschränkung einzelner Technologien ermöglicht werden. Andernfalls entsteht ein Flickenteppich unterschiedlicher Landesanforderungen, der Eigentümer zusätzlich verunsichert. In der Begründung (S. 97, Kap. V.) zum Gesetzentwurf selbst wird - mit Blick auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes – darauf hingewiesen, dass „eine Rechtszersplitterung bei den Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Energien und an die Energieeffizienz sich nachteilig auf die Tätigkeit von Planern, Anlagenherstellern, Bau-wirtschaft und Immobilienwirtschaft und die Entwicklung bundesweit vertriebener Anlagen, z. B. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung, Bauprodukte auswirken würde. Aus diesem Grunde gewährleisten bundesweit einheitliche, abschließend festgelegte energetische Standards für Neubau und Bestand, dass Anlagenhersteller, die produzierende Bauwirtschaft, Immobilienwirtschaft und Dienstleister berechenbare und verlässliche technische und rechtliche Rahmenbedingungen für die Produktentwicklung und die Produktion für den deutschen Markt vorfinden.“ Auch der Anschluss- und Benutzungszwang nach § 109 GEG beziehungsweise künftig GModG ist zu streichen. Technologieoffenheit ist nicht glaubwürdig, wenn Eigentümer durch kommunale Satzungen faktisch zum Anschluss an ein bestimmtes Wärmenetz verpflichtet werden können. Gerade Fernwärmenetze können hohe Kosten verursachen und sind nicht überall bereits dekarbonisiert. Zudem sollte § 60b GEG zur Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen nicht nur redaktionell angepasst, sondern auf seine Notwendigkeit überprüft und möglichst gestrichen werden. Eine Reform, die Bürokratie abbauen und das Heizungsgesetz abschaffen will, darf solche kleinteiligen Pflichten für ältere Heizungen, die ohnehin zur Erreichung der Klimaschutzziele ausgetauscht werden müssen, nicht fortführen.

Stellungnahme Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude- Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich Seite 4 von 12 Die Ausnahmeregelung für Stromdirektheizungen sollte auch für selbstnutzende Wohnungseigentümer in Gebäuden mit Gasetagenheizungen gelten. Fällt ein einzelnes Heizgerät aus, steht häufig kein passendes Ersatzgerät mehr zur Verfügung, insbesondere