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title: "Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. Stellungnahme zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz – Deutscher Bundestag, Ausschuss für Gesundheit; Kritik an Grundlohnrate und Fixkostendegression"
sdDatePublished: "2026-06-19T09:08:00Z"
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  - "Germany"
  - "North Rhine-Westphalia"
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Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. Stellungnahme zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz – Deutscher Bundestag, Ausschuss für Gesundheit; Kritik an Grundlohnrate und Fixkostendegression

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STELLUNGNAHME

Stellungnahme
Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V.

zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der
Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) DR 21/6130
18. Juni 2026

Ausschussdrucksache

Ausschuss für Gesundheit
21(14)92(25)
18.06.2026
gel. VB zur öffent. Anh. am 22.06.20
Deutscher Bundestag

Stellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V.
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In unserer nachfolgenden Stellungnahme konzentrieren wir uns auf die Regelungen des
Gesetzesentwurfes, die von besonderer Bedeutung für die Hausärztinnen und Hausärzte sind.
Ergänzungen, insbesondere in der Anhörung am 22. Juni 2026, behalten wir uns vor.

Allgemeines

Die mit dem Regierungsentwurf verfolgten zentralen Ziele, insbesondere die Reduktion der
Ausgabendynamik der GKV, Zuwächse von Preisen und Vergütungen zukünftig für alle
Leistungsbereiche an die Entwicklung der Einnahmen zu koppeln sowie Ausgaben für Versicherte
an einen nachweislichen Nutzen zu knüpfen, können seitens des Hausärztinnen- und
Hausärzteverbandes grundsätzlich nachvollzogen werden, sind aber in bestimmten Bereichen
abzulehnen bzw. kritisch zu bewerten.

Hervorzuheben ist zunächst, dass die Hausarztpraxen von mehreren (geplanten) Maßnahmen
gleichzeitig erheblich nachteilig betroffen sind. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der im
Koalitionsvertrag
verankerten
geplanten
Einführung
eines
verbindlichen
hausärztlichen
Primärversorgungssystems: insoweit würden in Gestalt mehrerer Neuregelungen Fehlanreize
gesetzt (u. a. durch die Streichung der Zuschläge für die erfolgreiche Vermittlung eines
Behandlungstermins durch hausärztliche Praxen, den Wachstumsabschlag für erfolgreiche
HZV-Verträge
nach
§
73b
SGB
V
und
den
Fixkostendegression-Abschlag
für
Hausärztinnen/Hausärzte), die wir nachfolgend näher erläutern.

Kritisch werden vor allem folgende Maßnahmen mit Bezug zur hausärztlichen Versorgung gesehen:

-
die Grundlohnratenbindung gem. § 71 Abs. 1 bis 3 SGB V-neu, insbesondere aber der
„HZV-Wachstumsabschlag“; beide Neuregelungen stehen im deutlichen Widerspruch zu der
Ankündigung, ein zukunftsorientiertes und funktionierendes Primärversorgungssystem zu
etablieren bzw. in Gestalt der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) weiterzuentwickeln
und zu stärken;
-
die langfristige und regelhafte Umsetzung einer einnahmeorientierten Ausgabenpolitik in
der vertragsärztlichen Versorgung; sowie
-
die Fixkostendegression bei der haus- und kinderärztlichen Vergütung bei Mengen-
ausweitung im Zusammenhang mit der Entbudgetierung im Kollektivvertrag.

Stellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V.
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I. Kommentierung einzelner Regelungen

A.
Artikel 1 SGB V – § 71 SGB V-neu (Dauerhafte Umsetzung einer einnahmeorientierten
Ausgabenpolitik in der vertragsärztlichen Versorgung – die Grundlohnrate als harte
Vergütungsobergrenze)
Die Neuregelung in § 71 SGB V-neu zur Grundlohnrate als gesetzlich fixierte Vergütungsobergrenze
für alle Vergütungsanpassungen, die für Orientierungswert, Punktwert in der MGV und HZV-
Verträge (§ 73b SGB V) gelten soll, wird insbesondere in Bezug auf die HZV-Verträge kritisch
bewertet und abgelehnt (siehe unsere Ausführungen unter B.).
Da die Praxiskostenentwicklung (insb. Personal, Miete, Energie) strukturell über der Grundlohnrate
(GLR) liegt, bedeutet diese „Deckelung“ eine reale Ertragsminderung für Hausarztpraxen bei
gleichzeitig wachsendem Kostendruck und setzt u. a. wegen der geplanten Einführung eines
Primärversorgungssystems strukturell widersprüchliche Fehlanreize. Wenn, wie im Koalitionsvertrag
festgelegt, die HZV eine wesentliche Säule einer Primärversorgung sein und als solche
weiterentwickelt werden soll, wird dies mit dem geplanten Abschlag auf die Kosten einer modernen
HZV-Praxis mit notwendigen Investitionen im personellen (Anstellung und Einsatz von akademisch
ausgebildetem
Praxispersonal)
und
sächlichen
Bereich
(Investitionen
in
digitale
Versorgungsstrukturen) nicht gelingen.

B. Artikel 1 SGB V – § 73b SGB V-neu (Doppelbelastung für HZV-Verträge durch Grundlohnraten-
anbindung und Fixkostendegression)
Die Neuregelungen in § 73b SGB V-neu zur Grundlohnratenbindung, insbesondere aber die
geplante Fixkostendegression in der HZV, stellen erhebliche, ungerechtfertigte und vor allem
strukturfremde Eingriffe in die HZV dar und sind daher zu streichen.
Durch § 73b Abs. 5 S. 2 SGB V-neu zur Grundlohnratenbindung werden die Vergütungs-
anpassungen in HZV-Verträgen erstmals an § 71 SGB V (Beitragssatzstabilität und Grundlohnrate)
gebunden, was bisher vertragsautonom durch die Vertragspartner erfolgte und auf die HZV nicht
übertragbar ist. Insbesondere bei der Begrenzung des Preisanstiegs (Bindung an die Grundlohnrate)
in der HZV bestehen große Bedenken, da dies den sehr unterschiedlichen Versorgungseinheiten
und Strukturen der Hausarztpraxen – teilweise betreuen diese eine sehr große Anzahl, teilweise nur
eine sehr kleine Anzahl eingeschriebener Patienten
– nicht gerecht werden kann.
Die wissenschaftlichen Evaluationen zur HZV machen überdies mehr als deutlich, dass die
Versorgung der Versicherten in der HZV die Kosten für die Krankenkassen klar mindern, weil die
höheren Ausgaben im ambulanten Bereich durch Einsparungen in der stationären Versorgung sowie
bei den Arzneimitteln deutlich überkompensiert werden. Pro HZV-Versicherten realisiert die
Krankenkasse Einsparungen i. H. v. 169 Euro1. Eine Vergütungsanpassung oberhalb der
Grundlohnrate kann insofern insbesondere in der HZV gerechtfertigt sein, wenn die damit
verbundenen Investitionen in moderne und digitale Primärversorgungsstrukturen durch
Einsparungen an anderer Stelle überkompensiert werden.
Des Weiteren sollen entsprechend der geplanten Regelungen im kollektivvertraglichen Bereich
(vgl. Art. 1 Nr. 32 c) durch § 73b Abs. 5 S. 3 SGB V-neu zur Fixkostendegression, Mehrleistungen
aufgrund steigender Teilnehmerzahlen mit einem (Kosten-)Abschlag vergütet werden, was im
Rahmen der HZV schlicht nicht funktionieren wird.

1 https://neueversorgung.de/images/PDF/2025_11_05_HZV-Evaluation-Broschuere.pdf

Stellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V.
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Ungeachtet der geplanten Änderungen im Bereich der nicht mengenbegrenzten hausärztlichen
Leistungen (Kapitel 3 des EBM + Hausbesuche) – vgl. hierzu unter D. – geht der Gesetzgeber hier
offensichtlich von der kollektivvertraglichen Systematik der Verteilung der Gesamtvergütung nach
§ 87b SGB V aus, in der die Krankenkassen eine bestimmte Menge Geld an die KVen zahlen
(Gesamtvergütungen), die dann das Geld auf Grundlage der Beschlüsse des Bewertungs-
ausschusses und unter Anwendung der Honorarverteilungsmaßstäbe an die Hausärztinnen und
Hausärzte verteilen und dabei – mit Ausnahme der Vergütungen für Leistungen nach dem 3. Kapitel
des EBM zzgl. der Hausbesuche (siehe hierzu unter C.) – über Begrenzungsregelungen auch
durchschnittlich berechnete (Kosten-)Abschläge über die gesamte Fachgruppe hinweg festlegen
können. Diese Systematik ist auf die HZV nicht übertragbar: hier wird keine Gesamtvergütung
verteilt, sondern die hausärztlichen Leistungen werden arztindividuell entsprechend den in den
HZV-Verträgen vereinbarten Preisen „1:1“ vergütet. Die Anwendung eines generellen Abschlages
über alle teilnehmenden Hausärztinnen und Hausärzte hinweg verbietet sich bereits aus diesem
Grund und ist auf Direktverträge zwischen den Krankenkassen und den Hausärztinnen und
Hausärzten nicht anwendbar.
Ebenfalls zu beachten ist, dass Versicherte in der HZV sich an eine Hausärztin bzw. einen Hausarzt
binden. Sind diese, von der/dem Versicherten gewählten Hausärztinnen bzw. Hausärzte in einer
BAG oder in einem MVZ tätig, müssten die dortigen Praxiskosten auf den oder die an der HZV
teilnehmende/n Hausarzt/Hausärztin anteilig „heruntergebrochen“ werden. Es ist nicht erkennbar,
wie dies im Rahmen der HZV-Verträge gelingen soll.
Dass die Vertragspartner in ihren Verträgen schon bis zum 31. März 2027 die Höhe des Abschlages
auf die vereinbarten Preise festzusetzen haben, wird ebenfalls kritisch gesehen, da diesbezüglich
vergleichbare Abschläge in der HZV und Bezugsgrößen – u. a. mit Blick auf mögliche
heranzuziehende Vergütungspositionen/Pauschalen – fehlen. Bisher gibt es in der HZV keine
Abschläge im Sinne von Honorarkürzungen auf die vereinbarten Leistungen. Insbesondere auf die
P2 (Behandlungspauschale für den tatsächlichen Arzt-Patienten-Kontakt) oder auf die
P3 (Chronikerpauschale für den besonderen Betreuungsaufwand für Patientinnen und Patienten mit
chronischen Erkrankungen) wäre ein Abschlag systemfremd und nicht übertragbar. Zu beachten ist
außerdem, dass durch die Systematik eines pauschal vergüteten Einschreibesystems eine
medizinisch und versorgungstechnisch nicht begründete Ausweitung der Fallzahlen der
hausärztlichen Praxen ohnehin systemimmanent unterbunden wird. Die einer Fixkostendegression
zugrundliegende Sorge einer Fallzahlausweitung braucht insofern nicht zu bestehen.
Ein (Kosten-)Abschlag im Rahmen der HZV – welcher schon wegen der damit verbundenen
Fehlanreize für das Primärversorgungssystem „HZV“ abzulehnen ist (s. o.) – müsste, so er dennoch
gesetzlich verankert werden sollte, im Ergebnis also arztindividuell berechnet werden und wäre
wegen des enormen bürokratischen Aufwandes nicht nur unverhältnismäßig teuer in der Umsetzung,
sondern gänzlich unvertretbar.
Für die Hausärztinnen und Hausärzte aber wesentlich und politisch völlig unverständlich ist, dass
insbesondere durch die beiden Maßnahmen – Grundlohnratenbindung und Fixkostendegression –
die HZV als funktionierendes Primärversorgungssystem systemwidrig in ihrem Bestand und in ihrer
Entwicklung massiv gehemmt wird. Gerade die HZV-Verträge stellen ein effektives Instrument dar,
um Hausärztinnen/Hausärzte durch attraktive Versorgungs- und Vergütungsstrukturen zu gewinnen
und zu binden. Der Wachstumsabschlag trifft gerade diejenigen Regionen am härtesten, in denen
die HZV erfolgreich wächst. Angesichts des angekündigten Primärversorgungssystems erscheint
eine Wachstumsbremse für erfolgreiche HZV-Verträge nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und
kontraproduktiv. Dieser Widerspruch dürfte den ohnehin bestehenden Nachwuchsmangel in der
Allgemeinmedizin weiter verschärfen.

Stellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V.
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C.
Artikel 1 § 87a Abs. 3 SGB V-neu (Abschaffung der Zuschläge für die erfolgreiche Vermittlung
eines Behandlungstermins durch hausärztliche Praxen)
Die Streichung der Zuschläge für die erfolgreiche Vermittlung eines Behandlungstermins durch
hausärztliche Praxen wird abgelehnt. Die Vermittlung von dringenden Terminen bei fachärztlichen
Praxen, die in Zukunft absehbar deutlich schwieriger werden wird, erzeugt auch ohne TSVG-
Regelungen einen erheblichen Aufwand in den hausärztlichen Praxen, der gegenfinanziert werden
muss. Wenn gewollt ist, das hausärztliche Praxen ihre Patientinnen und Patienten in dringlichen
Fällen bei der Terminvermittlung an fachärztliche Praxen unterstützen, ist die Streichung dieser
Regelung kontraproduktiv.

D.
Artikel 1 § 87a Abs. 3c SGB V-neu (Fixkostendegression bei der haus- und kinderärztlichen
Vergütung bei Mengenausweitung im Zusammenhang mit der Entbudgetierung im
Kollektivvertrag)
Zudem ist auch die Neuregelung zum Fixkostendegression-Abschlag für Hausärztinnen und
Hausärzte nach § 87a Abs. 3c SGB V-neu (vgl. Art. 1 Nr. 32 c) kritisch zu bewerten und zu streichen,
da dies den seit dem GVSG geltenden Entbudgetierungseffekt gezielt untergräbt. Sobald die
abgerechneten Hausarztleistungen die vereinbarte Hausarzt-MGV übersteigen und Ausgleichs-
zahlungen fällig werden, sollen diese Mehrleistungen nur noch mit einem (Kosten-)Abschlag
vergüte