VdK Deutschland e. V. Stellungnahme zum GKV-Gesetzentwurf Berlin; Defizit bis 2030 erhöht GKV-Beitragssatz auf 19,3%
Stellungnahme VdK
Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V. vom 17.06.2026 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung Seite 1 von 14 Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V. zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung
Sozialverband VdK Deutschland Abteilung Sozialpolitik Linienstraße 131 10115 Berlin Telefon: 030 9210580-300 E-Mail: sozialpolitik@vdk.de
Berlin, 17.06.2026
Ausschussdrucksache 21(14)92(23) 19.06.2026 gel. VB zur öffent. Anh. am 22.06.2026 - GKV Deutscher Bundestag Ausschuss f. Gesundheit
Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V. vom 17.06.2026 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung Seite 2 von 14 Der Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) ist als Dachverband von 13 Landesverbänden mit über 2,3 Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband in Deutschland. Die Sozialrechtsberatung und das Ehrenamt zeichnen den seit mehr als 75 Jahren bestehenden Verband aus. Zudem vertritt der VdK die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen sowie Pflegebedürftigen und deren Angehörigen. Der gemeinnützige Verein finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und ist parteipolitisch und konfessionell neutral. 1. Zu den Zielen des Gesetzentwurfs und den Maßnahmen der Umsetzung Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) steht vor erheblichen finanziellen Herausforderungen. Seit Ende 2023 hat sich die Lage massiv verschlechtert, sodass Krankenkassen und Gesundheitsfonds im Jahr 2024 ein Defizit von knapp 10 Milliarden Euro auswiesen. Trotz deutlicher Erhöhungen der Zusatzbeiträge zu Beginn des Jahres 2025, durch die sich der durchschnittliche Satz gegenüber 2022 auf 2,9 Prozent mehr als verdoppelt hat, liegen die Rücklagen weiterhin unter der gesetzlichen Mindestreserve. Da die Beitragseinnahmen im Jahr 2025 nur um rund 5 Prozent gestiegen sind und aufgrund des demografischen Wandels sowie einer stagnierenden Beschäftigungsentwicklung künftig nur noch mit Zuwächsen in Höhe der gesamtwirtschaftlichen Lohnentwicklung von etwa 3 Prozent zu rechnen ist, droht eine Ausweitung der Finanzlücke. Prognosen gingen bis vor wenigen Wochen davon aus, dass 2027 ein Defizit von mindestens 15 Milliarden Euro erwartet werden muss, dass bis 2030 auf 40 Milliarden Euro anwachsen könnte, was einen GKV-Gesamtbeitragssatz von bis zu 19,3 Prozent zur Folge hätte. Um die Beitragssätze zu stabilisieren, verfolgt der vorliegende Gesetzentwurf das Ziel einer einnahmenorientierten Ausgabenpolitik. Der Fokus liegt dabei auf der Reduktion der Ausgabendynamik und einem effizienteren Mitteleinsatz. Kernstück ist die dauerhafte Begrenzung der Vergütungs- und Preisanstiege für alle Leistungserbringer, wie etwa Krankenhäuser sowie Vertragsärztinnen und -ärzte, auf die jeweilige Kostenentwicklung, wobei die Grundlohnrate, also die jährliche Veränderungsrate der durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je GKV-Mitglied, als feste Obergrenze dient. In diesem Zuge werden Sondervergütungen und Doppelfinanzierungen ohne nachweislichen Patientennutzen abgeschafft und die bisherige vollständige Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen über die Grundlohnrate hinaus beendet. Ausgabenanstiege werden auf die jährlichen Einnahmenzuwächse der GKV begrenzt. Auch die pharmazeutische Industrie wird durch einen ergänzenden dynamischen Herstellerabschlag für Arzneimittel an der Stabilisierung der Finanzen beteiligt. Bei den gesetzlichen Krankenkassen werden die Verwaltungskosten je Versicherten ebenfalls an die Einnahmeentwicklung der GKV angebunden und die Werbeausgaben je Mitglied auf 0,075 Prozent der monatlichen Bezugsgröße je Mitglied gemäß § 18 des Vierten Buches
Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V. vom 17.06.2026 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung Seite 3 von 14 Sozialgesetzbuch (SGB IV) halbiert. Begrenzende Regelungen für Vorstandsvergütungen werden auf weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts der Selbstverwaltung ausgeweitet. Ergänzend werden die Vergütungen für außertariflich beschäftigte Führungskräfte unterhalb der Ebene des Vorstands dieser Körperschaften begrenzt. Auf der Einnahmenseite sieht der Entwurf vor, den pauschalen Arbeitgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigte auf das Niveau des allgemeinen Beitragssatzes anzuheben und die Beitragsbemessungsgrenze sowie die Versicherungspflichtgrenze im Jahr 2027 einmalig um rund 300 Euro monatlich zusätzlich zu erhöhen. Außerdem erhöht der Bund seine Beitragspauschale schrittweise bis 2031 um dann 2 Milliarden Euro jährlich, um so perspektivisch in die Refinanzierung die Kosten der Gesundheitsversorgung für Bürgergeldempfangende einzusteigen. Gleichzeitig reduziert der Bund den Bundeszuschuss zum Gesundheitsfonds ab 2027 um 2 Mrd. Euro im Jahr. Strukturreformen betreffen zudem die beitragsfreie Familienversicherung für Ehe- und Lebenspartner. Diese wird begrenzt auf Ehepartner und eingetragene Lebenspartner mit Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, mit Kindern mit Behinderungen, mit zu pflegenden Angehörigen sowie nach Erreichen der Regelaltersgrenze. In anderen Fällen wird für das Mitglied ein Beitragszuschlag in Höhe von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben. Zudem werden die Zuzahlungsgrenzen und -beträge für Arznei- und Hilfsmittel erhöht und künftig entsprechend der Grundlohnrate fortgeschrieben. Im Bereich der Leistungen sieht das Gesetz eine Reduktion der Festzuschüsse für Zahnersatz auf das Niveau von 2020 sowie eine Absenkung des Krankengeldes bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Krankengeldbezug auf das ALG-1-Niveau vor. Neu eingeführt wird das Instrument der Teilkrankschreibung: Arbeitnehmende können auf eigenen Wunsch stundenweise arbeiten, wobei der Arbeitgeber die geleistete Zeit vergütet und die Krankenkasse für die restliche Zeit ein neu geschaffenes Teilkrankengeld leistet. Bewertung des Sozialverbands VdK Der Sozialverband VdK bewertet die Maßnahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs als zu hohe Belastung für die Versicherten, die die strukturellen Ursachen der Finanzkrise der gesetzlichen Krankenkassen unberührt lässt. Besonders kritisch wird die geplante Einschränkung der beitragsfreien Familienversicherung gesehen. Die Einführung eines Beitragszuschlags von 2,5 Prozent für Ehepartner ab 2028 stellt einen massiven Bruch mit dem solidarischen Prinzip dar, das sich aus der gelebten, von der Gesellschaft akzeptierten Rollenverteilung in Familien, ergibt. Dies trifft insbesondere die von Seiten der Politik über Jahrzehnte forcierten Einverdiener- Haushalte sowie Familien in prekären Lebenslagen hart. Zudem lehnt der VdK die geplante Absenkung des Krankengeldes bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Krankengeldbezug ab. Diese Maßnahme führt zu einer unmittelbaren Leistungskürzung, gerade Betroffene in vulnerablen Situationen mit besonderer Härte trifft. Auch die Reduktion der Festzuschüsse beim Zahnersatz weist der VdK entschieden zurück. Die Einführung einer Teilkrankschreibung betrachtet der Verband mit großer Sorge. Es
Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V. vom 17.06.2026 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung Seite 4 von 14 besteht die Gefahr, dass auf erkrankte Arbeitnehmer Druck ausgeübt wird, ihre Genesung zugunsten betrieblicher Belange zu unterbrechen. Ein zentrales Versäumnis des Entwurfs bleibt für den VdK die weiterhin fehlende kostendeckende Finanzierung der Gesundheitskosten für Bürgergeld-Empfänger. Solange der Bund hierfür nur unzureichende Pauschalen zahlt, zweckentfremdet er Beitragsmittel der gesetzlich Versicherten für staatliche Aufgaben. Die geplante Anhebung der Bundesmittel für die GKV-Beiträge von Bürgergeldempfangenden bei gleichzeitiger Absenkung des Bundeszuschusses insgesamt, kann der VdK nur entschieden ablehnen. Die tatsächlichen Kosten für gesamtgesellschaftliche, familienpolitische Aufgaben in der GKV werden auf die gesetzlich Versicherten verschoben und der finanzielle Druck auf die GKV wird durch die Kürzung des Bundeszuschusses um weitere 2 Milliarden Euro sogar noch zusätzlich erhöht. Die jährliche Deckungslücke wird ordnungswidrig aus den Beiträgen der gesetzlich Versicherten und Rentner finanziert, anstatt sie wie verfassungsrechtlich geboten komplett über Steuern auszugleichen. Die vorgesehene Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2027 begrüßt der VdK als Schritt zu mehr Beitragsgerechtigkeit. Statt diese aber zeitlich begrenzt nur einmalig anzuheben, fordert der VdK eine dauerhafte und deutlich stärkere Einbeziehung hoher Einkommen sowie eine Erhöhung des regulären Bundeszuschusses, um die Lasten fair zwischen Beitrags- und Steuerzahlern zu verteilen. Ohne diese Korrekturen zementiert das Gesetz die soziale Schieflage im Gesundheitswesen. Der Sozialverband VdK Deutschland kritisiert den Gesetzentwurf in der aktuellen Fassung, da er die finanzielle Stabilisierung der GKV primär durch Leistungskürzungen und zusätzliche Belastungen der Versicherten erzwingt. Anstatt die strukturelle Unterfinanzierung staatlicher Aufgaben – insbesondere bei den Beiträgen für Bürgergeld-Empfänger – zu beheben, werden bewährte Solidarprinzipien wie die beitragsfreie Familienversicherung preisgegeben. Eine nachhaltige Reform muss die Einnahmebasis durch faire Steuerzuschüsse und eine stärkere Beteiligung hoher Einkommen sichern, anstatt den Genesungsprozess Kranker durch Teilkrankschreibungen und Krankengeldkürzungen ökonomischem Druck auszusetzen. Die jüngst bekannt gewordenen Zahlen für das erste Quartal 2026 zeigen außerdem, dass das reale Defizit der Krankenkassen im kommenden Jahr um weitere 3,5 Milliarden Euro höher ausfallen wird als bisher kalkuliert. Angesichts dieser massiven Finanzlücke erweist sich der aktuelle Gesetzentwurf als völlig unzureichendes Stückwerk, das die systemische Unterfinanzierung der GKV keineswegs stoppen kann. Während der Bund seine Pflicht zur kostendeckenden Steuerfinanzierung versicherungsfremder Leistungen weiterhin verschleppt und Leistungserbringer mit Blick auf die umfangreichen Vorschläge der FinanzKommission Gesundheit vergleichsweise geschont werden, bürdet diese Reform die finanzielle Hauptlast in Form von massiven Zuzahlungswellen und Leistungskürzungen einseitig den Versicherten auf.
Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V. vom 17.06.2026 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung Seite 5 von 14 2. Zu den Regelungen im Einzelnen: Änderungen fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Im Folgenden nimmt der Sozialverband VdK Deutschland zu ausgewählten Punkten Stellung. 2.1 Änderung der Regelungen zur Familienversicherung unter §§ 3, 242b SGB V Die beitragsfreie Familienversicherung wird künftig begrenzt auf in § 10 SGB V festgelegte Personengruppen. Für alle weiteren versicherten Ehegatten und Lebenspartner werden künftig Beiträge nach einem neuen § 242b SGB V erhoben. Die beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten und Lebenspartnern wird begrenzt auf Ehegatten/Lebenspartner mit Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr (Schulpflicht), mit Kindern mit Behinderungen, die außerstande sind, sich selber zu unterhalten und im Haushalt wohnen (ohne Alterseinschränkungen), bei Pflege von Angehörigen und Rentner (Personen oberhalb der Regelaltersg