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title: "VdK Deutschland e. V. Stellungnahme zum GKV-Gesetzentwurf Berlin; Defizit bis 2030 erhöht GKV-Beitragssatz auf 19,3%"
sdDatePublished: "2026-06-19T09:08:00Z"
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VdK Deutschland e. V. Stellungnahme zum GKV-Gesetzentwurf Berlin; Defizit bis 2030 erhöht GKV-Beitragssatz auf 19,3%

Stellungnahme VdK

Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V. vom 17.06.2026 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung
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Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V.
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stabilisierung der
Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung

Sozialverband VdK Deutschland
Abteilung Sozialpolitik
Linienstraße 131
10115 Berlin
Telefon:
030 9210580-300
E-Mail:
sozialpolitik@vdk.de

Berlin, 17.06.2026

Ausschussdrucksache
21(14)92(23)
19.06.2026
gel. VB zur öffent. Anh. am
22.06.2026 - GKV
Deutscher Bundestag
Ausschuss f. Gesundheit

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zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung
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Der Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) ist als Dachverband von 13 Landesverbänden mit
über 2,3 Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband in Deutschland. Die Sozialrechtsberatung
und das Ehrenamt zeichnen den seit mehr als 75 Jahren bestehenden Verband aus.
Zudem vertritt der VdK die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der
Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen sowie
Pflegebedürftigen und deren Angehörigen.
Der gemeinnützige Verein finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und ist parteipolitisch und
konfessionell neutral.
1.
Zu den Zielen des Gesetzentwurfs und den Maßnahmen der
Umsetzung
Die
gesetzliche
Krankenversicherung
(GKV)
steht
vor
erheblichen
finanziellen
Herausforderungen. Seit Ende 2023 hat sich die Lage massiv verschlechtert, sodass
Krankenkassen und Gesundheitsfonds im Jahr 2024 ein Defizit von knapp 10 Milliarden Euro
auswiesen. Trotz deutlicher Erhöhungen der Zusatzbeiträge zu Beginn des Jahres 2025, durch
die sich der durchschnittliche Satz gegenüber 2022 auf 2,9 Prozent mehr als verdoppelt hat,
liegen die Rücklagen weiterhin unter der gesetzlichen Mindestreserve. Da die Beitragseinnahmen
im Jahr 2025 nur um rund 5 Prozent gestiegen sind und aufgrund des demografischen Wandels
sowie einer stagnierenden Beschäftigungsentwicklung künftig nur noch mit Zuwächsen in Höhe
der gesamtwirtschaftlichen Lohnentwicklung von etwa 3 Prozent zu rechnen ist, droht eine
Ausweitung der Finanzlücke. Prognosen gingen bis vor wenigen Wochen davon aus, dass 2027
ein Defizit von mindestens 15 Milliarden Euro erwartet werden muss, dass bis 2030 auf 40
Milliarden Euro anwachsen könnte, was einen GKV-Gesamtbeitragssatz von bis zu 19,3 Prozent
zur Folge hätte.
Um die Beitragssätze zu stabilisieren, verfolgt der vorliegende Gesetzentwurf das Ziel einer
einnahmenorientierten Ausgabenpolitik. Der Fokus liegt dabei auf der Reduktion der
Ausgabendynamik und einem effizienteren Mitteleinsatz. Kernstück ist die dauerhafte
Begrenzung der Vergütungs- und Preisanstiege für alle Leistungserbringer, wie etwa
Krankenhäuser sowie Vertragsärztinnen und -ärzte, auf die jeweilige Kostenentwicklung, wobei
die Grundlohnrate, also die jährliche Veränderungsrate der durchschnittlichen beitragspflichtigen
Einnahmen je GKV-Mitglied, als feste Obergrenze dient. In diesem Zuge werden
Sondervergütungen
und
Doppelfinanzierungen
ohne
nachweislichen
Patientennutzen
abgeschafft und die bisherige vollständige Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen über die
Grundlohnrate
hinaus
beendet.
Ausgabenanstiege
werden
auf
die
jährlichen
Einnahmenzuwächse der GKV begrenzt. Auch die pharmazeutische Industrie wird durch einen
ergänzenden dynamischen Herstellerabschlag für Arzneimittel an der Stabilisierung der Finanzen
beteiligt.
Bei den gesetzlichen Krankenkassen werden die Verwaltungskosten je Versicherten ebenfalls an
die Einnahmeentwicklung der GKV angebunden und die Werbeausgaben je Mitglied auf 0,075
Prozent der monatlichen Bezugsgröße je Mitglied gemäß § 18 des Vierten Buches

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Sozialgesetzbuch (SGB IV) halbiert. Begrenzende Regelungen für Vorstandsvergütungen werden
auf weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts der Selbstverwaltung ausgeweitet. Ergänzend
werden die Vergütungen für außertariflich beschäftigte Führungskräfte unterhalb der Ebene des
Vorstands dieser Körperschaften begrenzt.
Auf der Einnahmenseite sieht der Entwurf vor, den pauschalen Arbeitgeberbeitrag für geringfügig
Beschäftigte auf das Niveau des allgemeinen Beitragssatzes anzuheben und die
Beitragsbemessungsgrenze sowie die Versicherungspflichtgrenze im Jahr 2027 einmalig um rund
300 Euro monatlich zusätzlich zu erhöhen. Außerdem erhöht der Bund seine Beitragspauschale
schrittweise bis 2031 um dann 2 Milliarden Euro jährlich, um so perspektivisch in die
Refinanzierung die Kosten der Gesundheitsversorgung für Bürgergeldempfangende einzusteigen.
Gleichzeitig reduziert der Bund den Bundeszuschuss zum Gesundheitsfonds ab 2027 um 2 Mrd.
Euro im Jahr.
Strukturreformen betreffen zudem die beitragsfreie Familienversicherung für Ehe- und
Lebenspartner. Diese wird begrenzt auf Ehepartner und eingetragene Lebenspartner mit Kindern
bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, mit Kindern mit Behinderungen, mit zu pflegenden
Angehörigen sowie nach Erreichen der Regelaltersgrenze. In anderen Fällen wird für das Mitglied
ein Beitragszuschlag in Höhe von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben. Zudem
werden die Zuzahlungsgrenzen und -beträge für Arznei- und Hilfsmittel erhöht und künftig
entsprechend der Grundlohnrate fortgeschrieben.
Im Bereich der Leistungen sieht das Gesetz eine Reduktion der Festzuschüsse für Zahnersatz auf
das Niveau von 2020 sowie eine Absenkung des Krankengeldes bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses im Krankengeldbezug auf das ALG-1-Niveau vor. Neu eingeführt wird das
Instrument der Teilkrankschreibung: Arbeitnehmende können auf eigenen Wunsch stundenweise
arbeiten, wobei der Arbeitgeber die geleistete Zeit vergütet und die Krankenkasse für die restliche
Zeit ein neu geschaffenes Teilkrankengeld leistet.
Bewertung des Sozialverbands VdK
Der Sozialverband VdK bewertet die Maßnahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs als zu hohe
Belastung für die Versicherten, die die strukturellen Ursachen der Finanzkrise der gesetzlichen
Krankenkassen unberührt lässt. Besonders kritisch wird die geplante Einschränkung der
beitragsfreien Familienversicherung gesehen. Die Einführung eines Beitragszuschlags von 2,5
Prozent für Ehepartner ab 2028 stellt einen massiven Bruch mit dem solidarischen Prinzip dar,
das sich aus der gelebten, von der Gesellschaft akzeptierten Rollenverteilung in Familien, ergibt.
Dies trifft insbesondere die von Seiten der Politik über Jahrzehnte forcierten Einverdiener-
Haushalte sowie Familien in prekären Lebenslagen hart.
Zudem lehnt der VdK die geplante Absenkung des Krankengeldes bei Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses im Krankengeldbezug ab. Diese Maßnahme führt zu einer
unmittelbaren Leistungskürzung, gerade Betroffene in vulnerablen Situationen mit besonderer
Härte trifft. Auch die Reduktion der Festzuschüsse beim Zahnersatz weist der VdK entschieden
zurück. Die Einführung einer Teilkrankschreibung betrachtet der Verband mit großer Sorge. Es

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besteht die Gefahr, dass auf erkrankte Arbeitnehmer Druck ausgeübt wird, ihre Genesung
zugunsten betrieblicher Belange zu unterbrechen.
Ein zentrales Versäumnis des Entwurfs bleibt für den VdK die weiterhin fehlende kostendeckende
Finanzierung der Gesundheitskosten für Bürgergeld-Empfänger. Solange der Bund hierfür nur
unzureichende Pauschalen zahlt, zweckentfremdet er Beitragsmittel der gesetzlich Versicherten
für staatliche Aufgaben. Die geplante Anhebung der Bundesmittel für die GKV-Beiträge von
Bürgergeldempfangenden bei gleichzeitiger Absenkung des Bundeszuschusses insgesamt, kann
der VdK nur entschieden ablehnen. Die tatsächlichen Kosten für gesamtgesellschaftliche,
familienpolitische Aufgaben in der GKV werden auf die gesetzlich Versicherten verschoben und
der finanzielle Druck auf die GKV wird durch die Kürzung des Bundeszuschusses um weitere 2
Milliarden Euro sogar noch zusätzlich erhöht. Die jährliche Deckungslücke wird ordnungswidrig
aus den Beiträgen der gesetzlich Versicherten und Rentner finanziert, anstatt sie wie
verfassungsrechtlich geboten komplett über Steuern auszugleichen.
Die vorgesehene Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2027 begrüßt der VdK als
Schritt zu mehr Beitragsgerechtigkeit. Statt diese aber zeitlich begrenzt nur einmalig anzuheben,
fordert der VdK eine dauerhafte und deutlich stärkere Einbeziehung hoher Einkommen sowie eine
Erhöhung des regulären Bundeszuschusses, um die Lasten fair zwischen Beitrags- und
Steuerzahlern zu verteilen. Ohne diese Korrekturen zementiert das Gesetz die soziale Schieflage
im Gesundheitswesen.
Der Sozialverband VdK Deutschland kritisiert den Gesetzentwurf in der aktuellen Fassung, da er
die finanzielle Stabilisierung der GKV primär durch Leistungskürzungen und zusätzliche
Belastungen der Versicherten erzwingt. Anstatt die strukturelle Unterfinanzierung staatlicher
Aufgaben – insbesondere bei den Beiträgen für Bürgergeld-Empfänger – zu beheben, werden
bewährte Solidarprinzipien wie die beitragsfreie Familienversicherung preisgegeben. Eine
nachhaltige Reform muss die Einnahmebasis durch faire Steuerzuschüsse und eine stärkere
Beteiligung hoher Einkommen sichern, anstatt den Genesungsprozess Kranker durch
Teilkrankschreibungen und Krankengeldkürzungen ökonomischem Druck auszusetzen. Die
jüngst bekannt gewordenen Zahlen für das erste Quartal 2026 zeigen außerdem, dass das reale
Defizit der Krankenkassen im kommenden Jahr um weitere 3,5 Milliarden Euro höher ausfallen
wird als bisher kalkuliert. Angesichts dieser massiven Finanzlücke erweist sich der aktuelle
Gesetzentwurf als völlig unzureichendes Stückwerk, das die systemische Unterfinanzierung der
GKV keineswegs stoppen kann. Während der Bund seine Pflicht zur kostendeckenden
Steuerfinanzierung
versicherungsfremder
Leistungen
weiterhin
verschleppt
und
Leistungserbringer mit Blick auf die umfangreichen Vorschläge der FinanzKommission
Gesundheit vergleichsweise geschont werden, bürdet diese Reform die finanzielle Hauptlast in
Form von massiven Zuzahlungswellen und Leistungskürzungen einseitig den Versicherten auf.

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2.
Zu den Regelungen im Einzelnen: Änderungen fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V)
Im Folgenden nimmt der Sozialverband VdK Deutschland zu ausgewählten Punkten Stellung.
2.1 Änderung der Regelungen zur Familienversicherung unter §§ 3, 242b SGB
V
Die beitragsfreie Familienversicherung wird künftig begrenzt auf in § 10 SGB V festgelegte
Personengruppen. Für alle weiteren versicherten Ehegatten und Lebenspartner werden künftig
Beiträge nach einem neuen § 242b SGB V erhoben. Die beitragsfreie Mitversicherung von
Ehegatten und Lebenspartnern wird begrenzt auf Ehegatten/Lebenspartner mit Kindern bis zum
vollendeten 7. Lebensjahr (Schulpflicht), mit Kindern mit Behinderungen, die außerstande sind,
sich selber zu unterhalten und im Haushalt wohnen (ohne Alterseinschränkungen), bei Pflege von
Angehörigen und Rentner (Personen oberhalb der Regelaltersg