---
title: "Ärzt:innen-Initiative „Mein Essen zahl‘ ich selbst“ fordert Änderungen am Entwurf des GKV-Beitragsstabilitätsgesetz im Deutschen Bundestag; Transparenz bei Erstattungsverhandlungen gefordert."
sdDatePublished: "2026-06-19T09:09:00Z"
source: "https://www.bundestag.de/resource/blob/1190736/21-14-0092-51-MEZIS-GKV-nicht-barrierefrei.pdf"
topics:
  - name: "healthcare policy"
    identifier: "medtop:20000479"
  - name: "pharmaceutical"
    identifier: "medtop:20000223"
  - name: "government budget"
    identifier: "medtop:20000607"
  - name: "public finance"
    identifier: "medtop:20000608"
  - name: "regulation of industry"
    identifier: "medtop:20000636"
  - name: "health insurance"
    identifier: "medtop:20000483"
  - name: "national government"
    identifier: "medtop:20000614"
locations:
  - "Germany"
---


Ärzt:innen-Initiative „Mein Essen zahl‘ ich selbst“ fordert Änderungen am Entwurf des GKV-Beitragsstabilitätsgesetz im Deutschen Bundestag; Transparenz bei Erstattungsverhandlungen gefordert.

Stellungnahme zum Entwurf des GKV-Beitragsstabilitätsgesetz

Die Bemühungen des Gesetzgebers, zur finanziellen Konsolidierung der Gesetzlichen
Krankenversicherung alle Ausgabenbereiche auf den Prüfstand zu stellen, sind
grundsätzlich zu begrüßen.
Im vorliegenden Gesetzentwurf erfährt allerdings aus Sicht unserer Initiative der Umstand,
dass die Ausgabenentwicklung für Arzneimittel in den letzten Jahren einen
überproportionalen Anstieg im Vergleich zu allen anderen Bereichen erfahren hat, zu
wenig Berücksichtigung.
Aus unserer Sicht ist auch die pharmazeutische Industrie an relevanten – ihrem
Ausgabenanteil entsprechenden - Kosteneinsparungen zu beteiligen.

Aus Sicht der Ärzt:innen-Initiative „Mein Essen zahl‘ ich selbst“ sind zur Erreichung
dieses Ziels folgende Änderungen am vorliegenden Gesetzentwurf vorzunehmen:

1. Die in § 130a Absatz 1c getroffenen Ausnahmeregelungen für den dynamisierten
erhöhten Herstellerabschlag sind zu streichen.

2. Die bisher in § 130b Absatz 3 geltenden „Leitplanken“ für Erstattungsbeiträge sind
zu belassen.

3. Die von der „Finanzkommission Gesundheit“ erarbeitete Empfehlung zur
Abschaffung des Orphan-Drug-Privilegs sollte konsequent umgesetzt werden.
(Änderung des  § 35a Absatz 1).

Darüber hinaus sind auf längere Sicht gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen, die eine
Transparenz der Erstattungsverhandlungen und Preisbildung für neu eingeführte
Arzneimittel nach 130 b Absatz 1 SGB V verpflichtend machen.

Ausschussdrucksache

Ausschuss für Gesundheit
21(14)92(51)
19.06.2026
gel. VB zur öffent. Anh. am 22.06.20
Deutscher Bundestag