DBfK Stellungnahme zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Deutschland; Pflegebudget 2027 gedeckelt Unterversorgung riskiert
- Stellungnahme - Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungs- gesetz) Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 26.05.2026 Stellung zu nehmen.
Der vorliegende Entwurf verfolgt das finanzpolitische Ziel einer Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Aus Sicht des DBfK und der Profession Pflege ist jedoch der gewählte Ansatz in seiner Systematik nicht zielführend und kritisch zu bewerten. Statt pauschaler Ausgabenbremsen fordert der DBfK konsequente Strukturreformen: Eine stärkere Präventionsorientierung, ein tragfähiges Primärversorgungssystem unter maßgeblicher Beteiligung der Profession Pflege und sektorenübergreifende Versorgungsstrukturen, in denen Pflegefachpersonen ihre Kompetenzen wirksam einbringen können. Nachhaltige Entlastung der GKV entsteht nicht durch Kürzungen in der Pflege, sondern durch ein besser organisiertes Gesundheitssystem sowie die Vermeidung von teuren Krankenhauseinweisungen und Fehlanreizen, die zu einer Über-, Unter- und Fehlversorgung führen.
Der Entwurf verschiebt die Finanzierungslogik pflegerelevanter Leistungen deutlich in Richtung einer einnahmenorientierten Deckelung an der Grundlohnrate und erhebt damit eine fiskalische Zielgröße zum zentralen Maßstab der Versorgungssteuerung. Damit wird ein grundlegender Zielkonflikt erzeugt: Finanzstabilisierung wird gegen Versorgungssicherung gestellt. Pflege wird implizit wieder als variabler Kostenfaktor behandelt, obwohl sie tatsächlich ein eigenständiger, qualitätsbestimmender Leistungsbereich ist. Diese Verkürzung wird der Versorgungsrealität nicht gerecht. Die im Entwurf angelegte Logik unterstellt, dass eine Begrenzung der Ausgabendynamik entlang der Einnahmenentwicklung ohne Abstriche an Leistungsniveau und Versorgungsqualität möglich ist. Diese Sichtweise steht im klaren Widerspruch zur pflegewissenschaftlichen Evidenz und zu Erfahrungen aus der Versorgungspraxis, wonach Unterbesetzung nachweislich zu erhöhten Komplikationsraten, längerer Verweildauer und erhöhter Mortalität führt.
Vor diesem Hintergrund stellt sich für den DBfK die Frage nach den Auswirkungen des Gesetzesentwurfs: Der Entwurf lässt in seiner aktuellen Form erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass eine bedarfsgerechte pflegerische Versorgung unter diesen Rahmenbedingungen dauerhaft sichergestellt werden kann. Im Krankenhausbereich bleibt das Pflegebudget formal bestehen, wird jedoch ab dem Jahr 2027 deutlich verändert und gedeckelt. Zusätzlicher Personalaufbau wird grundsätzlich nicht mehr refinanziert, sofern er nicht auf extern vorgegebene Mindestvorgaben zurückzuführen ist. Damit wird das Pflegebudget von einem Instrument zur bedarfsorientierten Stärkung der Pflege zu einem fortgeschriebenen Budget mit begrenzter Entwicklungsfähigkeit umgebaut. Zudem wird mit den Gesetzesänderungen die Ungleichverteilung der finanziellen Ressourcen für Pflegepersonal zwischen den einzelnen Krankenhäusern und Bundesländern zementiert, anstatt das Pflegebudget als Finanzierungsbasis bedarfsgerecht weiterzuentwickeln.
Dies ist vor dem Hintergrund der tatsächlichen Versorgungssituation besonders kritisch zu bewerten. Der Personalaufbau im Pflegedienst ist in vielen Bereichen noch nicht abgeschlossen, Unterbesetzungen sind weiterhin Realität und die Anforderungen an pflegerische Versorgung steigen kontinuierlich. Selbst die FinanzKommission Gesundheit benennt, „dass sich die
Ausschussdrucksache
Ausschuss für Gesundheit 21(14)92(48) 19.06.2026 gel. VB zur öffent. Anh. am 22.06.20 Deutscher Bundestag
2 Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG) trotz Personalaufwuchses nicht verbessert hat: 2024 wurden in 14,3 % der Schichten die Vorgaben nicht eingehalten, nachdem der Anteil 2023 und 2022 jeweils über 15 % und 2021 bei 13,4 % gelegen hatte“ (FachKommission Gesundheit, S. 223). Eine Deckelung des Pflegebudgets in dieser Phase bedeutet nicht die Stabilisierung eines erreichten Gleichgewichts, sondern das Einfrieren eines noch unvollständigen Aufholprozesses. Zugleich verschiebt sich die Anreizstruktur im System: Wenn Budgetsteigerungen nur noch im Kontext gesetzlicher Mindestvorgaben möglich sind, entsteht faktisch eine Orientierung an Mindeststandards statt an bedarfsgerechter Versorgung, das bedeutet aktuell an den Pflegepersonaluntergrenzen, die zu der neuen Norm der Personalausstattung werden. Diese markieren jedoch keine Zielgröße guter Versorgung, sondern die Schwelle, unterhalb derer Versorgung kritisch wird.
Im ambulanten Bereich entfaltet der Entwurf besonders weitreichende negative Auswirkungen, obwohl genau dieser Bereich dringend eine Stärkung braucht, um die politisch gewollte Ambulantisierung zu unterstützen. Die Begrenzung der Vergütungsentwicklung in der häuslichen Krankenpflege und in der außerklinischen Intensivpflege bei gleichzeitigem Wegfall der vollständigen Tarifrefinanzierung führt zu einem strukturellen Zielkonflikt. Einerseits wird Tariftreue politisch eingefordert und als Instrument zur Fachkräftesicherung gestärkt, andererseits wird die Refinanzierung der daraus resultierenden Kostensteigerungen begrenzt. Dieser Widerspruch wird in der Versorgungspraxis nicht auflösbar sein. Arbeitgeber wurden durch die gesetzlichen Vorgaben zur tarifgebundenen bzw. tariforientierten Vergütung zu einer entsprechenden Bezahlung verpflichtet, was der DBfK begrüßt. Wenn diese Tarifbindung jetzt in den Vergütungsverhandlungen nicht mehr verpflichtend ist und eine Refinanzierung nicht mehr gewährleistet ist, dann ist das ein Rückschritt und das wirtschaftliche Risiko für Tariftreue wird vollständig auf die Leistungserbringer verlagert – mit absehbaren Folgen für Angebotsstruktur, Personalbindung, -gewinnung und Versorgungssicherheit.
Hinzu kommt, dass der Entwurf die Versorgungsrealität der ambulanten Pflege nur unzureichend abbildet. Häusliche Krankenpflege nach SGB V und Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI werden in der Praxis häufig durch dieselben Dienste, mit denselben Pflegefachpersonen und in integrierten Versorgungssettings erbracht. Eine isolierte Deckelung im SGB V wirkt daher unmittelbar auf das gesamte Versorgungssystem. Es entstehen systemische Verschiebungseffekte: Leistungen werden in andere Rechtskreise verlagert, Versorgungsprozesse verzögert oder eingeschränkt, und finanzielle Belastungen werden perspektivisch in Richtung Pflegeversicherung und Sozialhilfe verschoben. Damit droht ein Verschiebebahnhof zwischen SGB V, SGB XI und SGB XII – ohne Effizienzgewinn, aber mit realen Risiken für Versorgungssicherheit und öffentliche Haushalte. Diese Risiken wiegen umso schwerer, als auch parallel diskutierte Reformvorhaben in der Pflegeversicherung (PNOG) keine hinreichende Entlastung solcher Verschiebungseffekte erwarten lassen. Die vorgesehenen Regelungen treffen ausgerechnet den Versorgungsbereich, der für die politisch gewollte Ambulantisierung gestärkt werden müsste. Zusätzlicher wirtschaftlicher Druck erhöht das Risiko von Insolvenzen, Angebotsrückzügen und Aufnahmestopps und gefährdet damit die Versorgungssicherheit pflegebedürftiger Menschen.
Darüber hinaus setzt der Entwurf auch innovationspolitisch ein restriktives Signal. Die Verschärfung der Beitragssatzstabilität als absolute Grenze für Modellvorhaben kann insbesondere pflegegetriebene Innovationen im ambulanten und sektorenübergreifenden Bereich erschweren. Gerade in einem System, das zunehmend auf neue Versorgungsformen, erweiterte Pflegekompetenzen und mehr Verantwortungsübernahme durch nicht-ärztliche Berufsgruppen angewiesen ist, ist dies ein problematischer Impuls.
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Der Entwurf stabilisiert Beitragssätze wesentlich dadurch, dass pflegerische Leistungsbereiche gedeckelt werden. Er verlagert damit fiskalischen Druck in die Versorgung. Im Krankenhaus wird das Pflegebudget in seiner Wachstums- und Schutzfunktion deutlich beschnitten, im ambulanten Bereich droht eine strukturelle Unterfinanzierung zentraler pflegerischer Leistungen. Zugleich entstehen widersprüchliche Signale im Bereich der Tariffinanzierung. Die Bewertung des DBfK ist daher eindeutig: Reformen müssen vor allem strukturell angelegt sein. Es darf keine Rückkehr zu einer Finanzierung geben, die Pflege nur bis zum Mindestniveau und nicht nach realem Versorgungsbedarf sowie Attraktivität des Pflegeberufs absichert.
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Der DBfK als Mitglied des Deutschen Pflegerats e.V. (DPR) trägt dessen Stellungnahme in allen Teilen mit und nimmt hier ergänzend Stellung.
Stellungnahme zu den einzelnen Regelungen:
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Nr. 23 - § 61 Änderungen Die Erhöhung auf 7,50 bis 15 Euro sowie die Anhebung der Zuzahlung je Verordnung auf 15 Euro bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege sieht der DBfK als schwierig, weil wiederkehrende pflegeintensive Verordnungsfälle dadurch besonders belastet werden.
Änderungsbedarf: Streichung der Erhöhung der Zuzahlungen bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege. Hilfsweise ist eine Ausnahme- bzw. Härtefallregelung für wiederkehrende pflegeintensive Verordnungsfälle vorzusehen.
Nr. 24 – § 63 SGB V Die Streichung der bisherigen Konkretisierung in § 63 SGB V führt nach der Begründung dazu, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität für Modellvorhaben nunmehr als absolute Grenze gilt. Das ist nicht nur eine technisch-juristische Änderung. Sie kann den Spielraum für neue pflegerische Versorgungsformen verkleinern, etwa für nurse-led Modelle, APN-orientierte Steuerung, regionale Übergangsversorgung oder andere sektorenübergreifende Pilotierungen. Gerade in der ambulanten Pflege, die auf Innovation und Flexibilisierung angewiesen ist, setzt der Entwurf damit ein restriktives Signal.
Änderungsbedarf: Einführung eines Innovationsvorbehalts für pflegebezogene Modellvorhaben.
Nr. 25 – § 71 SGB V Mit der Neufassung des § 71 SGB V wird die Grundlohnrate zur festen Obergrenze für Vergütungssteigerungen erhoben. Diese Regelung verengt die Finanzierungssystematik sektorenübergreifend auf eine Einnahmenlogik und bildet die tatsächliche Kosten- und Bedarfsentwicklung in der Pflege nicht ab. Die Gehälter in der Pflege liegen immer noch deutlich unter dem vom DBfK geforderten Niveau von 4.000 Euro Einstiegsgehalt. Die Grundlohnrate ist als Steuerungsmaßstab für pflegerelevante Vergütungsentwicklungen ungeeignet.
Änderungsbedarf: Erforderlich ist eine Öffnungsklausel für tarifbedingte und qualitätsbedingte Mehrkosten sowie auf Mehrkosten durch Pflegepersonalbemessungsinstrumente, die auf dem Pflegebedarf ausgelegt sind.
Nr. 52 und 53 – § 132a und 132l SGB V
Mit den neuen Sätzen in §§ 132a und 132l SGB V werden die Vergütungssteigerungen in der häuslichen Krankenpflege und der außerklinischen Intensivpflege auf die Grundlohnrate begrenzt. Gleichzeitig entfällt die Verpflichtung zur vollständigen Tarifrefinanzierung in den Vergütungsverhandlungen.
Aus pflegefachlicher Sicht sind diese Regelungen hoch problematisch. Medizinische Behandlungspflege, Versorgung in komplexen häuslichen Situationen, Brückenversorgung nach Krankenhausaufenthalten sowie Dienste zu Randzeiten sind personalintensiv und in vielen Regionen ohnehin unter Druck. Eine Koppelung an die Grundlohnrate bildet weder Tariftreue noch Fachkräftemangel ab. Die außerklinische Intensivpflege ist hochspezialisiert, personalintensiv, oft 24 Stunden an 7 Tagen sicherzu