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title: "DBfK Stellungnahme zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Deutschland; Pflegebudget 2027 gedeckelt Unterversorgung riskiert"
sdDatePublished: "2026-06-19T09:09:00Z"
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DBfK Stellungnahme zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Deutschland; Pflegebudget 2027 gedeckelt Unterversorgung riskiert

- Stellungnahme -
Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur
Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungs-
gesetz)
Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) bedankt sich für die Möglichkeit zur
Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Stabilisierung der
Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
vom 26.05.2026 Stellung zu nehmen.

Der vorliegende Entwurf verfolgt das finanzpolitische Ziel einer Stabilisierung der Beitragssätze in
der gesetzlichen Krankenversicherung. Aus Sicht des DBfK und der Profession Pflege ist jedoch
der gewählte Ansatz in seiner Systematik nicht zielführend und kritisch zu bewerten. Statt
pauschaler Ausgabenbremsen fordert der DBfK konsequente Strukturreformen: Eine stärkere
Präventionsorientierung, ein tragfähiges Primärversorgungssystem unter maßgeblicher Beteiligung
der Profession Pflege und sektorenübergreifende Versorgungsstrukturen, in denen
Pflegefachpersonen ihre Kompetenzen wirksam einbringen können. Nachhaltige Entlastung der
GKV entsteht nicht durch Kürzungen in der Pflege, sondern durch ein besser organisiertes
Gesundheitssystem sowie die Vermeidung von teuren Krankenhauseinweisungen und
Fehlanreizen, die zu einer Über-, Unter- und Fehlversorgung führen.

Der Entwurf verschiebt die Finanzierungslogik pflegerelevanter Leistungen deutlich in Richtung
einer einnahmenorientierten Deckelung an der Grundlohnrate und erhebt damit eine fiskalische
Zielgröße zum zentralen Maßstab der Versorgungssteuerung. Damit wird ein grundlegender
Zielkonflikt erzeugt: Finanzstabilisierung wird gegen Versorgungssicherung gestellt. Pflege wird
implizit wieder als variabler Kostenfaktor behandelt, obwohl sie tatsächlich ein eigenständiger,
qualitätsbestimmender Leistungsbereich ist. Diese Verkürzung wird der Versorgungsrealität nicht
gerecht. Die im Entwurf angelegte Logik unterstellt, dass eine Begrenzung der Ausgabendynamik
entlang der Einnahmenentwicklung ohne Abstriche an Leistungsniveau und Versorgungsqualität
möglich ist. Diese Sichtweise steht im klaren Widerspruch zur pflegewissenschaftlichen Evidenz
und zu Erfahrungen aus der Versorgungspraxis, wonach Unterbesetzung nachweislich zu erhöhten
Komplikationsraten, längerer Verweildauer und erhöhter Mortalität führt.

Vor diesem Hintergrund stellt sich für den DBfK die Frage nach den Auswirkungen des
Gesetzesentwurfs: Der Entwurf lässt in seiner aktuellen Form erhebliche Zweifel daran
aufkommen, dass eine bedarfsgerechte pflegerische Versorgung unter diesen
Rahmenbedingungen dauerhaft sichergestellt werden kann. Im Krankenhausbereich bleibt das
Pflegebudget formal bestehen, wird jedoch ab dem Jahr 2027 deutlich verändert und gedeckelt.
Zusätzlicher Personalaufbau wird grundsätzlich nicht mehr refinanziert, sofern er nicht auf extern
vorgegebene Mindestvorgaben zurückzuführen ist. Damit wird das Pflegebudget von einem
Instrument zur bedarfsorientierten Stärkung der Pflege zu einem fortgeschriebenen Budget mit
begrenzter Entwicklungsfähigkeit umgebaut. Zudem wird mit den Gesetzesänderungen die
Ungleichverteilung der finanziellen Ressourcen für Pflegepersonal zwischen den einzelnen
Krankenhäusern und Bundesländern zementiert, anstatt das Pflegebudget als Finanzierungsbasis
bedarfsgerecht weiterzuentwickeln.

Dies ist vor dem Hintergrund der tatsächlichen Versorgungssituation besonders kritisch zu
bewerten. Der Personalaufbau im Pflegedienst ist in vielen Bereichen noch nicht abgeschlossen,
Unterbesetzungen sind weiterhin Realität und die Anforderungen an pflegerische Versorgung
steigen kontinuierlich. Selbst die FinanzKommission Gesundheit benennt, „dass sich die

Ausschussdrucksache

Ausschuss für Gesundheit
21(14)92(48)
19.06.2026
gel. VB zur öffent. Anh. am 22.06.20
Deutscher Bundestag

2
Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG) trotz Personalaufwuchses nicht verbessert
hat: 2024 wurden in 14,3 % der Schichten die Vorgaben nicht eingehalten, nachdem der Anteil
2023 und 2022 jeweils über 15 % und 2021 bei 13,4 % gelegen hatte“ (FachKommission
Gesundheit, S. 223). Eine Deckelung des Pflegebudgets in dieser Phase bedeutet nicht die
Stabilisierung eines erreichten Gleichgewichts, sondern das Einfrieren eines noch unvollständigen
Aufholprozesses. Zugleich verschiebt sich die Anreizstruktur im System: Wenn
Budgetsteigerungen nur noch im Kontext gesetzlicher Mindestvorgaben möglich sind, entsteht
faktisch eine Orientierung an Mindeststandards statt an bedarfsgerechter Versorgung, das
bedeutet aktuell an den Pflegepersonaluntergrenzen, die zu der neuen Norm der
Personalausstattung werden. Diese markieren jedoch keine Zielgröße guter Versorgung, sondern
die Schwelle, unterhalb derer Versorgung kritisch wird.

Im ambulanten Bereich entfaltet der Entwurf besonders weitreichende negative Auswirkungen,
obwohl genau dieser Bereich dringend eine Stärkung braucht, um die politisch gewollte
Ambulantisierung zu unterstützen. Die Begrenzung der Vergütungsentwicklung in der häuslichen
Krankenpflege und in der außerklinischen Intensivpflege bei gleichzeitigem Wegfall der
vollständigen Tarifrefinanzierung führt zu einem strukturellen Zielkonflikt. Einerseits wird Tariftreue
politisch eingefordert und als Instrument zur Fachkräftesicherung gestärkt, andererseits wird die
Refinanzierung der daraus resultierenden Kostensteigerungen begrenzt. Dieser Widerspruch wird
in der Versorgungspraxis nicht auflösbar sein. Arbeitgeber wurden durch die gesetzlichen
Vorgaben zur tarifgebundenen bzw. tariforientierten Vergütung zu einer entsprechenden Bezahlung
verpflichtet, was der DBfK begrüßt. Wenn diese Tarifbindung jetzt in den Vergütungsverhandlungen
nicht mehr verpflichtend ist und eine Refinanzierung nicht mehr gewährleistet ist, dann ist das ein
Rückschritt und das wirtschaftliche Risiko für Tariftreue wird vollständig auf die Leistungserbringer
verlagert – mit absehbaren Folgen für Angebotsstruktur, Personalbindung, -gewinnung und
Versorgungssicherheit.

Hinzu kommt, dass der Entwurf die Versorgungsrealität der ambulanten Pflege nur unzureichend
abbildet. Häusliche Krankenpflege nach SGB V und Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB
XI werden in der Praxis häufig durch dieselben Dienste, mit denselben Pflegefachpersonen und in
integrierten Versorgungssettings erbracht. Eine isolierte Deckelung im SGB V wirkt daher
unmittelbar auf das gesamte Versorgungssystem. Es entstehen systemische
Verschiebungseffekte: Leistungen werden in andere Rechtskreise verlagert, Versorgungsprozesse
verzögert oder eingeschränkt, und finanzielle Belastungen werden perspektivisch in Richtung
Pflegeversicherung und Sozialhilfe verschoben. Damit droht ein Verschiebebahnhof zwischen SGB
V, SGB XI und SGB XII – ohne Effizienzgewinn, aber mit realen Risiken für Versorgungssicherheit
und öffentliche Haushalte. Diese Risiken wiegen umso schwerer, als auch parallel diskutierte
Reformvorhaben in der Pflegeversicherung (PNOG) keine hinreichende Entlastung solcher
Verschiebungseffekte erwarten lassen. Die vorgesehenen Regelungen treffen ausgerechnet den
Versorgungsbereich, der für die politisch gewollte Ambulantisierung gestärkt werden müsste.
Zusätzlicher wirtschaftlicher Druck erhöht das Risiko von Insolvenzen, Angebotsrückzügen und
Aufnahmestopps und gefährdet damit die Versorgungssicherheit pflegebedürftiger Menschen.

Darüber hinaus setzt der Entwurf auch innovationspolitisch ein restriktives Signal. Die
Verschärfung der Beitragssatzstabilität als absolute Grenze für Modellvorhaben kann insbesondere
pflegegetriebene Innovationen im ambulanten und sektorenübergreifenden Bereich erschweren.
Gerade in einem System, das zunehmend auf neue Versorgungsformen, erweiterte
Pflegekompetenzen und mehr Verantwortungsübernahme durch nicht-ärztliche Berufsgruppen
angewiesen ist, ist dies ein problematischer Impuls.

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Der Entwurf stabilisiert Beitragssätze wesentlich dadurch,
dass pflegerische Leistungsbereiche gedeckelt werden. Er verlagert damit fiskalischen Druck in die
Versorgung. Im Krankenhaus wird das Pflegebudget in seiner Wachstums- und Schutzfunktion
deutlich beschnitten, im ambulanten Bereich droht eine strukturelle Unterfinanzierung zentraler
pflegerischer Leistungen. Zugleich entstehen widersprüchliche Signale im Bereich der
Tariffinanzierung. Die Bewertung des DBfK ist daher eindeutig: Reformen müssen vor allem
strukturell angelegt sein. Es darf keine Rückkehr zu einer Finanzierung geben, die Pflege nur bis
zum Mindestniveau und nicht nach realem Versorgungsbedarf sowie Attraktivität des Pflegeberufs
absichert.

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Der DBfK als Mitglied des Deutschen Pflegerats e.V. (DPR) trägt dessen Stellungnahme in allen
Teilen mit und nimmt hier ergänzend Stellung.

Stellungnahme zu den einzelnen Regelungen:

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Nr. 23 - § 61 Änderungen
Die Erhöhung auf 7,50 bis 15 Euro sowie die Anhebung der Zuzahlung je Verordnung auf 15 Euro
bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege sieht der DBfK als
schwierig, weil wiederkehrende pflegeintensive Verordnungsfälle dadurch besonders belastet
werden.

Änderungsbedarf:
Streichung der Erhöhung der Zuzahlungen bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und
außerklinischer Intensivpflege. Hilfsweise ist eine Ausnahme- bzw. Härtefallregelung für
wiederkehrende pflegeintensive Verordnungsfälle vorzusehen.

Nr. 24 – § 63 SGB V
Die Streichung der bisherigen Konkretisierung in § 63 SGB V führt nach der Begründung dazu,
dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität für Modellvorhaben nunmehr als absolute Grenze
gilt. Das ist nicht nur eine technisch-juristische Änderung. Sie kann den Spielraum für neue
pflegerische Versorgungsformen verkleinern, etwa für nurse-led Modelle, APN-orientierte
Steuerung, regionale Übergangsversorgung oder andere sektorenübergreifende Pilotierungen.
Gerade in der ambulanten Pflege, die auf Innovation und Flexibilisierung angewiesen ist, setzt der
Entwurf damit ein restriktives Signal.

Änderungsbedarf:
Einführung eines Innovationsvorbehalts für pflegebezogene Modellvorhaben.

Nr. 25 – § 71 SGB V
Mit der Neufassung des § 71 SGB V wird die Grundlohnrate zur festen Obergrenze für
Vergütungssteigerungen erhoben. Diese Regelung verengt die Finanzierungssystematik
sektorenübergreifend auf eine Einnahmenlogik und bildet die tatsächliche Kosten- und
Bedarfsentwicklung in der Pflege nicht ab. Die Gehälter in der Pflege liegen immer noch deutlich
unter dem vom DBfK geforderten Niveau von 4.000 Euro Einstiegsgehalt. Die Grundlohnrate ist als
Steuerungsmaßstab für pflegerelevante Vergütungsentwicklungen ungeeignet.

Änderungsbedarf:
Erforderlich ist eine Öffnungsklausel für tarifbedingte und qualitätsbedingte Mehrkosten sowie auf
Mehrkosten durch Pflegepersonalbemessungsinstrumente, die auf dem Pflegebedarf ausgelegt
sind.

Nr. 52 und 53 – § 132a und 132l SGB V

Mit den neuen Sätzen in §§ 132a und 132l SGB V werden die Vergütungssteigerungen in der
häuslichen Krankenpflege und der außerklinischen Intensivpflege auf die Grundlohnrate begrenzt.
Gleichzeitig entfällt die Verpflichtung zur vollständigen Tarifrefinanzierung in den
Vergütungsverhandlungen.

Aus pflegefachlicher Sicht sind diese Regelungen hoch problematisch. Medizinische
Behandlungspflege, Versorgung in komplexen häuslichen Situationen, Brückenversorgung nach
Krankenhausaufenthalten sowie Dienste zu Randzeiten sind personalintensiv und in vielen
Regionen ohnehin unter Druck. Eine Koppelung an die Grundlohnrate bildet weder Tariftreue noch
Fachkräftemangel ab. Die außerklinische Intensivpflege ist hochspezialisiert, personalintensiv, oft
24 Stunden an 7 Tagen sicherzu