IKK e.V. Stellungnahme zum GE GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz Berlin

Stellungnahme IKK e.V. GE GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Stellungnahme des IKK e.V.

zum

Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)

vom 18.06.2026

IKK e.V. Hegelplatz 1 10117 Berlin 030/202491-0 info@ikkev.de

Ausschussdrucksache

Ausschuss für Gesundheit 21(14)92(43) 19.06.2026 gel. VB zur öffent. Anh. am 22.06.20 Deutscher Bundestag

Stellungnahme IKK e.V. zum GE GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz - 18.06.2026

Seite 2 von 50 Inhalt Grundsätzliche Anmerkungen ……………………………………………………………………………….. 4 Kommentierung ………………………………………………………………………………………………….. 12 Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) …………………………….. 12 § 4a SGB V (Wettbewerb der Krankenkassen) ………………………………………………………. 12 § 27b SGB V (Zweitmeinung) ………………………………………………………………………………. 14 § 31 Absatz 1a SGB V (Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung) …………. 15 § 36 SGB V (Festbeträge für Hilfsmittel) ……………………………………………………………….. 17 § 44 Absatz 4 SGB V (Krankengeld) …………………………………………………………………….. 18 § 44c und § 44d SGB V (Teilarbeitsunfähigkeit und Teilkrankengeld) ………………………… 20 § 87 Absatz 1 Satz 13 und 14 SGB V (Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungs- maßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte) ……………………………………………. 22 § 87 Absatz 1 Satz 25 und 26 SGB V (Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte) …………………………… 22 § 125 Absatz 3 SGB V (Verträge zur Heilmittelversorgung) ……………………………………… 23 § 127 SGB V (Hilfsmittelverträge) ………………………………………………………………………… 24 § 130a Absatz 1b SGB V (Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer) …………………… 26 § 130a Absatz 2 SGB V (Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer) …………………….. 29 § 130a Absatz 3e SGB V (Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer) …………………… 30 § 130e (alt) und § 429 (neu) SGB V (Abschaffung des Kombinationsabschlags) …………. 31 § 130e (neu) SGB V (Rabattverträge für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung) ………………………………………………………. 32 § 275c Absatz 2 SGB V (Durchführung und Umfang von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst) ……………………………….. 35 Zu Artikel 3 (Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes) Nr. 3 Buchstabe a) u. b) … 37 § 6a Absatz 2 und Absatz 2a (neu) KHEntgG (Vereinbarung eines Pflegebudgets) …….. 37 § 9 Absatz 1 Nr. 3 KHEntgG (Vereinbarung auf Bundesebene) ………………………………… 40 § 17b Absatz 2a (neu) KHEntgG (Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser) ………………………………………………………………………………. 41 Zu Artikel 5 (Änderung der Bundespflegesatzverordnung) ……………………………………. 42 § 3 Absatz 3 Satz 8 bis 10 BPflV (Vereinbarung eines Gesamtbetrags) …………………….. 42

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Seite 3 von 50 § 4 BPflV (Leistungsbezogener Vergleich) …………………………………………………………….. 43 Ergänzender Änderungsbedarf ……………………………………………………………………………. 44 Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) …………………………….. 44 § 87 Absatz 2a SGB V (Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte) …………………………………………………………… 44 § 87 Absatz 2a SGB V (Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte) ……………………………………………………………. 45 §§ 137c, 137e Absatz 1 SGB V, § 6 Absatz 2 KHEntgG (Umgang mit NUBs im Krankenhaus) ………………………………………………………………………………………………… 46 § 275c Absatz 6 Nr. 3 SGB V (Durchführung und Umfang von Prüfungen bei Kranken- hausbehandlung durch den Medizinischen Dienst) …………………………………………….. 47 Zu Artikel 4 (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) ………………………….. 48 § 37 KHG (Aufgaben des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus im Zusam- menhang mit der Ermittlung der Vergütung eines Vorhaltebudgets) ………………………. 48 § 39 KHG (Förderbeträge für die Bereiche Pädiatrie, Geburtshilfe, Stroke Unit, Spezielle Traumatologie und Intensivmedizin) ……………………………………………………. 50

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Seite 4 von 50 Grundsätzliche Anmerkungen

Der vorgelegte Gesetzentwurf für ein GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) zielt darauf ab, die dringend notwendige Stabilisierung der GKV-Finanzen sicherzustellen. Er soll damit die „Notbremse“ sein, um die Beitragssätze nicht weiter steigen zu lassen so- wie Raum und Zeit für die weiterhin erforderlichen Strukturreformen gerade im sektoren- übergreifenden Raum zu gewinnen.

I. Ursprünglich zielführende Grundausrichtung Die FinanzKommission Gesundheit (FKG) hat mit ihren Empfehlungen eine argumentativ überzeugende „Blaupause“ für den Entwurf vorgelegt. Dabei hat sie insbesondere auf ein gerechtes Austarieren der Belastungen Wert gelegt sowie ihre Arbeit in einen verfassungs- rechtlichen Rahmen eingebettet, der sowohl staatliche Schutzpflichten markiert als auch ethische Orientierung für den Umgang mit Zielkonflikten unter Bedingungen begrenzter Res- sourcen bietet. Dass von den 66 Empfehlungen eine Mehrheit im Gesetzentwurf übernommen worden ist, ist insofern positiv und wird seitens der Innungskrankenkassen ausdrücklich begrüßt. Ziel- führend ist vor allem das ausdrückliche Bekenntnis zur Rückkehr zu der seit langem gefor- derten einnahmenorientierten Ausgabenpolitik, um dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität wieder Gewicht zu geben. Wichtig ist auch an dieser Stelle festzuhalten, dass die die medizinische Versorgung betref- fenden Maßnahmen nicht zu einer schlechteren, sondern gemäß Analyse der FKG in we- sentlichen Punkten sogar zu einer besseren Versorgung führen können.

II. Verschiebung hin zu einer ernsthaften Schieflage Keinesfalls zielführend ist dagegen die auf den letzten Metern auf Druck des Bundesfinanz- ministeriums erfolgte Reduzierung der Bundesbeteiligung für die versicherungsfremden Leistungen nach § 221 SGB V. Die seit Jahren bestehende systematische Unterfinanzie- rung begegnet überdies – wie die Innungskrankenkassen bereits bei ihrer Pressekonferenz 2024 dargelegt haben – erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken, da Sozialversiche- rungsbeiträge streng zweckgebunden sind. Durch die geplante Kürzung der Bundesbeteili- gung in Höhe von zwei Milliarden Euro muss künftig ein höherer Anteil der Beitragsgelder für versicherungsfremde, also im Kern staatliche Leistungen aufgewendet werden.

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Seite 5 von 50 Zudem hat der Gesetzgeber wider besseren Wissens die von der FKG empfohlene aus- kömmliche Finanzierung der Beiträge von Bürgergeldbeziehenden in der GKV nicht über- nommen; stattdessen soll lediglich mit einer keinesfalls ausreichenden Beteiligung an den Kosten in Höhe von 250 Millionen Euro gestartet werden. Diese beiden gesetzlichen Vorhaben – bei denen sich der Staat einmal mehr auf Kosten der Beitragszahlenden, also der Versicherten und Arbeitgeber, entlastet – sind Hauptursache dafür, dass das ursprünglich ausgewogene Konzept der FKG mit dem vorliegenden Geset- zesentwurf in eine ernsthafte Schieflage geraten ist. Die von der FKG ursprünglich vorgege- bene Beteiligung des Bundes an der Sanierung der GKV-Finanzen mit einem Anteil von 29,6 Prozent hat sich damit in ein Minus in Höhe von 11 Prozent verkehrt.

III. Fehlende Übernahme von FKG-Empfehlungen mit Hinweis auf das dadurch fehlende Einsparvolumen Negativ sind aber auch die gravierenden Abstriche hinsichtlich der weiteren nicht übernom- menen FKG-Maßnahmen, was die Verschiebung der zuvor gut austarierten Belastungsge- wichte manifestiert. Stattdessen finden sich Maßnahmen im Gesetzentwurf, welche die Kommission ausdrücklich nicht vorgeschlagen hat, wie z. B. die Anhebung der Beitragsbe- messungsgrenze. Trotz der nun ebenfalls vorgesehenen Anhebung der Versicherungs- pflichtgrenze sollte dies, aber auch die geplante Einschränkung der beitragsfreien Mitversi- cherung von Ehepartnern, im Hinblick auf die Wechselwirkung mit der PKV betrachtet wer- den. Denn eine nennenswerte Abwanderung von Mitgliedern zur PKV kann das prognosti- zierte Einsparvolumen schnell zur Makulatur werden lassen.

  1. Finanzwirkung 2027 Insgesamt finden sich folgende Empfehlungen der FKG aus der Kategorie A – die keine Verschlechterung der Versorgungsqualität erwarten lassen – mit Finanzwirkung 2027 nicht im Gesetzesentwurf wieder:

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Seite 6 von 50 Nr. Bezeichnung Volumen 2027 15 Rücknahme der Hygienezuschläge 0,1 Mrd. € 18 Absenkung der EBM-Ziffern im Zusammenhang mit Kata- rakt-OPs 0,1 Mrd. € 19 Absenkung der Bewertung des technischen Leistungsan- teils im EBM 0,1 Mrd. € 24 Einjähriges Preismoratorium Heilmittel 0,7 Mrd. € 27 Wiedereingliederung der Pflegepersonalkosten 0,6 Mrd. € 29 Vollständige Streichung der Prüfquoten im KH-Bereich 1,4 Mrd. € 34 Maßnahmen zur Begrenzung von unverhältnismäßigen Bud- getsteigerungen im PEPP-Bereich 0,4 Mrd. € 36 Streichung einer nicht kriteriengestützten Förderung ausgewählter Versorgungstrukturen 0,4 Mrd. € 41 Wiedereinführung von apothekenbezogenen (Zytostatika)-Aus- schreibungen 0,2 Mrd. € 45 Rückführung nicht verausgabter Gelder für pharmazeutische Dienstleistungen aus dem Nach- und Notdienstfons 0,6 Mrd. € 62 Auskömmliche Finanzierung der Beiträge von Bürgergeldbezie- henden in der GKV 12 Mrd. € 63 Dynamisierung des Bundeszuschusses 0,5 Mrd. € 64 Erhöhung Tabaksteuer 1,2 Mrd. € 65 Erhöhung der Alkoholsteuer auf Spirituosen 0,6 Mrd. €

Gesamtsumme

18,9 Mrd. €

Selbst ohne Berücksichtigung der auskömmlichen Finanzierung der Beiträge von Bürger- geldempfänger könnten bei einer Umsetzung aller von der FKG empfohlenen Maßnah- men bereits 2027 zusätzliche finanzielle Mittel in Höhe von 7,5 Milliarden Euro gehoben werden. Dies wäre auch mit Blick auf die aktuell vorgelegten Zahlen der KV-45 sinnvoll und notwendig, weil das BMG auf Basis dieser Zahlen aktuell noch einmal für 2027 von einem um 3,5 Milliarden Euro höheren Defizit ausgeht.

  1. Finanzwirkung 2030 mit Schwerpunkt im Präventionsbereich Die FKG hat auch Vorschläge gemacht, die zwar erst mittelfristig, dann aber zu großen Einsparungen führen würden. Insbesondere die von der FKG empfohlenen Maßnahmen zur Erhöhung der Tabak- und Alkoholsteuer auf Spirituosen – die Innungskrankenkassen hatten diesbezüglich eine Sonderabgabe gefordert – mit einer Finanz