Deutscher Hebammenverband e.V. Stellungnahme zum Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz Bundestag; flächendeckende Geburtshilfe gefährdet

Deutscher Hebammenverband e. V. 17.06.2026 Stellungnahme GKV-BeStabG Seite 1 von 6 Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- Beitragssatzstabilisierungsgesetz)

Der Deutsche Hebammenverband e.V. (DHV) bedankt sich für die Gelegenheit, zum vorliegenden Gesetzesentwurf Stellung nehmen zu dürfen. Die kurz- und mittelfristige Beitragsstabilisierung der Krankenkassen ist von großer Wichtigkeit. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden dies jedoch nicht nachhaltig sicherstellen können. Im Besonderen sieht der DHV mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf die Versorgung von Frauen und Familien rund um Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett sowie die Zukunft der Hebammenhilfe sowohl im klinischen als auch im ambulanten Sektor flächendeckend stark gefährdet. Die für den Bereich der Geburtshilfe und der Versorgung in Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett vorgeschlagenen Maßnahmen sind zudem gesundheitsökonomisch fragwürdig. Durch die vermeintlichen kurzfristigen Kosteneinsparungen drohen hohe Folgekosten im Gesundheitssystem. In Kürze: • Die Deckelung des Pflegebudgets (Artikel 3, Nr. 1-3) wird speziell in der klinischen Geburtshilfe zu einem deutlichen Qualitätsabbau und Fachkräftemangel führen, mit daraus resultierenden Folgeproblemen für die Versorgung von Mutter und Kind. Diese geplante Änderung sollte gestrichen werden. • Die ausschließliche Bindung der Vertragsverhandlungen an die Grundlohnrate sowie die Absenkung um 1% (Artikel 1, Nr. 25 und 56: § 71 SGB V) trifft Hebammen doppelt schwer und sollte gestrichen werden. Die ohnehin schwierige wirtschaftliche Situation der Hebammen und der Anspruch der Frauen auf flächendeckende, hochwertige Versorgung werden im Gesetzesentwurf nicht berücksichtigt. • Bereits existierende, praxistaugliche Vorschläge zur Kosteneindämmung durch gezielte Präventionsmaßnahmen im Bereich der Geburtshilfe werden erneut nicht berücksichtigt. Im Gegenteil: Funktionierende Konzepte wie der Hebammenkreißsaal werden durch die Gesetzesänderung massiv beeinträchtigt. Die Auswirkungen der - haushalterisch vielleicht zuerst sinnvoll wirkenden - starren Pauschalregelungen bei den Einsparmaßgaben sind kritisch, da nicht auf Sonderfälle reagiert werden kann. Das Gesundheitssystem ist zu komplex, um einer undifferenzierten Mittelkürzung widerstehen zu können. Die Geburtshilfe ist das beste Beispiel dafür, warum die pauschale Kürzung bei den Gesundheitsberufen enorme Folgekosten verursachen. Hier drohen Personalkosten (Betreuung) schlicht durch hohe Folgekosten (medizinische Interventionen) ersetzt oder sogar deutlich überschritten zu werden. Die persönlichen Belastungen für Mutter und Kind steigen nachweislich über Jahre, verbunden mit höheren Kosten für die Krankenkassen. Der DHV unterstützt die Einschätzung des Bundesrates, dass durch diesen Gesetzentwurf die lang überfälligen strukturellen Reformen wie die Notfallreform, die Einführung eines tragfähigen Primärversorgungssystems sowie des Gesundheitsversorgungssicherstellungsgesetzes konterkariert werden, indem Fachkräfte abwandern. Wir verweisen an dieser Stelle zudem ausdrücklich auf die Stellungnahmen des Deutschen Pflegerates (DPR) sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), deren Bewertung wir teilen. Der

Ausschussdrucksache

Ausschuss für Gesundheit 21(14)92(24) 18.06.2026 gel. VB zur öffent. Anh. am 22.06.20 Deutscher Bundestag

Deutscher Hebammenverband e. V. 17.06.2026 Stellungnahme GKV-BeStabG Seite 2 von 6 Gesetzentwurf setzt an zentralen Stellen auf pauschale Begrenzungsmechanismen, die professionelle Pflege und Hebammenhilfe strukturell schwächen können. Dies betrifft insbesondere die vorgesehene Begrenzung pflegerelevanter Vergütungsentwicklungen an der Grundlohnrate, die Einschränkung der vollständigen Refinanzierung tarifbedingter Kosten sowie die geplanten Änderungen am Pflegebudget. Pauschale Begrenzungen von Personal-, Tarif- und Strukturkosten gefährden nicht nur die Attraktivität dieser Berufsfelder, sondern auch die Stabilität der Versorgung insgesamt. Ebenso teilen wir die Sorgen der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. bezüglich der Auswirkungen auf die ärztlichen Geburtshelferinnen in Klinik und ambulanter Versorgung (vgl. SteNa). Ebenso kritisiert der DHV ausdrücklich, dass mit den verschiedenen Maßnahmen neue soziale Härten geschaffen und vulnerable Gruppen überproportional belastet werden. Dies gilt besonders stark für Frauen und junge Familien sowie Menschen mit geringem Einkommen. Erschwerend kommt hinzu: Die überwiegende Mehrzahl der Beschäftigten in den Gesundheitsberufen sind Frauen. Sie werden durch das geplante Gesetz sowohl auf der Einkommens- als auch auf der Beitragsseite strukturell benachteiligt. Vor diesem Hintergrund bleibt es völlig unverständlich, warum der Bund einerseits die erhebliche Kürzung des Bundesanteils am Gesundheitsfonds um 2 Milliarden vornimmt, andererseits jedoch nicht die Beiträge für Bürgergeldempfängerinnen vollumfänglich refinanziert und auch keine weiteren langfristig verlässliche Einnahmequellen erschließt, z.B. durch Einführung oder Erhöhung von Zucker- oder Tabaksteuern. Der DHV gibt zu bedenken, dass dieses Vorgehen nicht nur das Gesundheitssystem destabilisiert, sondern auch der Erzählung undemokratischer Kräfte Vorschub leistet und den Sozialstaat nachhaltig schwächt. Im Einzelnen nimmt der DHV zum vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung: Artikel 1, Änderung SGB V, Nr. 25 und 56: Unzureichende Bemessungsgrundlage durch den aktuellen Hebammenhilfevertrag Der DHV empfiehlt: • Streichung der Gesetzesänderungen Nr. 25 und 56 • mindestens jedoch die Formulierung einer Öffnungsklausel in § 71 SGB für möglichen Ausnahmen von der strikten Deckelung der Vergütung, solange für eine Berufsgruppe (wie am Beispiel der Hebammen) keine auskömmliche Basisvergütung erreicht wurde • Schaffung verbindlicher Vorgaben zur Maßgeblichkeit innerhalb der Selbstverwaltung im § 134a, um die strukturellen Hürden abzubauen • Erhalt und Ausbau der präventiven Hebammenarbeit in Klinik und ambulanter Versorgung, um die Versorgungqualität zu steigern und Kosten im Gesundheitssystem zu senken Begründung: Durch die Änderungen Nr. 25 und Nr. 56 wird im vorliegenden Gesetzesentwurf eine gesundheitsökonomisch kontraproduktive Schlechterstellung des Hebammenberufs vorgesehen. So ist geplant, künftige Vergütungssteigerungen ab 2028 ausnahmslos an die Grundlohnrate zu koppeln und in den Jahren 2027 bis 2029 um einen weiteren Prozentpunkt darunter zu begrenzen (§ 71 SGB V). Das trifft freiberufliche Hebammen aufgrund des mangelhaften aktuellen Hebammenhilfevertrags doppelt schwer. Die starre Deckelung in § 71 sowie § 134a ignorieren die prekäre Ausgangslage der freiberuflichen Hebammen, die auch den Gesundheitsausschuss wiederholt beschäftigt hat: Der seit dem 1. November 2025 gültige Hebammenhilfevertrag blieb weit hinter der notwendigen Vergütungshöhe zurück und wirkt sich wirtschaftlich bereits jetzt negativ auf die Hebammen aus. Die erneute

Deutscher Hebammenverband e. V. 17.06.2026 Stellungnahme GKV-BeStabG Seite 3 von 6 Schlechterstellung würde ihre Situation weiter verschlimmern und den Pay Gap für Hebammen weiter ausweiten. Die von den Vertragspartnern vereinbarte Überprüfung und ggf. Anpassung der Vergütung zum nächsten Hebammenhilfevertrag kann durch die geplante Gesetzesregelung nicht mehr erfolgen. Die Änderung 56 (§ 134a) ist zudem unnötig. Schon heute wird in § 134a (anders als bei anderen Gesundheitsberufen) vorgeschrieben, dass die Vertragsgestaltung die Beitragsstabilität einhalten muss – abgestimmt mit dem Bedarf der Versicherten sowie den berechtigten wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen. Das ist auch sinnvoll, da Schwangerschaften und Geburten, anders als Hüft-OPs und andere planbare Maßnahmen, ungeplant erfolgen und sowohl klinisch als auch ambulant und ambulant-aufsuchend betreut werden müssen. Fazit zu § 71 und 134a SGB V Eine bedarfsgerechte Versorgung für junge Familien ist bereits jetzt in vielen Regionen der Bundesrepublik nur schwer – oder gar nicht – herstellbar. Der demographische Wandel bei den Fachärzten sowie den auch in dieser Berufsgruppe durch das Gesetzt vorgesehenen Leistungsbeschränkung, erzeugt weitere Versorgungslücken. Werden durch das Gesetzt auch noch die Hebammenleistungen weiter beschränkt, kann die bedarfsgerechte Versorgung von Mutter und Kind objektiv nicht gelingen. Anstelle einer weiteren Schlechterstellung der freiberuflichen Hebammen wäre es jetzt dringend geboten, eine funktionierende Selbstverwaltungsstruktur zu schaffen: Der DHV fordert daher endlich verbindliche Regelungen zur Maßgeblichkeit für die Selbstverwaltung in §134a, um die strukturellen Hürden abzubauen. Freiberufliche Hebammen brauchen verlässliche Perspektiven!

Artikel 3, Änderung Krankenhausentgeltgesetz, Nr. 1 – 3 Änderung zum Pflegebudget Der DHV empfiehlt: • Streichung der Änderungen in Artikel 3, Nr. 1-3 mit dem Ziel, die Refinanzierung der vollständigen Personalkosten im Rahmen der Tarifrefinanzierung zu erhalten und damit faire Löhne ohne Stellenabbau zu ermöglichen • Mindestens die Herausnahme der Funktionseinheiten der Geburtshilfe aus der Begrenzung des Pflegebudgets, um die Versorgungssicherheit sowie die Umsetzung der Eins-zu-Eins- Betreuung und des Hebammenkreisaals und nicht zuletzt die Hebammenausbildung nicht zu gefährden, sowie existierende Fehl-, Über- und Unterversorgung einzudämmen. • Den Erhalt von Mitteln für entlastende Tätigkeiten, damit Hebammen sich auf das Wesentliche konzentrieren können: die Begleitung der Geburt. Die vollständige Refinanzierung von Personalkosten bis zur Tarifgrenze muss erhalten bleiben, einschließlich Leitungsfunktionen, Hebammenkreißsälen und Praxisanleitung. Denn das Einfrieren des Pflegebudgets ab 2027 beeinträchtigt die Hebammenausstattung in Kreißsälen in kritischem Ausmaß. Es drohen wieder Betreuungsrelationen von einer Hebamme auf fünf Gebärende gleichzeitig, anstatt die notwendigen Eins-zu-eins Betreuung unter der Geburt zu sichern. Das führt wiederum zu deutlich mehr Interventionen und Folgekosten im System, sowie zu hoher psychischer Belastung der Frauen. Ebenso steigt die Drop-Out-Rate von Fachkräften exponentiell an, je höher die Überlastung wird. Begründung: Seit 2020 wurden Pflegepersonalkosten, einschließlich der Kosten für Hebammen im Kreißsaal, nach dem Selbstkostendeckungsprinzip vollständig refinanziert. Dies war ein notwendiger Schritt, um den massiven Personalmangel zu bekämpfen und die notwendige Verbesserung der Betreuungsrelationen

Deutscher Hebammenverband e. V. 17.06.2026 Stellungnahme GKV-BeStabG Seite 4 von 6 in der Geburtshilfe zu erreichen. Der Entwurf sieht nun vor, dieses Prinzip ab 2027 zu beenden und das Budget auf dem Niveau von 2026 einzufrieren. Zukünftige Steigerungen werden strikt an den Veränderungswert (die Grundlohnrate) gekoppelt. Infolge verlieren Krankenhäuser die finanzielle Flexibilität, durch Neueinstellungen auf steigende Geburtenzahlen oder einen erhöhten Betreuungsaufwand zu reagieren. Die Budgetierung zementiert den Status quo eines bereits jetzt überlasteten Systems. Besonders kritisch bewertet der DHV den Wegfall der vollständigen Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen. Es entsteht ein massiver wirtschaftlicher Druck auf die Kliniken, Tarifsteigerungen für Hebammen zu begrenzen oder Stellen unbesetzt zu lassen, um das Budget einzuhalten. Eine ausreichende Hebammenausstattung wird wieder zum finanziellen Risiko für die Arbeitgeber, was die Attraktivität des Berufsfeldes im Krank