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title: "Deutscher Hebammenverband e.V. Stellungnahme zum Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz Bundestag; flächendeckende Geburtshilfe gefährdet"
sdDatePublished: "2026-06-19T09:08:00Z"
source: "https://www.bundestag.de/resource/blob/1188014/21-14-0092-24-Deutscher-Hebammenverband-GKV-nicht-barrierefrei.pdf"
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  - "Berlin"
  - "Germany"
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Deutscher Hebammenverband e.V. Stellungnahme zum Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz Bundestag; flächendeckende Geburtshilfe gefährdet

Deutscher Hebammenverband e. V. 17.06.2026 Stellungnahme GKV-BeStabG
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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur
Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetz)

Der Deutsche Hebammenverband e.V. (DHV) bedankt sich für die Gelegenheit, zum vorliegenden
Gesetzesentwurf Stellung nehmen zu dürfen. Die kurz- und mittelfristige Beitragsstabilisierung der
Krankenkassen ist von großer Wichtigkeit. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden dies jedoch nicht
nachhaltig sicherstellen können.
Im Besonderen sieht der DHV mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf die Versorgung von Frauen und
Familien rund um Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett sowie die Zukunft der Hebammenhilfe
sowohl im klinischen als auch im ambulanten Sektor flächendeckend stark gefährdet. Die für den
Bereich der Geburtshilfe und der Versorgung in Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett
vorgeschlagenen Maßnahmen sind zudem gesundheitsökonomisch fragwürdig. Durch die
vermeintlichen kurzfristigen Kosteneinsparungen drohen hohe Folgekosten im Gesundheitssystem.
In Kürze:
•
Die Deckelung des Pflegebudgets (Artikel 3, Nr. 1-3) wird speziell in der klinischen
Geburtshilfe zu einem deutlichen Qualitätsabbau und Fachkräftemangel führen, mit daraus
resultierenden Folgeproblemen für die Versorgung von Mutter und Kind. Diese geplante
Änderung sollte gestrichen werden.
•
Die ausschließliche Bindung der Vertragsverhandlungen an die Grundlohnrate sowie die
Absenkung um 1% (Artikel 1, Nr. 25 und 56: § 71 SGB V) trifft Hebammen doppelt schwer
und sollte gestrichen werden. Die ohnehin schwierige wirtschaftliche Situation der
Hebammen und der Anspruch der Frauen auf flächendeckende, hochwertige Versorgung
werden im Gesetzesentwurf nicht berücksichtigt.
•
Bereits existierende, praxistaugliche Vorschläge zur Kosteneindämmung durch gezielte
Präventionsmaßnahmen im Bereich der Geburtshilfe werden erneut nicht berücksichtigt. Im
Gegenteil: Funktionierende Konzepte wie der Hebammenkreißsaal werden durch die
Gesetzesänderung massiv beeinträchtigt.
Die Auswirkungen der - haushalterisch vielleicht zuerst sinnvoll wirkenden - starren
Pauschalregelungen bei den Einsparmaßgaben sind kritisch, da nicht auf Sonderfälle reagiert werden
kann. Das Gesundheitssystem ist zu komplex, um einer undifferenzierten Mittelkürzung widerstehen
zu können. Die Geburtshilfe ist das beste Beispiel dafür, warum die pauschale Kürzung bei den
Gesundheitsberufen enorme Folgekosten verursachen. Hier drohen Personalkosten (Betreuung)
schlicht durch hohe Folgekosten (medizinische Interventionen) ersetzt oder sogar deutlich
überschritten zu werden. Die persönlichen Belastungen für Mutter und Kind steigen nachweislich über
Jahre, verbunden mit höheren Kosten für die Krankenkassen.
Der DHV unterstützt die Einschätzung des Bundesrates, dass durch diesen Gesetzentwurf die lang
überfälligen strukturellen Reformen wie die Notfallreform, die Einführung eines tragfähigen
Primärversorgungssystems sowie des Gesundheitsversorgungssicherstellungsgesetzes konterkariert
werden, indem Fachkräfte abwandern.
Wir verweisen an dieser Stelle zudem ausdrücklich auf die Stellungnahmen des Deutschen Pflegerates
(DPR) sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), deren Bewertung wir teilen. Der

Ausschussdrucksache

Ausschuss für Gesundheit
21(14)92(24)
18.06.2026
gel. VB zur öffent. Anh. am 22.06.20
Deutscher Bundestag

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Gesetzentwurf setzt an zentralen Stellen auf pauschale Begrenzungsmechanismen, die professionelle
Pflege und Hebammenhilfe strukturell schwächen können. Dies betrifft insbesondere die vorgesehene
Begrenzung pflegerelevanter Vergütungsentwicklungen an der Grundlohnrate, die Einschränkung der
vollständigen Refinanzierung tarifbedingter Kosten sowie die geplanten Änderungen am Pflegebudget.
Pauschale Begrenzungen von Personal-, Tarif- und Strukturkosten gefährden nicht nur die Attraktivität
dieser Berufsfelder, sondern auch die Stabilität der Versorgung insgesamt. Ebenso teilen wir die Sorgen
der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. bezüglich der Auswirkungen auf die
ärztlichen Geburtshelfer*innen in Klinik und ambulanter Versorgung (vgl. SteNa).
Ebenso kritisiert der DHV ausdrücklich, dass mit den verschiedenen Maßnahmen neue soziale Härten
geschaffen und vulnerable Gruppen überproportional belastet werden. Dies gilt besonders stark für
Frauen und junge Familien sowie Menschen mit geringem Einkommen. Erschwerend kommt hinzu: Die
überwiegende Mehrzahl der Beschäftigten in den Gesundheitsberufen sind Frauen. Sie werden durch
das geplante Gesetz sowohl auf der Einkommens- als auch auf der Beitragsseite strukturell
benachteiligt.
Vor diesem Hintergrund bleibt es völlig unverständlich, warum der Bund einerseits die erhebliche
Kürzung des Bundesanteils am Gesundheitsfonds um 2 Milliarden vornimmt, andererseits jedoch nicht
die Beiträge für Bürgergeldempfänger*innen vollumfänglich refinanziert und auch keine weiteren
langfristig verlässliche Einnahmequellen erschließt, z.B. durch Einführung oder Erhöhung von Zucker-
oder Tabaksteuern. Der DHV gibt zu bedenken, dass dieses Vorgehen nicht nur das Gesundheitssystem
destabilisiert, sondern auch der Erzählung undemokratischer Kräfte Vorschub leistet und den
Sozialstaat nachhaltig schwächt.
Im Einzelnen nimmt der DHV zum vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:
Artikel 1, Änderung SGB V, Nr. 25 und 56: Unzureichende Bemessungsgrundlage durch den aktuellen
Hebammenhilfevertrag
Der DHV empfiehlt:
•
Streichung der Gesetzesänderungen Nr. 25 und 56
•
mindestens jedoch die Formulierung einer Öffnungsklausel in § 71 SGB für möglichen
Ausnahmen von der strikten Deckelung der Vergütung, solange für eine Berufsgruppe (wie am
Beispiel der Hebammen) keine auskömmliche Basisvergütung erreicht wurde
•
Schaffung verbindlicher Vorgaben zur Maßgeblichkeit innerhalb der Selbstverwaltung im §
134a, um die strukturellen Hürden abzubauen
•
Erhalt und Ausbau der präventiven Hebammenarbeit in Klinik und ambulanter Versorgung, um
die Versorgungqualität zu steigern und Kosten im Gesundheitssystem zu senken
Begründung:
Durch die Änderungen Nr. 25 und Nr. 56 wird im vorliegenden Gesetzesentwurf eine
gesundheitsökonomisch kontraproduktive Schlechterstellung des Hebammenberufs vorgesehen. So
ist geplant, künftige Vergütungssteigerungen ab 2028 ausnahmslos an die Grundlohnrate zu koppeln
und in den Jahren 2027 bis 2029 um einen weiteren Prozentpunkt darunter zu begrenzen (§ 71 SGB
V). Das trifft freiberufliche Hebammen aufgrund des mangelhaften aktuellen Hebammenhilfevertrags
doppelt schwer.
Die starre Deckelung in § 71 sowie § 134a ignorieren die prekäre Ausgangslage der freiberuflichen
Hebammen, die auch den Gesundheitsausschuss wiederholt beschäftigt hat: Der seit dem 1.
November 2025 gültige Hebammenhilfevertrag blieb weit hinter der notwendigen Vergütungshöhe
zurück und wirkt sich wirtschaftlich bereits jetzt negativ auf die Hebammen aus. Die erneute

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Schlechterstellung würde ihre Situation weiter verschlimmern und den Pay Gap für Hebammen
weiter ausweiten. Die von den Vertragspartnern vereinbarte Überprüfung und ggf. Anpassung der
Vergütung zum nächsten Hebammenhilfevertrag kann durch die geplante Gesetzesregelung nicht
mehr erfolgen.
Die Änderung 56 (§ 134a) ist zudem unnötig. Schon heute wird in § 134a (anders als bei anderen
Gesundheitsberufen) vorgeschrieben, dass die Vertragsgestaltung die Beitragsstabilität einhalten
muss – abgestimmt mit dem Bedarf der Versicherten sowie den berechtigten wirtschaftlichen
Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen. Das ist auch sinnvoll, da Schwangerschaften und
Geburten, anders als Hüft-OPs und andere planbare Maßnahmen, ungeplant erfolgen und sowohl
klinisch als auch ambulant und ambulant-aufsuchend betreut werden müssen.
Fazit zu § 71 und 134a SGB V
Eine bedarfsgerechte Versorgung für junge Familien ist bereits jetzt in vielen Regionen der
Bundesrepublik nur schwer – oder gar nicht – herstellbar. Der demographische Wandel bei den
Fachärzten sowie den auch in dieser Berufsgruppe durch das Gesetzt vorgesehenen
Leistungsbeschränkung, erzeugt weitere Versorgungslücken. Werden durch das Gesetzt auch noch die
Hebammenleistungen weiter beschränkt, kann die bedarfsgerechte Versorgung von Mutter und Kind
objektiv nicht gelingen.
Anstelle einer weiteren Schlechterstellung der freiberuflichen Hebammen wäre es jetzt dringend
geboten, eine funktionierende Selbstverwaltungsstruktur zu schaffen: Der DHV fordert daher endlich
verbindliche Regelungen zur Maßgeblichkeit für die Selbstverwaltung in §134a, um die strukturellen
Hürden abzubauen. Freiberufliche Hebammen brauchen verlässliche Perspektiven!

Artikel 3, Änderung Krankenhausentgeltgesetz, Nr. 1 – 3 Änderung zum Pflegebudget
Der DHV empfiehlt:
•
Streichung der Änderungen in Artikel 3, Nr. 1-3 mit dem Ziel, die Refinanzierung der
vollständigen Personalkosten im Rahmen der Tarifrefinanzierung zu erhalten und damit faire
Löhne ohne Stellenabbau zu ermöglichen
•
Mindestens die Herausnahme der Funktionseinheiten der Geburtshilfe aus der Begrenzung
des Pflegebudgets, um die Versorgungssicherheit sowie die Umsetzung der Eins-zu-Eins-
Betreuung und des Hebammenkreisaals und nicht zuletzt die Hebammenausbildung nicht zu
gefährden, sowie existierende Fehl-, Über- und Unterversorgung einzudämmen.
•
Den Erhalt von Mitteln für entlastende Tätigkeiten, damit Hebammen sich auf das Wesentliche
konzentrieren können: die Begleitung der Geburt.
Die vollständige Refinanzierung von Personalkosten bis zur Tarifgrenze muss erhalten bleiben,
einschließlich Leitungsfunktionen, Hebammenkreißsälen und Praxisanleitung. Denn das Einfrieren des
Pflegebudgets ab 2027 beeinträchtigt die Hebammenausstattung in Kreißsälen in kritischem Ausmaß.
Es drohen wieder Betreuungsrelationen von einer Hebamme auf fünf Gebärende gleichzeitig, anstatt
die notwendigen Eins-zu-eins Betreuung unter der Geburt zu sichern. Das führt wiederum zu deutlich
mehr Interventionen und Folgekosten im System, sowie zu hoher psychischer Belastung der Frauen.
Ebenso steigt die Drop-Out-Rate von Fachkräften exponentiell an, je höher die Überlastung wird.
Begründung:
Seit 2020 wurden Pflegepersonalkosten, einschließlich der Kosten für Hebammen im Kreißsaal, nach
dem Selbstkostendeckungsprinzip vollständig refinanziert. Dies war ein notwendiger Schritt, um den
massiven Personalmangel zu bekämpfen und die notwendige Verbesserung der Betreuungsrelationen

Deutscher Hebammenverband e. V. 17.06.2026 Stellungnahme GKV-BeStabG
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in der Geburtshilfe zu erreichen. Der Entwurf sieht nun vor, dieses Prinzip ab 2027 zu beenden und das
Budget auf dem Niveau von 2026 einzufrieren. Zukünftige Steigerungen werden strikt an den
Veränderungswert (die Grundlohnrate) gekoppelt.
Infolge verlieren Krankenhäuser die finanzielle Flexibilität, durch Neueinstellungen auf steigende
Geburtenzahlen oder einen erhöhten Betreuungsaufwand zu reagieren. Die Budgetierung
zementiert den Status quo eines bereits jetzt überlasteten Systems.
Besonders kritisch bewertet der DHV den Wegfall der vollständigen Refinanzierung von
Tariflohnsteigerungen. Es entsteht ein massiver wirtschaftlicher Druck auf die Kliniken,
Tarifsteigerungen für Hebammen zu begrenzen oder Stellen unbesetzt zu lassen, um das Budget
einzuhalten. Eine ausreichende Hebammenausstattung wird wieder zum finanziellen Risiko für die
Arbeitgeber, was die Attraktivität des Berufsfeldes im Krank