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title: "BVMed Stellungnahme zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Deutschland; Innovationen sichern Versorgung statt Pauschalobergrenzen"
sdDatePublished: "2026-06-19T09:08:00Z"
source: "https://www.bundestag.de/resource/blob/1188024/21-14-0092-29-Bundesverband-Medizintechnologie-GKV-nicht-barrierefrei.pdf"
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  - "Germany"
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  - "Berlin"
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BVMed Stellungnahme zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Deutschland; Innovationen sichern Versorgung statt Pauschalobergrenzen

Stellungnahme

Vorbemerkung

Der Bundesverband Medizintechnologie e. V. (BVMed) sieht die angespannte finan-
zielle Lage der gesetzlichen Krankenversicherung und die Notwendigkeit kurzfristi-
ger Maßnahmen zur Stabilisierung der Beitragssätze an. Angesichts der demografi-
schen Entwicklung mit einer älter werdenden Bevölkerung, steigenden Ausgaben
sowie eines zunehmenden Fachkräftemangels‑ und Investitionsdrucks, steht das
Gesundheitssystem insgesamt vor erheblichen Herausforderungen, die entschlosse-
nes und zugleich vorausschauendes politisches Handeln erfordern.

Die MedTech-Branche ist kein Kostenfaktor, sondern Teil der Lösung für die struktu-
rellen Herausforderungen des Gesundheitssystems. Medizintechnologien steigern
die Prozesseffizienz, ermöglichen Ambulantisierung, vermeiden stationäre Pflegebe-
darfe und stärken die Teilhabe von Patienten durch mehr Selbstständigkeit und Ver-
sorgung im häuslichen Umfeld. Gerade vor dem Hintergrund des demografisch be-
dingt rückläufigen Versorgungspersonals sind sie ein zentraler Hebel, um das Ver-
sorgungsniveau zu sichern, Fachkräfte wirksam zu entlasten und Qualität sowie
Wirtschaftlichkeit gleichermaßen zu stärken. Wer Beitragssatzstabilität ernsthaft er-
reichen will, darf MedTech daher nicht durch kurzsichtige Sparmaßnahmen schwä-
chen, sondern muss Innovationen und ihren zielgerichteten Einsatz in der Versor-
gung politisch absichern.

Vor diesem Hintergrund sieht der BVMed im vorliegenden Gesetzesentwurf Diskus-
sions‑ und Anpassungsbedarf bei einzelnen Regelungen. Pauschale Vergütungsober-
grenzen über alle Leistungsbereiche hinweg bergen aus unserer Sicht das Risiko von
Fehlsteuerungen. Dies sehen wir insbesondere, wenn sinnvolle Mehrausgaben in ei-
nem Bereich – beispielsweise in der Sekundärprävention chronischer Erkrankungen
– zwar kurzfristig zu höheren Kosten führen, langfristig jedoch deutlich größere Min-
derausgaben durch vermiedene Folgeerkrankungen und Hospitalisierungen ermögli-
chen würden.

Mit den nachfolgenden Änderungsvorschlägen möchte der BVMed einen konstrukti-
ven Beitrag zur Gesetzesberatung leisten und praxisnahe Verbesserungsvorschläge
unterbreiten, die sowohl zur finanziellen Stabilisierung der GKV als auch zur langfris-
tigen Stärkung einer innovativen, patientenzentrierten und zukunftsfesten Gesund-
heitsversorgung beitragen. Beitragssatzstabilisierung darf nicht nur einseitig zulas-
ten von Versorgung, Innovation und Qualität erfolgen, sondern muss strukturelle
Ursachen adressieren und nachhaltig ausgestaltet werden.

BVMed-Stellungnahme zum
Gesetzentwurf zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
BT-Drucksache 21/6130
18. Juni 2026

Ausschussdrucksache
21(14)92(29)
18.06.2026
gel. VB zur öffent. Anh. am
22.06.2026 - GKV
Deutscher Bundestag
Ausschuss f. Gesundheit

Seite 2 der BVMed-Stellungnahme zum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz); BT-Drucksache 21/6130

1.
Hilfsmittel-
und Verbandmittelversorgung

Einleitung
Die Versorgung mit Hilfsmitteln und Verbandmitteln ist ein zentraler Bestandteil der
ambulanten und insbesondere auch der häuslichen Gesundheitsversorgung in
Deutschland. Sie ermöglicht den Patienten, trotz akuter oder chronischer Erkran-
kungen ein selbstbestimmtes Leben zu führen, Therapieergebnisse zu verbessern,
Komplikationen zu vermeiden und stationäre Aufenthalte zu reduzieren. Innovatio-
nen im Hilfsmittel- und Verbandmittelsektor leisten dabei einen wichtigen Beitrag
zur Verbesserung von Therapieergebnissen, Lebensqualität und Teilhabe.

Die betroffenen Hersteller entwickeln Produkte unter hohen Qualitäts- und regula-
torischen Anforderungen. Dies ist verbunden mit steigenden Kosten für Rohstoffe,
Energie und Logistik.

Die betroffenen Leistungserbringer gewährleisten die patientennahe Hilfsmittelver-
sorgung. Neben der Bereitstellung der Produkte umfasst dies insbesondere Bera-
tung, Einweisung, individuelle Anpassung sowie Verlaufskontrolle, Wartung und Re-
paratur, die Vor-Ort-Betreuung, und die Notdienstregelungen. Diese Dienstleistun-
gen sind wesentlicher Bestandteil einer qualitativ hochwertigen Versorgung und
werden über die Vertragspreise mit abgebildet.

Die Versorgung ist zudem eng mit der Arbeit von Ärzten, Pflegefachkräften und pfle-
genden Angehörigen verzahnt. Während Ärzte die Therapie steuern, sichern Hilfs-
mittelleistungserbringer, Pflegefachkräfte und Angehörige die kontinuierliche An-
wendung im Alltag und tragen damit maßgeblich zum Behandlungserfolg bei.

Die Hilfsmittel- und Verbandmittelversorgung ist damit durch ein enges Zusammen-
spiel von Produkt, Dienstleistung und interdisziplinärer Versorgung geprägt. Sie er-
fordert differenzierte Rahmenbedingungen, die dieser Versorgungsrealität gerecht
werden.

1.1
Artikel 1, Nummer 46:
§ 127 Absatz 1b SGB V
Notwendige Streichung des pauschalen Preisabschlags
für Hilfsmittel § 127 SGB V

Der im Referentenentwurf vorgesehene pauschale Preisabschlag in Höhe von 3 %
für die Jahre 2027 und 2028 wird seitens des BVMed kritisch bewertet.

Verträge zur Hilfsmittelversorgung sind Verträge mit langen Laufzeiten. Während
der Laufzeiten werden die vereinbarten Erstattungspreise in den meisten Versor-
gungsbereichen bisher nicht automatisch aufgrund von Preisentwicklungen oder
Grundlohnratenveränderungen erhöht. Die Steigerungen der Kosten bei den Löh-
nen, der Logistik, den Produkten u.v.m., werden in vielen Versorgungsbereichen be-
reits seit Jahren von den Leistungserbringern, ohne regelmäßige Preisanpassungen,
kompensiert. Dies resultiert aus der Systematik im Hilfsmittelbereich, die eine Ver-
tragspflicht vorsieht; d.h. ohne einen mit den Krankenkassen vereinbarten Versor-
gungsvertrag darf der Leistungserbringer keine Hilfsmittelversorgung erbringen.
Dies hat dazu geführt, dass auf Seiten der Krankenkassen gerne an „Altverträgen“

Seite 3 der BVMed-Stellungnahme zum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz); BT-Drucksache 21/6130
festgehalten wurde, während sich Verhandlungen über Preisanpassungen als sehr
schwierig dargestellt haben. Damit leisten diese teilweise langjährigen Verträge
schon heute einen wichtigen Beitrag für die Beitragssatzstabilität.

Im Unterschied zu anderen Leistungsbereichen betrifft der Abschlag im Hilfsmittel-
bereich nicht ausschließlich Produkte, sondern zugleich auch die mit der Versorgung
verbundenen Dienstleistungen. Hierzu zählen insbesondere die individuelle Bera-
tung und Einweisung in die Anwendung der Patienten, deren Angehörigen und des
Pflegefachpersonals sowie die Anpassungen, die Reparaturen und die Ersatzbe-
schaffung durch die Hilfsmittelleistungserbringer. Hinzukommen in vielen Versor-
gungsbereichen notwendige Notdienstregelungen und regelmäßige Vor-Ort-Besu-
che. Diese Leistungen sind integraler Bestandteil einer qualitativ hochwertigen Hilfs-
mittelversorgung und tragen maßgeblich zur Therapiesicherheit, zum Behandlungs-
erfolg und zur Teilhabe bei. Sie vermeiden Folgekosten und stationäre Aufenthalte.

Ein pauschaler Preisabschlag auf die Vertragspreise trifft unmittelbar die patienten-
versorgenden Leistungserbringer. In der Konsequenz besteht die Gefahr, dass not-
wendige Leistungen eingeschränkt werden müssen oder nicht mehr im erforderli-
chen Umfang erbracht werden können, was faktisch einer Reduzierung der Versor-
gungsqualität gleichkommt.

Hinzu kommt, dass die Kostenentwicklung in der Hilfsmittelversorgung in den ver-
gangenen Jahren moderat war und keinen ausreichenden Ausgleich für deutlich ge-
stiegene Hersteller-, Material- und sonstige betriebliche Kosten dargestellt hat. Ein
zusätzlicher pauschaler Abschlag verschärft die wirtschaftliche Situation weiter und
erhöht das Risiko struktureller Unterfinanzierung und belastet den als moderaten
Kostentreiber identifizierten Hilfsmittelbereich überproportional.

Damit führt die geplante Maßnahme zu einer dreifachen Belastung der Hilfsmittel-
Leistungserbringer:
1. Langlaufende Verträge ohne Preisanpassungen / Anpassungen an die
Grundlohnsummenentwicklung haben bereits zu erheblichen Wertverlusten
der Erstattungspreise geführt.
2. Die vergangenen und aktuellen Kostensteigerungen werden derzeit allein
vom Leistungserbringer kompensiert.
3. Ein zusätzlich geplanter Abschlag von 3% führt dazu, dass von den Hilfsmit-
tel-Leistungserbringern, die gemäß der FinanzKommission Gesundheit keine
„Kostentreiber“ sind, ein überproportionaler Sparbeitrag im Vergleich zu
anderen Bereichen gefordert wird.

Vorschlag einer alternativen Ausgestaltung

Vor diesem Hintergrund schlagen wir vor, den temporären pauschalen Preisab-
schlag in Höhe von 3 % zu streichen. Um Preiskontinuität zu wahren, wäre anstelle
dessen ein grundsätzliches Festschreiben der Erstattungspreise auf Basis der Ver-
träge nach § 127 SGB V für die Jahre 2027 und 2028 denkbar.

Eine solche Maßnahme würde zur kurzfristigen Vergütungsstabilisierung beitragen,
ohne gleichzeitig die wirtschaftliche Grundlage der Versorgungsstrukturen weiter zu
schwächen, qualitative Einbußen in der Patientenversorgung zu riskieren, und ins-
besondere kleine und mittelständige Leistungserbringer zu belasten. Hierbei ist zu
beachten, dass Mengenausweitungen aufgrund der demographischen Entwicklung
nicht durch die Hilfsmittelleistungserbringer beeinflussbar sind.

Seite 4 der BVMed-Stellungnahme zum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz); BT-Drucksache 21/6130
1.2
Artikel 1 Nummer 15: § 36 Absätze 1-5 SGB V i.V.m.
Artikel 1 Nummer 46 § 127 Absatz 4 SGB V
Geplantes neues Festbetrag-System für Hilfsmittel

Die im Referentenentwurf vorgesehene Ausweitung des Festbetragssystems auf
weitere Produktgruppen im Hilfsmittelbereich wird seitens des BVMed differenziert
bewertet.

Grundsätzlich kann ein Festbetragssystem in geeigneten, hinreichend standardisier-
baren Versorgungsbereichen einen Beitrag zur Transparenz und zur Begrenzung der
Ausgabendynamik leisten. Insoweit ist nachvollziehbar, dass geprüft wird, inwieweit
einzelne Produktgruppen perspektivisch – etwa ab dem Jahr 2029 – in entspre-
chende Vergütungsstrukturen überführt werden können.

Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die Hilfsmittelversorgung in weiten Teilen
durch eine hohe Individualität, einen erheblichen Dienstleistungsanteil sowie eine
enge Verzahnung von Produkt und Versorgung geprägt ist. Diese Besonderheiten
unterscheiden den Hilfsmittelbereich grundlegend von klassischen Festbetragsseg-
menten, in denen Produkte weitgehend austauschbar sind.

Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Anforderungen an die konkrete Aus-
gestaltung eines solchen Systems. Insbesondere ist sicherzustellen, dass:

•
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen für die Festsetzung nach Satz 1
insbesondere Nachweise über die produktspezifischen Absatzzahlen, Kalku-
lationszuschläge sowie die durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze
und Arbeitszeiten einfordern muss – eine Schätzung darf nur durchgeführt
werden, wenn keine Nachweise eingereicht wurden.
•
nach der Bestimmung der Festbetragsgruppen eine Begründungs- und Of-
fenlegungspflicht des Spitzenverband Bund der Krankenkassen besteht.
•
eine jährliche Anpassung der Festbeträge ähnlich wie die Orientierung an
Preisindizes gesetzlich vorgegeben werden – vergleichbar mit dem Vorge-
hen im Arzneimittelbereich (jährlicher Inflationsausgleich).
•
Festbeträge nur für solche Produktgruppen Anwendung finden, die tatsäch-
lich eine ausreichende Standardisierbarkeit und Verglei