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title: "Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss veröffentlicht Förderbekanntmachung Versorgungsforschung themenoffen in Deutschland; drei Förderbekanntmachungen veröffentlicht"
sdDatePublished: "2026-06-19T15:44:00Z"
source: "http://innovationsfonds.g-ba.de/downloads/media/575/2026-06-19_Foerderbekanntmachung_VSF_themenoffen.pdf"
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  - name: "healthcare policy"
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  - "Germany"
  - "Berlin"
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Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss veröffentlicht Förderbekanntmachung Versorgungsforschung themenoffen in Deutschland; drei Förderbekanntmachungen veröffentlicht

Förderbekanntmachung

Förderbekanntmachung

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19.06.2026

des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen
Bundesausschuss zur themenoffenen Förderung
von Versorgungsforschung gemäß § 92a Absatz 2
Satz 1
des
Fünften
Buches
Sozialgesetzbuch
(SGB V):
Forschungsprojekte
zur
Weiter-
entwicklung der Versorgung in der gesetzlichen
Krankenversicherung
Vom 19. Juni 2026

Förderbekanntmachung Versorgungsforschung – themenoffen

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1 Förderzweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderzweck
Die Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung muss kontinuierlich
weiterentwickelt werden, um für alle Patientinnen und Patienten eine flächendeckende und
gut erreichbare, bedarfsgerechte medizinische Versorgung auf hohem Niveau sicherzustellen.
Besondere Herausforderungen hierbei sind unter anderem die demografische Entwicklung,
namentlich die Zunahme älterer und hochbetagter Patientinnen und Patienten mit
chronischen und Mehrfacherkrankungen sowie Einschränkungen und Pflegebedürftigkeit.
Weitere Herausforderungen liegen in der Umsetzung neuer Möglichkeiten der Behandlung im
Versorgungsalltag und darin, eine sektorenübergreifende Versorgung einschließlich
geeigneter Schnittstellen zu Prävention, Rehabilitation und Pflege zu ermöglichen. Zudem sind
unterschiedliche Versorgungssituationen in Ballungsräumen, strukturschwachen Regionen
und ländlichen Regionen zu berücksichtigen. Um die hierfür notwendigen Innovationen für die
Versorgung zu entwickeln und zu erproben, hat der Gesetzgeber den Innovationsfonds
geschaffen. Mit dem Innovationsfonds sollen sowohl neue Versorgungsformen als auch
Versorgungsforschung gefördert werden.
Die Versorgungsforschung hat die Aufgabe, wissenschaftliche Grundlagen für Lösungen zur
Gestaltung, Organisation und Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens zu schaffen.
Versorgungsforschung wird hier verstanden als die wissenschaftliche Untersuchung der
Versorgung des Einzelnen und der Bevölkerung mit gesundheitsrelevanten Produkten und
Dienstleistungen unter Alltagsbedingungen. Versorgungsforschung bezieht sich auf die
Wirklichkeit der medizinischen Versorgung.
Ziel dieses Förderangebots ist es, Projekte im Bereich der Versorgungsforschung zu fördern,
die auf einen Erkenntnisgewinn zur Weiterentwicklung der bestehenden Versorgung in der
gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichtet sind, ein hohes Verwertungspotenzial für die
Versorgungspraxis erkennen lassen und eine besondere Nähe zur praktischen
Patientenversorgung aufweisen. Die Forschungsprojekte sollen Erkenntnisse liefern, die vom
Gemeinsamen Bundesausschuss in seine Richtlinien zur Gestaltung der Versorgung
übernommen werden können, dem Gesetzgeber als Grundlage für strukturelle
Veränderungen des gesetzlichen Rahmens oder weiteren Akteuren des Gesundheitswesens
zur Weiterentwicklung der Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) dienen
können. Gefördert werden können Projekte, die relevante Versorgungsprobleme aufgreifen
und besonders innovative Ansätze verfolgen.
In dieser Förderwelle veröffentlicht der Innovationsausschuss drei Förderbekanntmachungen:
Die Förderung im Rahmen dieser Förderbekanntmachung ist themenoffen (siehe Nummer 2).
Parallel wurde eine themenspezifische Förderbekanntmachung (https://innovationsfonds.g-
ba.de/downloads/media/576/2026-06-19_Foerderbekannt-
machung_VSF_themenspezifisch.pdf) zu folgenden Themenfeldern veröffentlicht:

Förderbekanntmachung Versorgungsforschung – themenoffen

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(i) Bedarfsorientierte Steuerung in der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen
Versorgung,
(ii)
Patientenschulungen
für
Disease-Management-Programme,
(iii) Versorgungsforschung
zur
Verbesserung
einer
bedarfsgerechten
und
patientenzentrierten Entscheidung bezüglich invasiver Maßnahmen bei hochbetagten
gebrechlichen Patientinnen und Patienten, (iv) Ausmaß, Art und Auswirkungen bereits in der
Versorgung genutzter KI-Anwendungen.
Der Innovationsausschuss hat außerdem zur vorliegenden Förderbekanntmachung eine
weitere Förderbekanntmachung zur Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter
medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung besonderer Bedarf besteht, veröffentlicht:
https://innovationsfonds.g-ba.de/downloads/media/577/2026-06-19_Foerderbekannt-
machung_VSF_MedLL.pdf
1.2 Rechtsgrundlage
Der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss gewährt Mittel zur
Förderung der Versorgungsforschung auf der Grundlage der §§ 92a und 92b SGB V. Die
Förderung erfolgt unter Berücksichtigung der weiteren Vorschriften des SGB V, der
Vorschriften zum Verwaltungsverfahrensrecht gemäß des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB X), der Geschäfts- und Verfahrensordnung des Innovationsausschusses (siehe unter
https://innovationsfonds.g-ba.de/innovationsausschuss)
sowie
in
entsprechender
Anwendung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV),
insbesondere § 17 SVHV. Zudem gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 SGB V.
Soweit wirtschaftlich tätige Antragsteller gefördert werden, erfüllt die Förderung nach dieser
Förderbekanntmachung
die
Voraussetzungen
der
Allgemeinen
Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) – Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission
vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit
dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung
(EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), Verordnung
(EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich
ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer
Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung
(EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur
Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom
23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der
Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167
vom 30.6.2023, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem
Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV
freigestellt.

Förderbekanntmachung Versorgungsforschung – themenoffen

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Nach dieser Förderbekanntmachung werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von
Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a bis d AGVO gewährt. Die Förderung erfolgt unter
Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere
unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen
(vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderbekanntmachung).
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Der Innovationsausschuss
beim Gemeinsamen Bundesausschuss entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im
Rahmen der jährlich verfügbaren Fördermittel.
2 Gegenstand der Förderung
Es werden Forschungsprojekte gefördert, die auf einen Erkenntnisgewinn zur Verbesserung
der bestehenden Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichtet sind.
Dabei ist zu beachten, dass übergreifend besondere Projektstrukturen und -elemente
vorgesehen werden können. Hierzu zählen unter anderem Elemente der Digitalisierung oder
Patient-Empowerment-Strukturen. Es wird eine angemessene Berücksichtigung von
geschlechts- und altersgruppenspezifischen Aspekten ebenso erwartet wie die angemessene
Einbindung von Fragestellungen zur Versorgung von Menschen mit Migrationshintergrund
sowie sozial benachteiligter Gruppen.
Für die Weiterentwicklung der Versorgung durch das geplante Forschungsprojekt nimmt die
Einbindung der Perspektive der Patientinnen und Patienten einen wichtigen Stellenwert ein.
Daher soll dargestellt werden, wie Patientinnen und Patienten, ihre An- oder Zugehörigen
oder Vertretungen der vorgenannten Gruppen aus der gesundheitlichen Selbsthilfe in die
Entwicklung und Durchführung der Projekte aktiv einbezogen werden.
Es sind die besonderen Hinweise zur Nutzung von E-Health-Lösungen/Telemedizin in
Nummer 5.3 in dieser Förderbekanntmachung sowie im Leitfaden für die Erstellung von
Anträgen zu dieser Förderbekanntmachung zu beachten.
2.1 Themenoffene Förderung
Im Rahmen der vorliegenden Förderbekanntmachung werden Versorgungsforschungs-
projekte gefördert, die sich keinem der Themenfelder der zeitgleich veröffentlichten
themenspezifischen Förderbekanntmachung zuordnen lassen.
2.2 Von der Förderung ausgenommen
Nicht gefördert werden:
-
Forschungsprojekte, die den Gegenstand der Förderung nicht erfüllen;
-
Forschungsprojekte
zu
den
Themenfeldern
der
themenspezifischen
Förderbekanntmachung
vom
19. Juni 2026.
Anträge
hierzu
sind
unter
https://innovationsfonds.g-ba.de/foerderbekanntmachungen/foerderbekannt-
machung-versorgungsforschung-zum-themenspezifischen-bereich.69 einzureichen;

Förderbekanntmachung Versorgungsforschung – themenoffen

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-
Forschungsprojekte, die unter die Förderbekanntmachung vom 19. Juni 2026 zur
Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien, für die in
der Versorgung besonderer Bedarf besteht, fallen. Anträge hierzu sind unter
https://innovationsfonds.g-ba.de/foerderbekanntmachungen/foerderbekannt-
machung-versorgungsforschung-im-bereich-medizinische-leitlinien.70 einzureichen;
-
reine Evaluationen bereits implementierter Selektivverträge;
-
Projekte, an deren Ergebnissen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ein
unmittelbares wirtschaftliches Interesse haben;
-
Forschung und Entwicklung zu Produktinnovationen;
-
klinische Prüfungen für Medizinprodukte gemäß Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2017/745 vom 5. April 2017 beziehungsweise Leistungsbewertungsprüfungen für
In-vitro-Diagnostika;
-
klinische Studien zum Wirksamkeitsnachweis und Nutzennachweis von Arzneimitteln,
Medizinprodukten, Behandlungen und operativen Verfahren;
-
Studien zur frühen Nutzenbewertung gemäß dem Gesetz zur Neuordnung des
Arzneimittelmarkts (AMNOG);
-
Studien zur Erprobung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach
§ 137e SGB V;
-
Studien
zum
Nachweis
positiver
Versorgungseffekte
bei
digitalen
Gesundheitsanwendungen (§ 33a Absatz 1 SGB V) gemäß § 139e Absatz 2 Satz 2 SGB V
sowie bei digitalen Pflegeanwendungen (§ 40a Absatz 1 SGB XI) gemäß § 78a Absatz 4
Satz 3 SGB XI;
-
Studien
zur
anwendungsbegleitenden
Erfolgsmessung
einer
digitalen
Gesundheitsanwendung gemäß § 139e Absatz 13 SGB V;
-
separate Metaanalysen und Reviews, die nicht Teil eines darauf aufbauenden
Forschungsprojekts sind;
-
Projekte, die sich bereits in der Umsetzungsphase befinden;
-
Projekte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits aus öffentlichen Mitteln
gefördert werden;
-
Projekte zu Fragestellungen, für die bereits Evaluationen durch Gesetz oder durch
Richtlinien des G-BA geplant oder verankert sind.
Ebenfalls nicht gefördert werden Projekte, deren konzeptioneller Ansatz bereits Gegenstand
von anderen durch den Innovationsausschuss geförderten Projekten ist. Eine Übersicht über
die geförderten Projekte ist auf der Internetseite des Innovationsausschusses veröffentlicht:
https://innovationsfonds.g-ba.de/projekte/
Bezüglich Produktinnovationen beachten Sie zudem den besonderen Hinweis im Leitfaden zu
dieser Förder