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title: "Europäische Kommission und Stadt Dessau-Roßlau schließen Partnerschaftsrahmenvereinbarung Europe Direct in Deutschland; EU-Finanzhilfen 2026–2030"
sdDatePublished: "2026-06-19T10:11:00Z"
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  - name: "international organisation"
    identifier: "medtop:20000644"
  - name: "government policy"
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  - name: "international relations"
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locations:
  - "Germany"
  - "Dessau-Roßlau"
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Europäische Kommission und Stadt Dessau-Roßlau schließen Partnerschaftsrahmenvereinbarung Europe Direct in Deutschland; EU-Finanzhilfen 2026–2030

Projekt: 101261894– ED-2025-GERMANY-FPA Dessau
EU-Finanzhilfen: Partnerschaftsrahmenvereinbarung „Europe Direct“

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PARTNERSCHAFTSRAHMENVEREINBARUNG FÜR
EUROPE DIRECT (ED)

Projekt: 101261894– ED-2025-GERMANY-FPA Dessau
AUSWAHL VON PARTNERN ZUR AUSFÜHRUNG VON EUROPE-DIRECT-
TÄTIGKEITEN (2026–2030) IN DEUTSCHLAND
Diese Vereinbarung (im Folgenden „Vereinbarung“) wird zwischen den folgenden Parteien
geschlossen:
einerseits
der Europäischen Union (im Folgenden „EU“), vertreten durch die Europäische Kommission
(im Folgenden „Europäische Kommission“ oder „Bewilligungsbehörde“),
und
andererseits
1. „dem Koordinator“:
Stadt Dessau-Roßlau, Dezernat für Soziales, Bildung, Jugend und Senioren, Teilnehmercode
995736041, Zerbsterstr. 4, 06844 Dessau-Rosslau.
Sofern nicht anders festgelegt, schließen Verweise auf den oder die „Begünstigten“ den
Koordinator sowie verbundene Stellen (falls vorhanden) ein.
Wenn
nur
ein
Begünstigter
die
Partnerschaftsrahmenvereinbarung
(„Partnerschaftsrahmenvereinbarung mit einem Begünstigten“) unterzeichnet, gelten alle

EUROPÄISCHE KOMMISSION
GENERALDIREKTION KOMMUNIKATION
Vertretung und Kommunikation in Mitgliedstaaten
Vertretung in Deutschland

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EU-Finanzhilfen: Partnerschaftsrahmenvereinbarung „Europe Direct“

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Bestimmungen, in denen ein „Koordinator“ oder „Begünstigte“ genannt werden, sinngemäß für
diesen einen Begünstigten.
Die oben genannten Parteien haben vereinbart, diese Vereinbarung zu schließen.
Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung und der Beitrittsformulare nehmen die
Begünstigten die Partnerschaftsrahmenvereinbarung an und verpflichten sich, diese und die
vom
Koordinator
in
ihrem
Namen
gewährten
Finanzhilfen
entsprechend
der
Partnerschaftsrahmenvereinbarung und den Finanzhilfevereinbarungen einzusetzen sowie alle
darin festgelegten Pflichten und Bedingungen zu akzeptieren.
Diese Vereinbarung setzt sich wie folgt zusammen:
Bedingungen
Anhang 1
Maßnahmenprogramm
Anhang 2
Entfällt
Anhang 3 Beitrittsformulare (falls zutreffend)
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Vorlage verfügbar auf der Seite Participant Portal Reference Documents.

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EU-Finanzhilfen: Partnerschaftsrahmenvereinbarung „Europe Direct“

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BEDINGUNGEN

INHALT
BEDINGUNGEN ............................................................................................................................................ 3
DATENBLATT ................................................................................................................................................ 4
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ............................................................................... 5
ARTIKEL 1 – GEGENSTAND DER VEREINBARUNG ......................................................... 5
ARTIKEL 2 – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN .......................................................................... 5
KAPITEL 2
RAHMENPARTNERSCHAFT ....................................................................................... 6
ARTIKEL 3 – RAHMENPARTNERSCHAFT .......................................................................... 6
3.1
Rahmenpartnerschaft – Maßnahmenprogramm ....................................................... 6
3.2
Gewährung von Finanzhilfen – Finanzhilfevereinbarungen .................................... 6
ARTIKEL 4 – DAUER UND BEGINN ...................................................................................... 6
KAPITEL 3
DURCHFÜHRUNG DER RAHMENPARTNERSCHAFT .......................................... 6
ARTIKEL 5 – KONSORTIUM: BEGÜNSTIGTE UND SONSTIGE TEILNEHMER ............. 6
ARTIKEL 6
–
ORDNUNGSGEMÄßE
DURCHFÜHRUNG
DER
RAHMENPARTNERSCHAFT ............................................................................... 7
KAPITEL 4
AUSSETZUNG UND KÜNDIGUNG .............................................................................. 7
ARTIKEL 7 – AUSSETZUNG DER RAHMENPARTNERSCHAFT ....................................... 7
ARTIKEL 8 – KÜNDIGUNG DER RAHMENPARTNERSCHAFT ODER DER
BETEILIGUNG
EINES
BEGÜNSTIGTEN
ODER
MEHRERER
BEGÜNSTIGTER ................................................................................................... 8
8.1
Kündigung der Vereinbarung .................................................................................. 8
8.2
Kündigung eines Begünstigten oder mehrerer Begünstigter .................................... 8
KAPITEL 5
SCHLUSSBESTIMMUNGEN ......................................................................................... 8
ARTIKEL 9 – MITTEILUNGEN ZWISCHEN DEN PARTEIEN ............................................ 8
ARTIKEL 10 – ÄNDERUNGEN ............................................................................................... 8
ARTIKEL 11 – BEITRITT UND AUFNAHME NEUER BEGÜNSTIGTER ........................... 9
Entfällt
9
ARTIKEL 12 – ÜBERTRAGUNG DER VEREINBARUNG .................................................... 9
ARTIKEL 13 – ANWENDBARES RECHT UND BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN ... 9
ARTIKEL 14 – INKRAFTTRETEN ........................................................................................... 9

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EU-Finanzhilfen: Partnerschaftsrahmenvereinbarung „Europe Direct“

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DATENBLATT
1. Projekt (Rahmenpartnerschaft)
Projektnummer: 101261894
Projektbezeichnung: EUROPE DIRECT Dessau
Aufforderung: ED-2025-GERMANY-FPA
Thema: ED-2025-GERMANY-FPA
Art der Maßnahme: ED-Partnerschaftsrahmenvereinbarungen
Bewilligungsbehörde: Europäische Kommission – EU
Über das Finanzierungs- und Ausschreibungsportal der EU verwaltete Finanzhilfe: Nein
Beginn des Projekts2: 01.07.2026 Ende des Projekts: 31.12.2030
Projektlaufzeit: 54 Monate
2. Teilnehmer

Num
mer
Funktion
Name
(Kurz-
bezeich-
nung)
Rechtlicher
Name
Land
Teil-
nehmer-
code
Eintrittsdat
um
Austrittsda
tum
1
Koordinator

Stadt
Dessau,
Dezernat
für
Soziales,
Bildung,
Jugend
und
Senioren
Deutschland
995736041
01/07/2026
31/12/2030

Insgesamt

2
Dieses Datum muss in der Regel der erste Tag eines Monats sein und nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung liegen. Auf begründeten
Antrag der Antragsteller kann der Anweisungsbefugte ein anderes Datum festlegen. In jedem Fall darf der Beginn jedoch nicht vor dem
Tag liegen, an dem der Antrag auf Finanzhilfe eingereicht wird – außer in Fällen, in denen dies im Basisrechtsakt vorgesehen ist, oder in
dringenden Ausnahmefällen oder zur Vermeidung von Konflikten (Artikel 196 der Verordnung 2024/2509 über die Haushaltsordnung).

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EU-Finanzhilfen: Partnerschaftsrahmenvereinbarung „Europe Direct“

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KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1 – GEGENSTAND DER VEREINBARUNG
Mit dieser Vereinbarung wird eine langfristige Zusammenarbeit (im Folgenden
„Partnerschaftsrahmenvereinbarung“) für die Gewährung von EU-Finanzhilfen begründet.
ARTIKEL 2 – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke dieser Vereinbarung bezeichnet der Ausdruck
Maßnahmen –
die Projekte, die im Rahmen der im Zuge der Rahmenpartnerschaft gewährten
Einzelfinanzhilfen durchgeführt werden.
Finanzhilfen – die im Zuge der Rahmenpartnerschaft gewährten Einzelfinanzhilfen.
Teilnehmer –
Einrichtungen, die als Begünstigte, verbundene Stellen oder assoziierte
Partner an der Rahmenpartnerschaft teilnehmen.
Begünstigte – die Unterzeichner dieser Vereinbarung (entweder direkt oder über ein
Beitrittsformular).
verbundene Stellen – mit einem Begünstigten verbundene Stellen im Sinne des Artikels 190
der Verordnung 2024/2509 über die Haushaltsordnung
3, die sich an den
Maßnahmen im Rahmen der Rahmenpartnerschaft beteiligen und über
ähnliche Rechte und Pflichten wie die Begünstigten verfügen (Verpflichtung
zur Durchführung von Aufgaben im Rahmen der Maßnahme und das Recht,
Kosten und Beiträge geltend zu machen).
assoziierte Partner – Stellen, die an den Maßnahmen im Rahmen der Rahmenpartnerschaft
teilnehmen, jedoch nicht berechtigt sind, Kosten oder Beträge geltend zu
machen.
Portal –
das Finanzierungs- und Ausschreibungsportal der EU, ein von der
Europäischen
Kommission
verwaltetes,
elektronisches
Portal
und
Austauschsystem, das von ihr selbst und anderen Organen, Einrichtungen und
sonstigen Stellen der EU für die Verwaltung ihrer Finanzierungsprogramme
(Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder usw.) genutzt wird.

3
Begriffsbestimmung siehe Artikel 190 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan
der Union („EU-Haushaltsordnung“ ) (ABl. L 2024/2509, 26.9.2024): „verbundene Stellen [sind]:
(a) Stellen, die ... den einzigen Begünstigten bilden [(d. h., wenn mehrere Stellen die Kriterien für die
Gewährung einer Finanzhilfe erfüllen und zusammen eine einzige Stelle bilden, auch wenn die
Rechtsperson speziell zum Zweck der Durchführung der Maßnahme, die durch die Finanzhilfe finanziert
werden soll, eingerichtet wurde)];
(b) Stellen, die die Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllen und sich nicht in einer der in Artikel 138
Absatz 1 und Artikel 143 Absatz 1 genannten Situationen befinden und die eine Verbindung zum
Begünstigten aufweisen, insbesondere eine rechtliche Verknüpfung oder Kapitalbeteiligung, die weder
auf die Maßnahme beschränkt noch allein zum Zweck ihrer Durchführung eingerichtet ist.“

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EU-Finanzhilfen: Partnerschaftsrahmenvereinbarung „Europe Direct“

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KAPITEL 2
RAHMENPARTNERSCHAFT
ARTIKEL 3 – RAHMENPARTNERSCHAFT
3.1
Rahmenpartnerschaft – Maßnahmenprogramm
Die Partnerschaftsrahmenvereinbarung wird für das Projekt: 101261894– ED-2025-
GERMANY-FPA Dessau geschlossen.
Die Ziele und Tätigkeiten, die im Rahmen der Rahmenpartnerschaft umgesetzt werden sollen,
werden im „Maßnahmenprogramm“ in Anhang 1 festgelegt.
3.2
Gewährung von Finanzhilfen – Finanzhilfevereinbarungen
Die Bewilligungsbehörde kann Finanzhilfen für die im Maßnahmenprogramm genannten
Tätigkeiten gewähren.
Finanzhilfeanträge werden nach einer Aufforderung zur Einreichung eines Vorschlags
ausgewählt.
Die Begünstigten sind nicht verpflichtet, Vorschläge einzureichen.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Vergabe im Anschluss an eine Bewertung gemäß
den in der Aufforderung festgelegten Verfahren und Gewährungskriterien.
Beschließt die Bewilligungsbehörde, den Begünstigten eine Finanzhilfe zu gewähren, schlägt
sie den Abschluss einer Finanzhilfevereinbarung vor.
Im Zusammenhang mit dieser Rahmenpartnerschaft stehen folgende Arten von
Finanzhilfevereinbarungen zur Verfügung:
-
Europe-Direct-Einzelfinanzhilfevereinbarungen für Pauschalbeträge (wie auf dem
Portal veröffentlicht)
Für alle Finanzhilfevereinbarungen, die im Rahmen der Partnerschaftsrahmenvereinbarung
geschlossen werden, verpflichten sich die Begünstigten, die Finanzhilfe anzunehmen und die
Maßnahme eigenverantwortlich und im Einklang mit den Finanzhilfevereinbarungen und allen
darin festgelegten Pflichten und Bedingungen durchzuführen.
ARTIKEL 4 – DAUER UND BEGINN
Die Dauer und der Beginn der Rahmenpartnerschaft sind im Datenblatt angegeben (siehe
Punkt 1). Diese Dauer kann nicht verlängert werden.
Alle Finanzhilfevereinbarungen im Rahmen der Rahmenpartnerschaft müssen vor dem Ende
der Rahmenpartnerschaft unterzeichnet werden.
KAPITEL 3
DURCHFÜHRUNG DER RAHMENPARTNERSCHAFT
ARTIKEL 5 – KONSORTIUM: BEGÜNSTIGTE UND SONSTIGE TEILNEHMER
Das Konsortium der Rahmenpartnerschaft setzt sich zusammen aus den in der Präambel
genannten Begünstigten [OPTION, falls für die Finanzhilfe ausgewählt: und den folgenden

Projekt: 101261894– ED-2025-GERMANY-FPA Dessau
EU-Finanzhilfen: Pa