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title: "ZVSHK Stellungnahme zum Entwurf des Gebäude-Modernisierungsgesetzes (GMODG) auf Grundlage der Länder- und Verbändeanhörung St. Augustin/Berlin; Hohe Komplexität, Kostenrisiken, Bürokratie, Vereinfachung nötig"
sdDatePublished: "2026-06-20T05:08:00Z"
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ZVSHK Stellungnahme zum Entwurf des Gebäude-Modernisierungsgesetzes (GMODG) auf Grundlage der Länder- und Verbändeanhörung St. Augustin/Berlin; Hohe Komplexität, Kostenrisiken, Bürokratie, Vereinfachung nötig

21(9)290_Stellungnahme_ZVSHK_öA_GModG

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur
Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes
und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
BT-Drucksache 21/6278
in Verbindung mit
Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Heizkostenfalle verhindern - Klima und Mieterinnen und Mieter schützen,
Energieunabhängigkeit stärken
BT-Drucksache 21/6006
in Verbindung mit
Antrag der Fraktion Die Linke
Heizkostendeckel sofort einführen und Gasausstieg ermöglichen
BT-Drucksache 21/6019
in Verbindung mit
Antrag der Fraktion Die Linke
Für das Recht auf Heizen - Bezahlbar und erneuerbar
BT-Drucksache 21/3910
Dem Ausschuss ist das vorliegende Dokument in nicht barrierefreier Form zugeleitet worden.
Siehe Anlage
Stellungnahme
Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK)
21. Wahlperiode
Ausschussdrucksache 21(9)290

Ausschuss für Wirtschaft und Energie
19. Juni 2026

Zentralverband Sanitär Heizung Klima
Rathausallee 6, 53757 St. Augustin
Telefon 02241 9299-0
info@zvshk.de
www.wasserwaermeluft.de
www.zvshk.de

STELLUNGNAHME

 ZUM ENTWURF DES GEBÄUDE-
MODERNISIERUNGSGESETZES
(GMODG)

auf der Grundlage des Referentenentwurfs zur Länder-
und Verbändeanhörung vom 05. Mai 2026

ZVSHK, St. Augustin/Berlin, 11. Mai 2026

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STELLUNGNAHME ZUM ENTWURF DES
GEBÄUDEMODERNISIERUNGSGESETZES
(GMODG)
AUF DER GRUNDLAGE DES REFERENTENENTWURFS ZUR LÄNDER-
UND VERBÄNDEANHÖRUNG VOM 05. MAI 2026
Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) bewertet den vorlie-
genden Referentenentwurf zur Reform des Gebäudeenergiegesetzes mit
einer Mischung aus Erleichterung und erheblicher Skepsis. Positiv ist zu-
nächst, dass die Bundesregierung erkennbar versucht, sich von den poli-
tischen Fehlentwicklungen des bisherigen Heizungsgesetzes zu lösen und
den Betrieben sowie Eigentümern wieder mehr Wahlfreiheit bei der Wär-
meversorgung einzuräumen. Gleichzeitig zeigt der Entwurf aber auch,
dass an die Stelle alter Vorgaben neue Anforderungen, neue Nachweise
und neue Unsicherheiten treten.
Der Entwurf ist keine einfache Abschaffung des Heizungsgesetzes, son-
dern eine grundlegende Neuordnung des Gebäudeenergierechts. Wäh-
rend einzelne nationale Vorgaben zurückgenommen werden, kommen mit
der Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie neue Verpflichtungen
hinzu – insbesondere für Nichtwohngebäude, Neubauten sowie bei Ener-
gieausweisen, Gebäudeautomation und technischer Nachweisführung.
Das Gesetz bleibt damit insgesamt hochkomplex.
Aus Sicht des SHK-Handwerks wird entscheidend sein, ob die angekün-
digte Technologieoffenheit in der Praxis tatsächlich gelebt wird. Es ist rich-
tig, dass künftig wieder unterschiedliche Heizsysteme möglich bleiben –
von Wärmepumpen über Hybridlösungen bis hin zu Gas-, Öl- und Bio-
masseheizungen. Gleichzeitig darf aber nicht verschwiegen werden, dass
fossile Heizsysteme künftig schrittweise strengeren Anforderungen beim
Einsatz klimafreundlicher Brennstoffe unterliegen. Damit entstehen neue
wirtschaftliche Unsicherheiten für Eigentümer, Betriebe und Verbraucher.
Der ZVSHK sieht insbesondere kritisch, dass sich der Regulierungsdruck
zunehmend von der klassischen Heizungsfrage auf andere Bereiche ver-
lagert. Neue Anforderungen bei Nichtwohngebäuden, Ladeinfrastruktur,
Gebäudeautomation, Energieausweisen und Solarpflichten bedeuten zu-
sätzlichen bürokratischen Aufwand und erhebliche Investitionskosten. Ge-
rade mittelständische Betriebe und Eigentümer brauchen jedoch einfa-
chere, verlässliche und langfristig planbare Regeln – keine weitere Aus-
weitung technischer und administrativer Komplexität.

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Positiv bewertet der ZVSHK, dass Hybridlösungen stärker berücksichtigt
werden und unterschiedliche technologische Wege zur Zielerreichung
möglich bleiben sollen. Das entspricht der Realität im Gebäudebestand
und eröffnet pragmatische Lösungen für Eigentümer und Handwerk.
Gleichzeitig bleibt offen, wie die neuen Vorgaben wirtschaftlich umgesetzt
werden sollen. Besonders die geplanten Anforderungen an grüne Brenn-
stoffe werfen erhebliche Fragen hinsichtlich Verfügbarkeit, Infrastruktur
und Preisentwicklung auf. Schon heute zeigt sich, dass klimafreundliche
Gase auf absehbare Zeit deutlich teurer bleiben dürften als klassische
Energieträger. Auch deshalb braucht es dringend Klarheit über die künf-
tige Förderkulisse und verlässliche Rahmenbedingungen für Investitionen.
Das SHK-Handwerk erwartet nun, dass das weitere Gesetzgebungsverfah-
ren genutzt wird, um den Entwurf deutlich zu vereinfachen, praxistaugli-
cher zu gestalten und unnötige Bürokratie konsequent abzubauen. Die
Wärmewende wird nicht durch immer neue Vorschriften entschieden,
sondern durch umsetzbare Regeln, wirtschaftliche Vernunft und das Ver-
trauen der Verbraucher. Genau daran wird sich dieses Gesetz messen las-
sen müssen.

Einleitende Anmerkungen des SHK-Handwerks zum Entwurf des
Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG):
Der neue Grundsatz: Nicht mehr ein pauschaler 65% EE-Anteil für jede
neue Heizung steht im Zentrum, sondern eine technologieoffene Moder-
nisierung der Wärmeversorgung!
ZVSHK-Position
Kurz gesagt: Mehr Technologieoffenheit ja – aber leider nicht auto-
matisch weniger Regulierung!
Zutreffend ist, dass der Entwurf den früheren, stark symbolisch auf-
geladenen Ansatz eines pauschalen 65%-EE-Anteils für jede neue
Heizung nicht mehr in den Mittelpunkt stellt. Stattdessen wird stär-
ker mit einem technologieoffenen Katalog zulässiger Optionen gear-
beitet. Das soll mehr Flexibilität schaffen und eröffnet im Bestand
breitere Entscheidungsmöglichkeiten, etwa auch für hybride Lösun-
gen oder bestimmte fossile Heizungen unter zusätzlichen Bedingun-
gen.
Auch die Zielrichtung, neue Heizungen künftig überwiegend CO2-
arm oder CO2-frei zu betreiben, wird durch die neuen Regelungen
grundsätzlich weiterverfolgt. Allerdings geschieht dies nicht

/ 4 /
vollständig einfacher, sondern eher anders strukturiert. Denn an die
größere Wahlfreiheit knüpfen sich neue Detailanforderungen, Nach-
weispflichten und stufenweise Vorgaben, etwa zur Einbindung kli-
mafreundlicher Bio-Brennstoffe.
Ob die neuen Anforderungen in der Praxis tatsächlich einfacher und
praxistauglicher sind, wird jedoch maßgeblich davon abhängen, wie
komplex die neuen Nachweis-, Markt- und Umsetzungsanforderun-
gen tatsächlich ausfallen.

Das neue GModG bleibt sehr komplex!
ZVSHK-Position
Der Referentenentwurf verfolgt zwei gegenläufige Linien:
• politische und rechtliche Rücknahme besonders umstrittener na-
tionaler Vorgaben des bisherigen „Heizungsgesetzes“,
• zugleich aber die Einführung neuer Anforderungen infolge der
Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie.
Dadurch entsteht kein einheitliches Bild von Deregulierung, sondern
eher eine Verschiebung der Regulierungsschwerpunkte. Während
an einer Stelle – insbesondere beim Heizungstausch im Bestand –
mehr Wahlfreiheit und politische Entlastung signalisiert werden,
wachsen an anderer Stelle neue Pflichten, etwa bei Nichtwohnge-
bäuden, Neubauten, Nachweisen, Gebäudeautomation und energe-
tischen Modernisierungsvorgaben.
Im Ergebnis ist der Entwurf daher weder bloße Entschärfung noch
reine Verschärfung, sondern eine Neujustierung mit Entlastungen in
einzelnen Bereichen und neuen Belastungen in anderen.

Die Systemwahl wird zwar freier, der Betrieb fossiler Heizungen aber
schrittweise stärker reguliert!
ZVSHK-Position
Die geplante Neuordnung zielt ersichtlich darauf, das Regelungssys-
tem vom politisch aufgeladenen Leitbild des „Heizungsgesetzes“ zu
lösen und stärker als breiter angelegtes Modernisierungs- und Effizi-
enzrecht auszugestalten. Damit wird der Fokus erweitert: weg von
der ausschließlichen Frage des Heizungstauschs, hin zu einem

/ 5 /
umfassenderen Rahmen für energetische Anforderungen im Gebäu-
debereich.
Auch die angekündigte größere Wahlfreiheit bei Heizsystemen ist
nur eingeschränkt als echte Liberalisierung zu verstehen. Zwar wer-
den Gas- und Ölheizungen nicht vollständig ausgeschlossen und
bleiben grundsätzlich als Option erhalten. Diese Offenheit ist jedoch
an neue Bedingungen geknüpft. Insbesondere die ab 2029 vorgese-
hene stufenweise Pflicht zur Einbindung klimafreundlicher Brenn-
stoffe begrenzt die Freiheit des Eigentümers und führt zu einem ver-
bindlichen Transformationspfad.
Im Ergebnis handelt es sich daher weniger um eine vollständige
Freigabe als um eine flexibilisierte, aber weiterhin klimapolitisch ge-
steuerte Regulierung.

An die Stelle alter Belastungen treten neue Unsicherheiten und neue
Komplexitäten!
ZVSHK-Position
Der Entwurf wirkt tatsächlich weniger wie eine Abschaffung bisheri-
ger Regelungen als vielmehr wie eine politische und rechtssystema-
tische Neuordnung des Gebäudeenergierechts. Umstrittene natio-
nale Vorgaben – insbesondere rund um den Heizungstausch – wer-
den teilweise zurückgenommen oder flexibilisiert. Gleichzeitig ent-
stehen aber neue Pflichten, die maßgeblich durch europäische Vor-
gaben veranlasst sind.
Die zentrale Frage wird daher sein, ob die versprochene Technolo-
gieoffenheit und Vereinfachung in der praktischen Anwendung tat-
sächlich ankommen. Der Entwurf ist im Kern eine Kombination aus
Rücknahme der bisherigen strengen Heizungsregeln und gleichzeiti-
ger Einführung neuer EU-bedingter Effizienz- und Modernisierungs-
pflichten, vor allem für Nichtwohngebäude und Neubauten.
Damit verschiebt sich der Schwerpunkt von einer stark auf einzelne
Heizungstechnologien fokussierten Regulierung hin zu einem breite-
ren Regelungsansatz, der Themen wie Energieeffizienz, Nachweis-
führung, Gebäudeautomation, Lebenszyklusbetrachtung und Mo-
dernisierungspflichten stärker in den Vordergrund rückt.
Die entscheidende Frage ist daher zu Recht, ob die angekündigte
Technologieoffenheit, Vereinfachung und Praxistauglichkeit in der
Anwendung tatsächlich spürbar werden – oder ob die Entlastung an

/ 6 /
einer Stelle durch neue Komplexität und zusätzliche Anforderungen
an anderer Stelle wieder relativiert wird.
Im Ergebnis spricht vieles eher für eine Umsteuerung als für einen
echten Rückbau der Regulierung.

Der Regulierungsdruck wird von der Heizung auf andere Bereiche
verlagert!
ZVSHK-Position
Der Entwurf verlagert den Regulierungsdruck erkennbar teilweise
weg vom politisch stark diskutierten Heizungstausch in Wohngebäu-
den hin zu breiten angelegten Anforderungen im Gebäudebereich.
Besonders betroffen sind künftig Nichtwohngebäude, Neubauten,
die Nachweis- und Dokumentationspflichten, die Gebäudeautoma-
tion sowie flankierende Themen wie Solarenergie und Ladeinfra-
struktur.
Damit wird die Regulierung systemischer und technischer, zugleich
aber auch komplexer. Politisch entlastet dies zwar die Debatte um
das private Wohngebäude, praktisch entstehen jedoch an anderer
Stelle neue Pflichten, Investitionsbedarfe und Umsetzungsanforde-
rungen. Der Entwurf bedeutet daher keine Deregulierung, sondern
eher eine Verschiebung und Ausdifferenzierung der Regulierungs-
schwerpunkte.

Vermeintlich mehr Technologieoffenheit beim Heizungstausch!
ZVSHK-Position
Künftig sollen beim Austausch einer Heizung wieder mehrere Optio-
nen offenstehen. Der Entwurf nennt insbesondere: Gasheizung, Öl-
heizung, Flüssiggasheizung, Wärmepumpe, Solarthermie, Bio-
masseheizung, Hybridheizungen, Anschluss an ein Wärmenetz,
Stromdirektheizung, sonstige innovative Heizungslösungen.
Die Öffnung des GModG auf viele Heizungsoptionen ist grundsätz-
lich zu begrüßen. Sie darf jedoch nicht durch mietrechtliche Kosten-
regelungen konterkariert werden. Die Verteilung von Mehrkosten
zwischen Vermietern und Mietern muss so ausgestaltet sein, dass
technische bzw. individuelle Entscheidungen weiterhin nach Eig-
nung, Effizienz, Wirtschaftlichkeit und Zukunftsfähigkeit get