QE Ingstetten GmbH erhält immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage in Schelklingen-Ingstetten; 7,2 MW, 261 m Höhe

Öffentliche Bekanntmachung

des Landratsamts Alb-Donau-Kreis

gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2, § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG (Bundes- Immissionsschutzgesetz) sowie § 21a der 9. BImSchV (Verordnung über das Genehmigungsverfahren)

Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis hat der QE Ingstetten GmbH, Unter den Linden 21, 10117 Berlin eine immissionsschutzrechtliche Entscheidung vom 25.06.2026, AZ: 32/125.8-I/Ft, zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage auf der Gemarkung Schelklingen-Ingstetten erteilt.

Die Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens beruht auf §§ 4, 19 und 10 BImSchG i.V.m. § 1 Abs.1 S.1 der Verordnung über genehmi- gungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Ziff. 1.6.2 des Anhanges 1 zur 4. BImSchV. Für das Windkraftvorhaben und das durchzuführende Genehmigungsverfahren kam § 6 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) zur Anwendung.

Auf Antrag der QE Ingstetten GmbH wird hiermit die Entscheidung über den Genehmigungsantrag öffentlich bekannt gemacht.

Der verfügende Teil des Genehmigungsbescheides lautet wie folgt:

I. Entscheidung

Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis erteilt der QE Ingstetten GmbH, Unter den Linden 21, 10117 Berlin auf ihren Antrag vom 26.06.2025, Eingang beim Landratsamt am 30.06.2025, zuletzt geändert und eingegangen beim Landratsamt am 26.11.2025 und am 10.12.2025, gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Nr. 1.6.2 des Anhangs zur 4. Verordnung zum BImSchG mit den nachfolgend genannten Nebenbestimmungen die

immissionsschutzrechtliche Genehmigung

zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) des Typs Vestas V172 mit je einer Nennleistung von 7,2 MW, einer Nabenhöhe von 175,00 m, einem Rotordurchmesser von 172,00 m und damit einer Gesamthöhe von 261,00 m auf folgendem Standort:

Die Rotorblätter der V172-7.2 MW sind mit Sägezahnhinterkanten (Serrated Trailing Anlage Flurstück Gemarkung UTM ETRS89 Zone 32 Ost Nord ING06neu 308 Ingstetten 546354 5359630

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Edges) ausgestattet.

Diese Genehmigung umfasst neben dem Standort der Windenergieanlage und der Kranstellfläche auch die innere Erschließung, hier: den Stichweg von der Anlage zum nächsten Feldweg. Die äußere Zuwegung, z.B. Ausbau von Feldwegen bis zur nächsten klassifizierten Straße und die windparkexterne Infrastruktur (Kabeltrassen etc.) sind von dieser Genehmigung nicht umfasst und bedürfen ggf. eines gesonderten Verfahrens.

Gemäß § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung folgende Entscheidungen mit ein:

die Baugenehmigung nach §§ 49, 58 Landesbauordnung (LBO)

  • noch ohne Baufreigabe-,

die Ausnahme nach § 16 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) für den Betrieb der außenliegenden Rückkühler.

die Ausnahme nach § 16 Abs. 3 AwSV bzgl. der Abfüllfläche von wassergefährdenden Stoffen

die Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Abfüllfläche von wassergefährdenden Stoffen.

Die Stadt Schelklingen hat das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Die luftverkehrsrechtliche Zustimmung nach § 14 Abs.1 Luftverkehrsgesetz wurde am 14.10.2025 von der Luftverkehrsbehörde beim Regierungspräsidium in Stuttgart erteilt. Sie ist Voraussetzung für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

Für diese Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von € festgesetzt.

Zahlungsaufforderung:

Die Gebühr ist mit Bekanntgabe dieses Bescheids fällig. Bitte überweisen Sie den Betrag von € unter Angabe des Buchungszeichens auf das Girokonto der Kreiskasse Alb-Donau-Kreis, IBAN DE67 6305 0000 0000 0000 24, BIC SOLADES1ULM.

Wird die Gebühr nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet, wird für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen, auf volle 50 € nach unten abgerundeten Betrages erhoben.“

Der Bescheid enthält Nebenbestimmungen (u.a. Auflagen), Hinweise sowie die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die zur Entscheidung (Genehmigung der WEA 6neu) geführt haben, hervorgehen. Er

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verweist auf die Antragsunterlagen, die Bestandteil der Entscheidung sind.

Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet:

„Sofern beabsichtigt ist, sich gegen diesen Bescheid, aber nicht oder nicht nur gegen die darin enthaltene Festsetzung von Gebühren oder Auslagen zur Wehr zu setzen:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Klage beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit dem Sitz in Mann- heim erhoben werden.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsord- nung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung ge- stellt und begründet werden.

Sofern beabsichtigt ist, sich lediglich gegen die in diesem Bescheid erfolgte Festsetzung von Gebühren oder Auslagen zur Wehr zu setzen:

Gegen die in diesem Bescheid erfolgte Festsetzung von Gebühren kann inner- halb eines Monats nach Bekanntgabe der Widerspruch beim Landratsamt Alb- Donau-Kreis, Schillerstraße 30, 89077 Ulm erhoben werden.“

Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheids mit den darin enthaltenen Nebenbestimmungen, der Begründung, der Rechtsbehelfsbelehrung sowie die genehmigten Antragsunterlagen liegen vom Tage nach der Bekanntmachung zwei Wochen, das heißt vom 29.07.2026 bis 11.08.2026 zur Einsicht aus. Die Auslegung wird dadurch bewirkt, dass die Dokumente unter folgendem Link:

https://alb-donau-kreis.nextcloud.komm.one/s/SXgCmxdYBfjaKBp

zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine andere, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an das Sekretariat des Amtes für Umwelt- und Arbeitsschutz des Landratsamtes: mail: umwelt-arbeitsschutz@alb-donau- kreis.de oder Telefon: 0731 185 1115.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 Satz 8 BImSchG). Durch die Zustellung wird bewirkt, dass auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird.

Der Bescheid und seine Begründung können bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist,

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d.h. bis zum 11. September 2026 von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

Ulm, den 24.07.2026 Landratsamt Alb-Donau-Kreis Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Bekannt gegeben auf der Homepage des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis in der Zeit vom 28.07.2026 bis 11.09.2026.