---
title: "QE Ingstetten GmbH erhält immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage in Schelklingen-Ingstetten; 7,2 MW, 261 m Höhe"
sdDatePublished: "2026-07-28T14:52:00Z"
source: "https://www.alb-donau-kreis.de/site/LRA-ADK-Internet/get/documents_E805777571/lra-adk/LRA_ADK_Internet_Datenquellen/Bekanntmachungen/amtliche%20Bekanntmachungen/_2026-07-24_WEA6neu_O%CC%88ffentliche_Bekanntmachung_Bescheid_final_002.pdf-A%20signiert.pdf"
topics:
  - name: "environment"
    identifier: "medtop:06000000"
  - name: "energy and resource"
    identifier: "medtop:20000256"
  - name: "renewable energy"
    identifier: "medtop:20000257"
  - name: "wind power"
    identifier: "medtop:20001211"
  - name: "government policy"
    identifier: "medtop:20000621"
  - name: "infrastructure projects"
    identifier: "medtop:20001245"
locations:
  - "Zollernalbkreis"
  - "Alb-Donau-Kreis"
  - "Berlin"
  - "Mannheim"
  - "Stuttgart"
  - "Ulm"
---


QE Ingstetten GmbH erhält immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage in Schelklingen-Ingstetten; 7,2 MW, 261 m Höhe

Öffentliche Bekanntmachung

des Landratsamts Alb-Donau-Kreis

gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2, § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG (Bundes-
Immissionsschutzgesetz) sowie § 21a der 9. BImSchV (Verordnung über das
Genehmigungsverfahren)

Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis hat der QE Ingstetten GmbH, Unter den Linden 21,
10117 Berlin eine immissionsschutzrechtliche Entscheidung vom 25.06.2026, AZ:
32/125.8-I/Ft, zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage auf der
Gemarkung Schelklingen-Ingstetten erteilt.

Die Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens beruht
auf §§ 4, 19 und 10 BImSchG i.V.m. § 1 Abs.1 S.1 der Verordnung über genehmi-
gungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Ziff. 1.6.2 des Anhanges 1 zur 4. BImSchV.
Für das Windkraftvorhaben und das durchzuführende Genehmigungsverfahren kam § 6
des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) zur Anwendung.

Auf Antrag der QE Ingstetten GmbH wird hiermit die Entscheidung über den
Genehmigungsantrag öffentlich bekannt gemacht.

Der verfügende Teil des Genehmigungsbescheides lautet wie folgt:

„

I.
Entscheidung

1.
Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis erteilt der QE Ingstetten GmbH, Unter den Linden
21, 10117 Berlin auf ihren Antrag vom 26.06.2025, Eingang beim Landratsamt am
30.06.2025, zuletzt geändert und eingegangen beim Landratsamt am 26.11.2025
und am 10.12.2025, gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in
Verbindung mit der Nr. 1.6.2 des Anhangs zur 4. Verordnung zum BImSchG mit den
nachfolgend genannten Nebenbestimmungen die

immissionsschutzrechtliche Genehmigung

zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) des Typs Vestas
V172 mit je einer Nennleistung von 7,2 MW, einer Nabenhöhe von 175,00 m, einem
Rotordurchmesser von 172,00 m und damit einer Gesamthöhe von 261,00 m auf
folgendem Standort:

Die Rotorblätter der V172-7.2 MW sind mit Sägezahnhinterkanten (Serrated Trailing
Anlage
Flurstück
Gemarkung
      UTM ETRS89 Zone 32
      Ost
       Nord
ING06neu
   308
Ingstetten
   546354
   5359630

- 2 -

Edges) ausgestattet.

Diese Genehmigung umfasst neben dem Standort der Windenergieanlage und der
Kranstellfläche auch die innere Erschließung, hier: den Stichweg von der Anlage
zum nächsten Feldweg.
Die äußere Zuwegung, z.B. Ausbau von Feldwegen bis zur nächsten klassifizierten
Straße und die windparkexterne Infrastruktur (Kabeltrassen etc.) sind von dieser
Genehmigung nicht umfasst und bedürfen ggf. eines gesonderten Verfahrens.

2.
Gemäß § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) schließt die
immissionsschutzrechtliche Genehmigung folgende Entscheidungen mit ein:

-
die Baugenehmigung nach §§ 49, 58 Landesbauordnung (LBO)
- noch ohne Baufreigabe-,

-
die Ausnahme nach § 16 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen (AwSV) für den Betrieb der außenliegenden
Rückkühler.

-
die Ausnahme nach § 16 Abs. 3 AwSV bzgl. der Abfüllfläche von
wassergefährdenden Stoffen

-
die Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die
Abfüllfläche von wassergefährdenden Stoffen.

3.
Die Stadt Schelklingen hat das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

4.
Die luftverkehrsrechtliche Zustimmung nach § 14 Abs.1 Luftverkehrsgesetz wurde
am 14.10.2025 von der Luftverkehrsbehörde beim Regierungspräsidium in Stuttgart
erteilt. Sie ist Voraussetzung für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung.

5.
Für diese Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von
€ festgesetzt.

Zahlungsaufforderung:

Die Gebühr ist mit Bekanntgabe dieses Bescheids fällig. Bitte überweisen Sie den
Betrag von
€ unter Angabe des Buchungszeichens
 auf das
Girokonto der Kreiskasse Alb-Donau-Kreis, IBAN
DE67 6305 0000 0000 0000 24, BIC SOLADES1ULM.

Wird die Gebühr nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet, wird für
jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert
des rückständigen, auf volle 50 € nach unten abgerundeten Betrages erhoben.“

Der Bescheid enthält Nebenbestimmungen (u.a. Auflagen), Hinweise sowie die
Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die
zur Entscheidung (Genehmigung der WEA 6neu) geführt haben, hervorgehen. Er

- 3 -

verweist auf die Antragsunterlagen, die Bestandteil der Entscheidung sind.

Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet:

„Sofern beabsichtigt ist, sich gegen diesen Bescheid, aber nicht oder nicht nur
gegen die darin enthaltene Festsetzung von Gebühren oder Auslagen zur Wehr
zu setzen:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die
Klage beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit dem Sitz in Mann-
heim erhoben werden.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage
gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe
von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsord-
nung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung ge-
stellt und begründet werden.

Sofern beabsichtigt ist, sich lediglich gegen die in diesem Bescheid erfolgte
Festsetzung von Gebühren oder Auslagen zur Wehr zu setzen:

Gegen die in diesem Bescheid erfolgte Festsetzung von Gebühren kann inner-
halb eines Monats nach Bekanntgabe der Widerspruch beim Landratsamt Alb-
Donau-Kreis, Schillerstraße 30, 89077 Ulm erhoben werden.“

Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheids mit den darin enthaltenen
Nebenbestimmungen, der Begründung, der Rechtsbehelfsbelehrung sowie die
genehmigten Antragsunterlagen liegen vom Tage nach der Bekanntmachung zwei
Wochen, das heißt vom 29.07.2026 bis 11.08.2026 zur Einsicht aus. Die
Auslegung wird dadurch bewirkt, dass die Dokumente unter folgendem Link:

https://alb-donau-kreis.nextcloud.komm.one/s/SXgCmxdYBfjaKBp

zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine
andere, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.
In diesem Fall wenden Sie sich bitte an das Sekretariat des Amtes für Umwelt-
und Arbeitsschutz des Landratsamtes: mail: umwelt-arbeitsschutz@alb-donau-
kreis.de oder Telefon: 0731 185 1115.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die
keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 Satz 8 BImSchG).
Durch die Zustellung wird bewirkt, dass auch gegenüber Dritten, die keine
Einwendungen erhoben haben, die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird.

Der Bescheid und seine Begründung können bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist,

- 4 -

d.h. bis zum 11. September 2026 von den Personen, die Einwendungen erhoben
haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

Ulm, den 24.07.2026
Landratsamt Alb-Donau-Kreis
Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Bekannt gegeben auf der Homepage des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis in der Zeit
vom 28.07.2026 bis 11.09.2026.