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title: "Gemeinde Moorrege betreibt den offenen Ganztag an der Grundschule Moorrege; Schließtage bis zu 20 Tage"
sdDatePublished: "2026-07-28T13:28:00Z"
source: "https://www.amt-geest-und-marsch-suedholstein.de/fileadmin/Amt/Gemeinde_Moorrege/Satzungen_Moorrege/OGT_Moorrege_-_Benutzung_ab_01.08.2026.pdf"
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Gemeinde Moorrege betreibt den offenen Ganztag an der Grundschule Moorrege; Schließtage bis zu 20 Tage

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Satzung der Gemeinde Moorrege für die Benutzung der offenen
Ganztagsschule
Aufgrund der §§ 4 Absatz 1 und 18 Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung für
Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S 57),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.03.2026 (GVOBl. Schl.-H. Nr.
27) und der §§ 1 Absatz 2, 2 Absatz 1 und 6 Absatz 1 des Kommunalabgabegesetzes
des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H.
2005, S. 27) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.05.2022 (GVOBl.
Schl.-H., S. 564) wird auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung Moorrege
vom 23.06.2026 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Öffentliche Einrichtung
(1) Die Gemeinde Moorrege als Schulträger der Grundschule Moorrege betreibt
den offenen Ganztag an der Grundschule als öffentliche Einrichtung.

(2) Die Gesamtverantwortung für den Offenen Ganztag liegt bei der Gemeinde
Moorrege, vertreten durch den Bürgermeister.

(3) Die Elternvertretung der Betreuungsschule besteht aus 2 Personen. Sie trifft
sich regelmäßig mit der Schulleitung und den Betreuungskräften, um
anstehende Probleme zu beraten; ein Protokoll hierüber wird gefertigt.

(4) Für
die
Durchführung
des
operativen
Geschäfts
wird
eine
Ganztagskoordinatorin bzw. ein Ganztagskoordinator eingesetzt, die bzw. der
gleichzeitig die Leitung übernimmt.

(5) Die Leitung der Offenen Ganztagsschule ist für die Planung, Organisation und
Umsetzung des täglichen Betriebs verantwortlich. Sie strebt eine enge
Zusammenarbeit mit dem Schulträger, der Schulleitung und/oder einer von der
Schulleitung beauftragten Lehrkraft an.

(6) Die außerunterrichtlichen Angebote gelten als schulische Veranstaltung im
Sinne des § 6 Abs. 2 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz.

§ 2
Öffnungszeiten
(1) Die Betreuungszeiten während der Schulzeit sind vor dem Unterricht Montag –
Freitag von 07:00 Uhr bis 08:00 Uhr und nach Schulschluss bis 16:00 Uhr.

(2) Während der Ferienzeiten kann an bis zu 20 Tagen die Einrichtung geschlossen
werden. Die Betreuung findet während der Ferienzeit von 07:00 Uhr bis 15:00
Uhr statt.
Die Schließtage werden bis Ende des Vorjahres für das kommende Schuljahr
festgelegt.

(3) Für die Schulentwicklungstage wird eine Notbetreuung sichergestellt.

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§ 3
Anmeldung und Teilnahme
(1) Die Teilnahme an der offenen Ganztagsschule ist freiwillig.

(2) Die Anmeldung gilt verbindlich für ein Schuljahr (01.08. – 31.07.) und verlängert
sich automatisch um jeweils ein weiteres Schuljahr bis zur Entlassung aus der
4. Klasse, sofern sie nicht satzungsgemäß gekündigt wird.

(3) Die Anmeldung der Angebote im offenen Ganztag gelten verbindlich für ein
Schulhalbjahr. Das 1. Schulhalbjahr umfasst die Monate August – Januar, das
2. Schulhalbjahr die Monate Februar – Juli.

(4) Für die Ferienbetreuung ist eine gesonderte verbindliche Anmeldung
erforderlich.

(5) Die Fristen für die Anmeldungen sind den Anmeldeformularen zu entnehmen.

§ 4

Fernbleiben und Ausschluss

(1) Wenn ein Kind verhindert ist, den offenen Ganztag zu besuchen, ist dies der
Leitung umgehend mitzuteilen.

(2) Grobe Verstöße gegen die Schulordnung oder gegen die Anordnungen der
Betreuungskräfte können im Wiederholungsfall zu einem Ausschluss aus den
offenen Ganztag führen. Bei sozialen Härtefällen bedarf es einer besonderen
Überprüfung
durch
die
Betreuungskräfte,
die
Schulleitung
und
die
Elternvertretung.
Ein Kind kann durch die Schulleitung befristet oder unbefristet von der
Teilnahme an der Betreuung ausgeschlossen werden, wenn:

a. grobe Verstöße gegen die Schulordnung oder gegen die Anordnung der
Betreuungskräfte vorliegen,
b. das Verhalten ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,
c. das Angebot nicht regelmäßig wahrgenommen wird,
d. die erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten nicht
möglich gemacht wird,
e. die Schuldner mit den Gebühren bis zur Höhe von drei Monaten im
Rückstand sind.
(3) Sofern gegen eine Schülerin oder einen Schüler eine Ordnungsmaßnahme
nach § 25 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes festgesetzt wird,
erstreckt sich diese auch auf den offenen Ganztag. Die Gebührenpflicht nach
der Gebührensatzung bleibt während der Ordnungsmaßnahme bestehen.

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§ 5
Kündigung
(1) Das Benutzungsverhältnis kann von den Personensorgeberechtigten mit 4-
wöchiger Vorlaufzeit zum Ende des Schuljahres gekündigt werden.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist an das Amt Geest und Marsch
Südholstein zu richten. Eine Abmeldung beim Betreuungspersonal reicht nicht
aus.

(3) Aus wichtigem Grund (z.B. Wegzug aus der Gemeinde oder Schulwechsel)
kann die Abmeldung auch ohne Einhaltung der Frist zum Ende des laufenden
Monats erfolgen.

§ 6
Aufsichtspflicht und Abholberechtigung
(1) Die Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals beginnt mit der Übernahme des
Kindes in den Räumlichkeiten der Betreuungseinrichtung und endet mit der
Übergabe an die abholberechtigte Person (Personensorgeberechtigte) oder
mit dem Entlassen des Kindes auf den Heimweg.

(2) Auf dem Weg zwischen der Wohnung und der Betreuungseinrichtung obliegt
die Aufsichtspflicht ausschließlich den Personensorgeberechtigten.

(3) Die Personensorgeberechtigten haben bei der Anmeldung schriftlich zu
erklären, ob das Kind die Einrichtung zu einer bestimmten Uhrzeit allein
verlassen darf oder von wem es abgeholt wird. Abweichungen von dieser
Regelung sind dem Betreuungspersonal rechtzeitig und in der Regel schriftlich
mitzuteilen.

(4) Ohne
eine
entsprechende
schriftliche
Erklärung
der
Personensorgeberechtigten darf das Kind die Einrichtung nicht allein
verlassen.

§ 7
Haftung und Unfallversicherung
(1) Ein Kind ist während der Betreuungszeit sowie auf dem direkten Weg zur und
von der Betreuungseinrichtung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
über die zuständige Unfallkasse unfallversichert.

(2) Die Haftung der Gemeinde Moorrege sowie ihrer/seiner Mitarbeitenden für
Personenschäden,
Sachschäden
und
Vermögensschäden,
die
im
Zusammenhang mit dem Besuch der Einrichtung entstehen, wird auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(3) Für den Verlust, die Beschädigung oder die Verwechslung von Garderobe und
eingebrachten persönlichen Gegenständen der Kinder (z.B. Brillen, Uhren,
Schmuck, Spielzeug, elektronische Geräte wie Handys, Fahrräder) übernimmt
der Träger keine Haftung.

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§ 8
Datenverarbeitung / Datenschutz

(1) Das Amt Geest und Marsch Südholstein ist befugt, personenbezogene Daten
der betroffenen Personen zu verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen
Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Die Verarbeitung
personenbezogener Daten erfolgt gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO).

(2) Es werden nur die personenbezogenen Daten zu den Zwecken erhoben und
gespeichert, die im Zusammenhang mit der Satzung notwendig und
erforderlich sind.

(3) Bei der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der Daten werden die
datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach den Regelungen der DSGVO und
den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes und des Landes beachtet.

§ 9

Inkrafttreten und Bekanntmachung

(1) Diese Satzung tritt zum 01.08.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28.06.2024 außer Kraft.

(3) Der § 3 Absatz 3 tritt zum 01.08.2027 in Kraft.

(4) Diese Satzung wird auf der Homepage des Amtes Geest und Marsch
Südholstein veröffentlicht.

(5) Mit der Anmeldung wird diese Satzung anerkannt.

Moorrege, den 23.06.2026

Gemeinde Moorrege
Der Bürgermeister
gez. Balasus