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title: "Gemeinde Moorrege bezuschusst Benutzungsgebühren der Offenen Ganztagsschule Moorrege; Gebühren für Leistungsbezieher auf 0 € reduziert."
sdDatePublished: "2026-07-28T13:28:00Z"
source: "https://www.amt-geest-und-marsch-suedholstein.de/fileadmin/Amt/Gemeinde_Moorrege/Satzungen_Moorrege/OGT_Moorrege_-_Richtlinie_Bezuschussung_ab_01.08.2026.pdf"
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  - "Moorrege"
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Gemeinde Moorrege bezuschusst Benutzungsgebühren der Offenen Ganztagsschule Moorrege; Gebühren für Leistungsbezieher auf 0 € reduziert.

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Richtlinie der Gemeinde Moorrege
über die Bezuschussung von Benutzungsgebühren
 für die Offene Ganztagsschule an der Grundschule Moorrege

§ 1
Grundsätze

(1) An der Grundschule Moorrege der Gemeinde Moorrege wird für die
Grundschulkinder im Sinne von § 6 Absatz 5 SchulG ein Betreuungsangebot
vorgehalten. Die Teilnahme ist freiwillig.

(2) Die Gemeinde Moorrege gewährt einen Zuschuss zu den Benutzungsgebühren
an der Grundschule Moorrege für Kinder, die diese Schule besuchen.

(3) Die Mittagsverpflegung ist von der Bezuschussung ausgeschlossen.
Bezieher von Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Wohngeld, Asylbewerber
und Kindergeldzuschlag können für das Mittagessen einen Antrag auf Bildung
und Teilhabe stellen.

(4) Der errechnete Betrag ist auf volle 0,50 € bzw. auf volle € aufzurunden.

§ 2
Sozialstaffel für die Erfüllung des Rechtsanspruches ab dem Schuljahr
2026/2027

(1) Auf Antrag des Zahlungspflichtigen kann ein Zuschuss zur Benutzungsgebühr
nach Vorlage des entsprechenden Bescheides gewährt werden. Bei folgendem
Leistungsbezug wird die Benutzungsgebühr auf 0 € festgesetzt:

-
Leistungen nach dem SGB II
-
Leistungen nach dem SGB XII
-
Leistungen nach dem Wohngeldgesetz
-
Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
-
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Der Ermäßigungsanspruch gilt für die Dauer des Leistungsbezugs, jedoch
längstens bis zum Ende des Schuljahres (31.07. j.J.) bzw. der Abmeldung des
Kindes aus dem Betreuungsangebot.

(1) Für die Geschwisterermäßigung wird für das 2. Kind die Gebühr um 50 % und
für das 3. Kind und jedes weitere Kind um 100 % ermäßigt.

Maßgeblich für die Zählung der Kinder ist das Alter. Als 1. Kind gilt stets das
älteste Kind einer Familie, das gleichzeitig in derselben Einrichtung betreut wird.
Die Ermäßigung erfolgt automatisch beim Besuch in derselben Einrichtung.

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(2) Zusätzlich
wird
eine
soziale
Ermäßigung
analog
KitaG
(Kindertagesförderungsgesetz)
gewährt,
hier
wird
eine
Einkommensberechnung entsprechend vorgenommen. Ein Anteil von 50% des
Einkommensüberhangs
ist
als
Elternbeitrag
einzusetzen.
Die
Berechnungsgrundlagen werden analog der Kita-Ermäßigung angewendet.

Der Ermäßigungsanspruch gilt maximal für ein Schuljahr (31.07. j.J.) bzw. der
Abmeldung des Kindes aus dem Betreuungsangebot.

(3) Eine unterlassene Mitwirkung führt zur Ablehnung des Antrags.

(4) Veränderungen der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse sind
umgehend der berechnenden Stelle mitzuteilen.

(5) Die vorstehend genannten Regelungen gelten in den nachfolgenden
Schuljahren wie folgt:

Schuljahr 2027/2028:
für Klassen 1 – 2
Schuljahr 2028/2029:
für Klassen 1 – 3
Schuljahr 2029/2030:
für Klassen 1 – 4.

§ 3
Sozialstaffel ohne Rechtsanspruch ab dem Schuljahr 2026/2027

(1) Auf Antrag des Zahlungspflichtigen kann ein Zuschuss zur Benutzungsgebühr
nach Vorlage des entsprechenden Bescheides gewährt werden, bei

-
Leistungen nach dem SGB II
-
Leistungen nach dem SGB XII
-
Leistungen nach dem Wohngeldgesetz
-
Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
-
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Der Ermäßigungsanspruch gilt für die Dauer des Leistungsbezugs, jedoch
längstens bis zum Ende des Schuljahres (31.07. j.J.) bzw. der Abmeldung des
Kindes aus dem Betreuungsangebot.

(2) Für die Geschwisterermäßigung werden nachfolgende Gebühren fällig:

a. bis 14:00 Uhr monatlich für jedes weitere Kind
  75,00 €
b. bis 15:00 Uhr monatlich für jedes weitere Kind
  90,00 €
c. bis 16:00 Uhr monatlich für jedes weitere Kind
105,00 €

Maßgeblich für die Zählung der Kinder ist das Alter. Als 1. Kind gilt stets das
älteste Kind einer Familie, das gleichzeitig in derselben Einrichtung betreut wird.
Die Ermäßigung erfolgt automatisch beim Besuch in derselben Einrichtung.

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(3) Zusätzlich
wird
eine
soziale
Ermäßigung
analog
KitaG
(Kindertagesförderungsgesetz)
gewährt,
hier
wird
eine
Einkommensberechnung entsprechend vorgenommen. Ein Anteil von 50% des
Einkommensüberhangs
ist
als
Elternbeitrag
einzusetzen.
Die
Berechnungsgrundlagen werden analog der Kita-Ermäßigung angewendet.

Der Ermäßigungsanspruch gilt maximal für ein Schuljahr (31.07. j.J.) bzw. der
Abmeldung des Kindes aus dem Betreuungsangebot.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ermäßigung wird die
Benutzungsgebühr auf einen Mindestbeitrag von 30,00 € festgesetzt.

(5) Eine unterlasse Mitwirkung führt zur Ablehnung des Antrags.

(6) Veränderungen der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse sind
umgehend der berechnenden Stelle mitzuteilen.

(7) Die vorstehend genannten Regelungen gelten in den nachfolgenden
Schuljahren wie folgt:

Schuljahr 2027/2028:
für Klassen 3 - 4
Schuljahr 2028/2029:
für Klasse 4.

§ 4
Ausnahmen

Über Ausnahmen in sonstigen Härtefällen entscheidet der Bürgermeister der
Gemeinde Moorrege.

§ 5
Datenverarbeitung / Datenschutz

(1) Das Amt Geest und Marsch Südholstein ist befugt, personenbezogene Daten
der betroffenen Personen zu verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen
Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Die Verarbeitung
personenbezogener Daten erfolgt gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO).

(2) Es werden nur die personenbezogenen Daten zu den Zwecken erhoben und
gespeichert, die im Zusammenhang mit der Satzung notwendig und
erforderlich sind.

(3) Bei der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der Daten werden die
datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach den Regelungen der DSGVO und
den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes und des Landes beachtet.

§ 6

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Schlussbestimmungen

(1) Die Richtlinie tritt zum Schuljahr 2026/2027 zum 01.08.2026 in Kraft.

(2) Der § 3 tritt mit Ablauf des 31.07.2029 außer Kraft.

(3) Diese Satzung wird auf der Homepage des Amtes Geest und Marsch
Südholstein veröffentlicht.

Moorrege, den 23.06.2026

Gemeinde Moorrege
Der Bürgermeister
gez. Balasus