Gemeinde Heidgraben Gebührenordnung offener Ganztagsschule in Heidgraben; Erste Klasse Gebühren 135 € monatlich.

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Gebührensatzung der Gemeinde Heidgraben für die Benutzung der offenen Ganztagsschule

Aufgrund der §§ 4 Absatz 1 und 18 Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.07.2025 (GVOBl. Schl.-H. Nr. 121) und der §§ 1 Absatz 2, 2 Absatz 1 und 6 Absatz 1 des Kommunalabgabegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 27) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H., S. 564) wird auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung Heidgraben vom 30.06.2026 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Grundlagen der Gebühren (1) Für den Besuch der offenen Ganztagsschule sind Benutzungsgebühren zu entrichten. Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten der Schüler/innen, die den offenen Ganztag an der Grundschule besuchen. Mehrere Erziehungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Gebühren für die Betreuung werden für das Schulhalbjahr erhoben. Die Schulhalbjahre umfassen den Zeitraum 01.08. – 31.01. und 01.02. – 31.07.

(3) Die Gebühr entsteht mit der Aufnahme der Schüler/innen in den offenen Ganztag.

(4) Für Kurse können Zusatzgebühren erhoben werden.

§ 2 Benutzungsgebühren für die Erfüllung des Rechtsanspruches ab dem Schuljahr 2026/2027

(1) Rechtsanspruch erfüllend bedeutet die Ganztagsbetreuung in der Zeit von 7:00 – 15:00 Uhr.

(2) Die nachfolgenden monatlichen Gebühren gelten für das Schuljahr 2026/2027 für Kinder, die in diesem Schuljahr die erste Klasse besuchen:

a. 7:00 bis 15:00 Uhr:

135,00 € b. Randzeit 15:00 – 16:00 Uhr:

42,50 € c. Verpflegungsbeitrag

100,00 €

(3) Für das I. Schulhalbjahr 2026/2027 besteht die Möglichkeit, dass auch die Erstklässler zwischen der Teilnahme an 3, 4 und 5 Tagen / Woche wählen können. Für das I. Schulhalbjahr 2026/ 2027 gelten somit folgende Gebühren:

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                                          Elternbeitrag Randzeit Verpflegungsb.

a. Teilnahme 3 Tage / Woche 90,00 € 25,50 € 60,00 € b. Teilnahme 4 Tage / Woche 115,00 € 34,00 € 80,00 € c. Teilnahme 5 Tage / Woche 135,00 € 42,50 € 100,00 €

(4) Für Kinder, die nicht an der regelmäßigen Betreuung teilnehmen, findet § 3 Abs. 2 Anwendung.

(5) Für die Inanspruchnahme von Kursen ohne eine Anmeldung in den offenen Ganztag wird eine Gebühr in Höhe der Kursgebühr zuzüglich einer Pauschale von 10,00 € fällig.

(6) Die vorstehend genannten Gebühren gelten in den nachfolgenden Schuljahren wie folgt:

Schuljahr 2027/2028: für Klassen 1 – 2 Schuljahr 2028/2029: für Klassen 1 – 3 Schuljahr 2029/2030: für Klassen 1 – 4.

(7) Soweit Gebühren einzelner der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese nach der im Umsatzsteuergesetz (UStG) jeweils festgelegten Höhe den betroffenen Gebührenschuldnern zusätzlich auferlegt.

§ 3 Benutzungsgebühren ohne Rechtsanspruch ab dem Schuljahr 2026/2027

(1) Die nachfolgenden monatlichen Gebühren gelten für das Schuljahr 2026/2027 für Kinder, die in diesem Schuljahr die zweite - vierte Klasse besuchen:

Elternbeitrag Verpflegungsb. a. Teilnahme 3 Tage / Woche

114,00 €

54,00 € b. Teilnahme 4 Tage / Woche 152,00 €

72,00 € c. Teilnahme 5 Tage / Woche

190,00 €

90,00 €

(2) Für die Ferienbetreuung/bewegliche Ferientage/Schulentwicklungstage wird als Gebühr 100,00 € wöchentlich / 20,00 € täglich festgesetzt. Der Tagessatz trifft nur bei beweglichen Ferientagen/ Schulentwicklungstagen oder Ferienwochen unter 4 Tagen/ Wochen Anwendung. Zusätzlich ist ein Verpflegungsbeitrag von 5,20 € pro Ferienbetreuungstag zu entrichten.

(3) Die vorstehend genannten Gebühren gelten in den nachfolgenden Schuljahren wie folgt:

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Schuljahr 2027/2028: für Klassen 3 - 4 Schuljahr 2028/2029: für Klasse 4.

(4) Soweit Gebühren einzelner der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese nach der im Umsatzsteuergesetz (UStG) jeweils festgelegten Höhe den betroffenen Gebührenschuldnern zusätzlich auferlegt

§ 4 Verpflegung

(1) Bei einer Betreuung nach dem Unterricht wird ein Mittagessen angeboten. Dafür wird zusätzlich ein Verpflegungsbeitrag erhoben. Die jeweiligen Verpflegungssätze sind in § 2 bzw. § 3 festgeschrieben.

(2) Für pädagogische Mitarbeiter besteht die Möglichkeit am Mittagessen teilzunehmen, hierfür werden folgende Kosten festgesetzt

a. Teilnahme 1 Tag / Woche 24,00 € b. Teilnahme 2 Tage / Woche 48,00 € c. Teilnahme 3 Tage / Woche 72,00 € d. Teilnahme 4 Tage / Woche 96,00 € e. Teilnahme 5 Tage / Woche 120,00 €

(3) Soweit Gebühren einzelner der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese nach der im Umsatzsteuergesetz (UStG) jeweils festgelegten Höhe den betroffenen Gebührenschuldnern zusätzlich auferlegt

§ 5 Ermäßigung ab dem Schuljahr 2026/2027

(1) Damit Elternbeiträge nicht zum Ausschluss einzelner Schülerinnen oder Schüler führen, wird eine Geschwisterermäßigung und eine soziale Ermäßigung sichergestellt, ohne Berücksichtigung § 1 Absatz 4.

(2) Für die Geschwister- und soziale Ermäßigung der Gebühren gilt die Richtlinie über die Bezuschussung von Benutzungsgebühren für die Offene Ganztagsschule an der Grundschule Heidgraben. Anträge auf Gewährung von ermäßigten Gebühren sind bei der Amts- verwaltung Geest und Marsch Südholstein einzureichen.

§ 6 Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden durch einen Gebührenbescheid erhoben.

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(2) Die Gebühren sind bis zum 1. eines jeden Kalendermonats an die Amtskasse im Voraus zu entrichten.

(3) Wird die Betreuung auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen oder in ihren Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf anderweitige Betreuung oder auf Schadensersatz. Eine Erstattung der Gebühr aus diesem Grunde erfolgt nicht.

(4) Die Gebühr für den offenen Ganztag und die Kosten für das Mittagessen ist auch dann weiterzuzahlen, wenn ein Kind wegen Krankheit oder aus anderen Gründen die Einrichtung zeitweise nicht besuchen kann.

(5) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungswege (Vollstreckung).

(6) Werden Gebühren über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unbegründet nicht gezahlt, kann die Betreuung des Kindes gekündigt werden.

(7) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem offenen Ganztag ist die Gebühr bis zum Ende des jeweiligen Monats zu zahlen.

§ 7 Datenverarbeitung / Datenschutz (1) Das Amt Geest und Marsch Südholstein ist befugt, personenbezogene Daten der betroffenen Personen zu verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den Bestimmungen der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO).

(2) Es werden nur die personenbezogenen Daten zu den Zwecken erhoben und gespeichert, die im Zusammenhang mit der Satzung notwendig und erforderlich sind.

(3) Bei der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der Daten werden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach den Regelungen der DSGVO und den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes und des Landes beachtet.

§ 8 Inkrafttreten und Bekanntmachung

(1) Diese Satzung tritt zum 01.08.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung mit ihren Nachträgen vom 28.09.2020 außer Kraft.

(3) Der § 2 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31.01.2027 außer Kraft.

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(4) Der § 3 tritt mit Ablauf des 31.07.2029 außer Kraft.

(5) Diese Satzung wird auf der Homepage des Amtes Geest und Marsch Südholstein veröffentlicht.

(6) Mit der Anmeldung wird diese Satzung anerkannt.

Heidgraben, den 30.06.2026

Gemeinde Heidgraben Der Bürgermeister gez. Kabel