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title: "Gemeinde Heidgraben Gebührenordnung offener Ganztagsschule in Heidgraben; Erste Klasse Gebühren 135 € monatlich."
sdDatePublished: "2026-07-28T13:28:00Z"
source: "https://www.amt-geest-und-marsch-suedholstein.de/fileadmin/Amt/Gemeinde_Heidgraben/Satzungen_Heidgraben/OGT_Heidgraben_Geb%C3%BChrensatzung_der_Gemeinde_Heidgraben_f%C3%BCr_die_Benutzung_der_offenen_Ganztagsschule_ab_01.0.8.2026.pdf"
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  - name: "education policy"
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Gemeinde Heidgraben Gebührenordnung offener Ganztagsschule in Heidgraben; Erste Klasse Gebühren 135 € monatlich.

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Gebührensatzung der Gemeinde Heidgraben für die Benutzung der
offenen Ganztagsschule

Aufgrund der §§ 4 Absatz 1 und 18 Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung für
Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S 57),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.07.2025 (GVOBl. Schl.-H. Nr.
121) und der §§ 1 Absatz 2, 2 Absatz 1 und 6 Absatz 1 des Kommunalabgabegesetzes
des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H.
2005, S. 27) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.05.2022 (GVOBl.
Schl.-H., S. 564) wird auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung
Heidgraben vom 30.06.2026 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Grundlagen der Gebühren
(1) Für den Besuch der offenen Ganztagsschule sind Benutzungsgebühren zu
entrichten.
Gebührenschuldner
sind
die
Erziehungsberechtigten
der
Schüler/innen, die den offenen Ganztag an der Grundschule besuchen.
Mehrere Erziehungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Gebühren für die Betreuung werden für das Schulhalbjahr erhoben. Die
Schulhalbjahre umfassen den Zeitraum 01.08. – 31.01. und 01.02. – 31.07.

(3) Die Gebühr entsteht mit der Aufnahme der Schüler/innen in den offenen
Ganztag.

(4) Für Kurse können Zusatzgebühren erhoben werden.

§ 2
Benutzungsgebühren für die Erfüllung des Rechtsanspruches ab dem
Schuljahr 2026/2027

(1) Rechtsanspruch erfüllend bedeutet die Ganztagsbetreuung in der Zeit von 7:00
– 15:00 Uhr.

(2) Die nachfolgenden monatlichen Gebühren gelten für das Schuljahr 2026/2027
für Kinder, die in diesem Schuljahr die erste Klasse besuchen:

a. 7:00 bis 15:00 Uhr:

135,00 €
b. Randzeit 15:00 – 16:00 Uhr:

  42,50 €
c. Verpflegungsbeitrag

100,00 €

(3) Für das I. Schulhalbjahr 2026/2027 besteht die Möglichkeit, dass auch die
Erstklässler zwischen der Teilnahme an 3, 4 und 5 Tagen / Woche wählen
können. Für das I. Schulhalbjahr 2026/ 2027 gelten somit folgende Gebühren:

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                                              Elternbeitrag Randzeit Verpflegungsb.
a. Teilnahme 3 Tage / Woche 90,00 €
25,50 €
60,00 €
b. Teilnahme 4 Tage / Woche 115,00 €
34,00 €
80,00 €
c. Teilnahme 5 Tage / Woche 135,00 € 42,50 € 100,00 €

(4) Für Kinder, die nicht an der regelmäßigen Betreuung teilnehmen, findet § 3 Abs.
2 Anwendung.

(5) Für die Inanspruchnahme von Kursen ohne eine Anmeldung in den offenen
Ganztag wird eine Gebühr in Höhe der Kursgebühr zuzüglich einer Pauschale
von 10,00 € fällig.

(6) Die vorstehend genannten Gebühren gelten in den nachfolgenden Schuljahren
wie folgt:

Schuljahr 2027/2028:
für Klassen 1 – 2
Schuljahr 2028/2029:
für Klassen 1 – 3
Schuljahr 2029/2030:
für Klassen 1 – 4.

(7) Soweit Gebühren einzelner der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese nach der
im Umsatzsteuergesetz (UStG) jeweils festgelegten Höhe den betroffenen
Gebührenschuldnern zusätzlich auferlegt.

§ 3
Benutzungsgebühren ohne Rechtsanspruch ab dem Schuljahr
2026/2027

(1) Die nachfolgenden monatlichen Gebühren gelten für das Schuljahr 2026/2027
für Kinder, die in diesem Schuljahr die zweite - vierte Klasse besuchen:

Elternbeitrag Verpflegungsb.
a. Teilnahme 3 Tage / Woche

114,00 €

54,00 €
b. Teilnahme 4 Tage / Woche
   152,00 €

72,00 €
c. Teilnahme 5 Tage / Woche

190,00 €

90,00 €

(2) Für die Ferienbetreuung/bewegliche Ferientage/Schulentwicklungstage wird als
Gebühr 100,00 € wöchentlich / 20,00 € täglich festgesetzt. Der Tagessatz trifft
nur bei beweglichen Ferientagen/ Schulentwicklungstagen oder Ferienwochen
unter 4 Tagen/ Wochen Anwendung.
Zusätzlich ist ein Verpflegungsbeitrag von 5,20 € pro Ferienbetreuungstag zu
entrichten.

(3) Die vorstehend genannten Gebühren gelten in den nachfolgenden Schuljahren
wie folgt:

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Schuljahr 2027/2028:
für Klassen 3 - 4
Schuljahr 2028/2029:
für Klasse 4.

(4) Soweit Gebühren einzelner der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese nach der
im Umsatzsteuergesetz (UStG) jeweils festgelegten Höhe den betroffenen
Gebührenschuldnern zusätzlich auferlegt

§ 4
Verpflegung

(1) Bei einer Betreuung nach dem Unterricht wird ein Mittagessen angeboten.
Dafür wird zusätzlich ein Verpflegungsbeitrag erhoben. Die jeweiligen
Verpflegungssätze sind in § 2 bzw. § 3 festgeschrieben.

(2) Für pädagogische Mitarbeiter besteht die Möglichkeit am Mittagessen
teilzunehmen, hierfür werden folgende Kosten festgesetzt

a. Teilnahme 1 Tag / Woche
24,00 €
b. Teilnahme 2 Tage / Woche
48,00 €
c. Teilnahme 3 Tage / Woche
72,00 €
d. Teilnahme 4 Tage / Woche
96,00 €
e. Teilnahme 5 Tage / Woche
120,00 €

(3) Soweit Gebühren einzelner der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese nach der
im Umsatzsteuergesetz (UStG) jeweils festgelegten Höhe den betroffenen
Gebührenschuldnern zusätzlich auferlegt

§ 5
Ermäßigung ab dem Schuljahr 2026/2027

(1) Damit Elternbeiträge nicht zum Ausschluss einzelner Schülerinnen oder
Schüler führen, wird eine Geschwisterermäßigung und eine soziale
Ermäßigung sichergestellt, ohne Berücksichtigung § 1 Absatz 4.

(2) Für die Geschwister- und soziale Ermäßigung der Gebühren gilt die Richtlinie
über
die
Bezuschussung
von
Benutzungsgebühren
für
die
Offene
Ganztagsschule an der Grundschule Heidgraben.
Anträge auf Gewährung von ermäßigten Gebühren sind bei der Amts-
verwaltung Geest und Marsch Südholstein einzureichen.

§ 6
Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden durch einen Gebührenbescheid erhoben.

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(2) Die Gebühren sind bis zum 1. eines jeden Kalendermonats an die Amtskasse
im Voraus zu entrichten.

(3) Wird die Betreuung auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen
zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen oder in ihren Betrieb
eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf anderweitige Betreuung oder auf
Schadensersatz. Eine Erstattung der Gebühr aus diesem Grunde erfolgt nicht.

(4) Die Gebühr für den offenen Ganztag und die Kosten für das Mittagessen ist
auch dann weiterzuzahlen, wenn ein Kind wegen Krankheit oder aus anderen
Gründen die Einrichtung zeitweise nicht besuchen kann.

(5) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungswege
(Vollstreckung).

(6) Werden Gebühren über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unbegründet
nicht gezahlt, kann die Betreuung des Kindes gekündigt werden.

(7) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem offenen Ganztag ist die Gebühr
bis zum Ende des jeweiligen Monats zu zahlen.

§ 7
Datenverarbeitung / Datenschutz
(1) Das Amt Geest und Marsch Südholstein ist befugt, personenbezogene Daten
der betroffenen Personen zu verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen
Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Die Verarbeitung
personenbezogener Daten erfolgt gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO).

(2) Es werden nur die personenbezogenen Daten zu den Zwecken erhoben und
gespeichert, die im Zusammenhang mit der Satzung notwendig und
erforderlich sind.

(3) Bei der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der Daten werden die
datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach den Regelungen der DSGVO und
den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes und des Landes beachtet.

§ 8
Inkrafttreten und Bekanntmachung

(1) Diese Satzung tritt zum 01.08.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung mit ihren Nachträgen vom 28.09.2020 außer
Kraft.

(3) Der § 2 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31.01.2027 außer Kraft.

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(4) Der § 3 tritt mit Ablauf des 31.07.2029 außer Kraft.

(5) Diese Satzung wird auf der Homepage des Amtes Geest und Marsch
Südholstein veröffentlicht.

(6) Mit der Anmeldung wird diese Satzung anerkannt.

Heidgraben, den 30.06.2026

Gemeinde Heidgraben
Der Bürgermeister
gez. Kabel