Gemeinde Heist verabschiedet Satzung für offene Ganztagsschule an der Grundschule Heist; Bis zu 20 Tage Schließung während der Ferien
Satzung der Gemeinde Heist für die Benutzung der offenen Ganztagsschule Aufgrund der §§ 4 Absatz 1 und 18 Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.03.2026 (GVOBl. Schl.-H. Nr. 27) und der §§ 1 Absatz 2, 2 Absatz 1 und 6 Absatz 1 des Kommunalabgabegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 27) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H., S. 564) wird auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung Heist vom 24.06.2026 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Öffentliche Einrichtung (1) Die Gemeinde Heist als Schulträger der Grundschule Heist betreibt den offenen Ganztag an der Grundschule als öffentliche Einrichtung.
(2) Die Gesamtverantwortung für den Offenen Ganztag liegt bei der Gemeinde Heist, vertreten durch den Bürgermeister.
(3) Für die Durchführung des operativen Geschäfts wird eine Ganztagskoordinatorin bzw. ein Ganztagskoordinator eingesetzt, die bzw. der gleichzeitig die Leitung übernimmt.
(4) Die Leitung der Offenen Ganztagsschule ist für die Planung, Organisation und Umsetzung des täglichen Betriebs verantwortlich. Sie strebt eine enge Zusammenarbeit mit dem Schulträger, der Schulleitung und/oder einer von der Schulleitung beauftragten Lehrkraft an.
(5) Die außerunterrichtlichen Angebote gelten als schulische Veranstaltung im Sinne des § 6 Abs. 2 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz.
§ 2 Öffnungszeiten (1) Die Betreuungszeiten während der Schulzeit sind vor dem Unterricht Montag – Freitag von 07:00 Uhr bis 08:00 Uhr und nach Schulschluss bis 16 Uhr.
(2) Während der Ferienzeiten (Schulferien und bewegliche Ferientage) kann an bis zu 20 Tagen die Einrichtung geschlossen werden. Die Betreuung findet während der Ferienzeit von 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr statt. Die Schließtage werden bis Ende des Vorjahres für das kommende Schuljahr festgelegt.
(3) Für die Schulentwicklungstage wird eine Notbetreuung sichergestellt.
§ 3 Anmeldung und Teilnahme (1) Die Teilnahme an der offenen Ganztagsschule ist freiwillig.
(2) Die Anmeldung gilt verbindlich für ein Schuljahr (01.08. – 31.07.) und verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Schuljahr bis zur Entlassung aus der 4. Klasse, sofern sie nicht satzungsgemäß gekündigt wird.
(3) Die Anmeldung der Angebote im offenen Ganztag gelten verbindlich für ein Schulhalbjahr. Das 1. Schulhalbjahr umfasst die Monate August – Januar, das 2. Schulhalbjahr die Monate Februar – Juli.
(4) Für die Ferienbetreuung ist eine gesonderte verbindliche Anmeldung erforderlich.
(5) Die Fristen für die Anmeldungen sind den Anmeldeformularen zu entnehmen.
§ 4
Fernbleiben und Ausschluss
(1) Wenn ein Kind verhindert ist, den offenen Ganztag zu besuchen, ist dies der Leitung umgehend mitzuteilen.
(2) Grobe Verstöße gegen die Schulordnung oder gegen die Anordnungen der Betreuungskräfte können im Wiederholungsfall zu einem Ausschluss aus den offenen Ganztag führen. Bei sozialen Härtefällen bedarf es einer besonderen Überprüfung durch die Betreuungskräfte, die Schulleitung und die Elternvertretung. Ein Kind kann durch die Schulleitung befristet oder unbefristet von der Teilnahme an der Betreuung ausgeschlossen werden, wenn:
a. grobe Verstöße gegen die Schulordnung oder gegen die Anordnung der Betreuungskräfte vorliegen, b. das Verhalten ein weiteres Verbleiben nicht zulässt, c. das Angebot nicht regelmäßig wahrgenommen wird, d. die erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten nicht möglich gemacht wird, e. die Schuldner mit den Gebühren bis zur Höhe von drei Monaten im Rückstand sind. (3) Sofern gegen eine Schülerin oder einen Schüler eine Ordnungsmaßnahme nach § 25 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes festgesetzt wird,
erstreckt sich diese auch auf den offenen Ganztag. Die Gebührenpflicht nach der Gebührensatzung bleibt während der Ordnungsmaßnahme bestehen.
§ 5 Kündigung (1) Das Benutzungsverhältnis kann von den Personensorgeberechtigten mit 4- wöchiger Vorlaufzeit zum Ende des Schuljahres gekündigt werden.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist an das Amt Geest und Marsch Südholstein zu richten. Eine Abmeldung beim Betreuungspersonal reicht nicht aus.
(3) Aus wichtigem Grund (z.B. Wegzug aus der Gemeinde oder Schulwechsel) kann die Abmeldung auch ohne Einhaltung der Frist zum Ende des laufenden Monats erfolgen.
§ 6 Aufsichtspflicht und Abholberechtigung (1) Die Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals beginnt mit der Übernahme des Kindes in den Räumlichkeiten der Betreuungseinrichtung und endet mit der Übergabe an die abholberechtigte Person (Personensorgeberechtigte) oder mit dem Entlassen des Kindes auf den Heimweg.
(2) Auf dem Weg zwischen der Wohnung und der Betreuungseinrichtung obliegt die Aufsichtspflicht ausschließlich den Personensorgeberechtigten.
(3) Die Personensorgeberechtigten haben bei der Anmeldung schriftlich zu erklären, ob das Kind die Einrichtung zu einer bestimmten Uhrzeit allein verlassen darf oder von wem es abgeholt wird. Abweichungen von dieser Regelung sind dem Betreuungspersonal rechtzeitig und in der Regel schriftlich mitzuteilen.
(4) Ohne eine entsprechende schriftliche Erklärung der Personensorgeberechtigten darf das Kind die Einrichtung nicht allein verlassen.
§ 7 Haftung und Unfallversicherung (1) Ein Kind ist während der Betreuungszeit sowie auf dem direkten Weg zur und von der Betreuungseinrichtung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die zuständige Unfallkasse unfallversichert.
(2) Die Haftung der Gemeinde Heist sowie ihrer/seiner Mitarbeitenden für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit dem Besuch der Einrichtung entstehen, wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(3) Für den Verlust, die Beschädigung oder die Verwechslung von Garderobe und eingebrachten persönlichen Gegenständen der Kinder (z.B. Brillen, Uhren, Schmuck, Spielzeug, elektronische Geräte wie Handys, Fahrräder) übernimmt der Träger keine Haftung.
§ 8 Datenverarbeitung / Datenschutz (1) Das Amt Geest und Marsch Südholstein ist befugt, personenbezogene Daten der betroffenen Personen zu verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den Bestimmungen der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO).
(2) Es werden nur die personenbezogenen Daten zu den Zwecken erhoben und gespeichert, die im Zusammenhang mit der Satzung notwendig und erforderlich sind.
(3) Bei der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der Daten werden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach den Regelungen der DSGVO und den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes und des Landes beachtet.
§ 9
Inkrafttreten und Bekanntmachung
(1) Diese Satzung tritt zum 01.08.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung mit ihren Nachträgen vom 02.01.2020 außer Kraft.
(3) Der § 3 Absatz 3 tritt zum 01.08.2027 in Kraft.
(4) Diese Satzung wird auf der Homepage des Amtes Geest und Marsch Südholstein veröffentlicht.
(5) Mit der Anmeldung wird diese Satzung anerkannt.
Heist, den 24.06.2026
Gemeinde Heist Der Bürgermeister gez. Neumann