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title: "Gemeinde Heist gewährt Zuschuss zu Benutzungsgebühren der Offenen Ganztagsschule, Grundschule Heist; 0 € bei Leistungsbezug, 50% Einkommenüberhang als Elternbeitrag"
sdDatePublished: "2026-07-28T13:28:00Z"
source: "https://www.amt-geest-und-marsch-suedholstein.de/fileadmin/Amt/Gemeinde_Heist/Satzungen_Heist/OGT_Heist_-_Richtlinie_der_Gemeinde_Heist_.pdf"
topics:
  - name: "education policy"
    identifier: "medtop:20001338"
  - name: "school"
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    identifier: "medtop:20000817"
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  - "Heist"
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Gemeinde Heist gewährt Zuschuss zu Benutzungsgebühren der Offenen Ganztagsschule, Grundschule Heist; 0 € bei Leistungsbezug, 50% Einkommenüberhang als Elternbeitrag

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Richtlinie der Gemeinde Heist
über die Bezuschussung von Benutzungsgebühren
 für die Offene Ganztagsschule an der Grundschule Heist

§ 1
Grundsätze

(1) An der Grundschule Heist der Gemeinde Heist wird für die Grundschulkinder im
Sinne von § 6 Absatz 5 SchulG ein Betreuungsangebot vorgehalten. Die
Teilnahme ist freiwillig.

(2) Die Gemeinde Heist gewährt einen Zuschuss zu den Benutzungsgebühren an
der Grundschule Heist für Kinder, die diese Schule besuchen.

(3) Die Mittagsverpflegung ist von der Bezuschussung ausgeschlossen.
Bezieher von Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Wohngeld, Asylbewerber
und Kindergeldzuschlag können für das Mittagessen einen Antrag auf Bildung
und Teilhabe stellen.

(4) Der errechnete Betrag ist auf volle 0,50 € bzw. auf volle € aufzurunden.

§ 2
Sozialstaffel für die Erfüllung des Rechtsanspruches ab dem Schuljahr
2026/2027

(1) Auf Antrag des Zahlungspflichtigen kann ein Zuschuss zur Benutzungsgebühr
nach Vorlage des entsprechenden Bescheides gewährt werden. Bei folgendem
Leistungsbezug wird die Benutzungsgebühr auf 0 € festgesetzt:

-
Leistungen nach dem SGB II
-
Leistungen nach dem SGB XII
-
Leistungen nach dem Wohngeldgesetz
-
Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
-
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Der Ermäßigungsanspruch gilt für die Dauer des Leistungsbezugs, jedoch
längstens bis zum Ende des Schuljahres (31.07. j.J.) bzw. der Abmeldung des
Kindes aus dem Betreuungsangebot.

(2) Zusätzlich
wird
eine
soziale
Ermäßigung
analog
KitaG
(Kindertagesförderungsgesetz)
gewährt,
hier
wird
eine
Einkommensberechnung entsprechend vorgenommen. Ein Anteil von 50% des
Einkommensüberhangs
ist
als
Elternbeitrag
einzusetzen.
Die
Berechnungsgrundlagen werden analog der Kita-Ermäßigung angewendet.

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Der Ermäßigungsanspruch gilt maximal für ein Schuljahr (31.07. j.J.) bzw. der
Abmeldung des Kindes aus dem Betreuungsangebot.

(3) Eine unterlassene Mitwirkung führt zur Ablehnung des Antrags.

(4) Veränderungen der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse sind
umgehend der berechnenden Stelle mitzuteilen.

(5) Die vorstehend genannten Regelungen gelten in den nachfolgenden
Schuljahren wie folgt:

Schuljahr 2027/2028:
für Klassen 1 – 2
Schuljahr 2028/2029:
für Klassen 1 – 3
Schuljahr 2029/2030:
für Klassen 1 – 4.

§ 3
Sozialstaffel ohne Rechtsanspruch ab dem Schuljahr 2026/2027

(1) Auf Antrag des Zahlungspflichtigen kann ein Zuschuss zur Benutzungsgebühr
nach Vorlage des entsprechenden Bescheides gewährt werden, bei

-
Leistungen nach dem SGB II
-
Leistungen nach dem SGB XII
-
Leistungen nach dem Wohngeldgesetz
-
Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
-
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Der Ermäßigungsanspruch gilt für die Dauer des Leistungsbezugs, jedoch
längstens bis zum Ende des Schuljahres (31.07. j.J.) bzw. der Abmeldung des
Kindes aus dem Betreuungsangebot.

(2) Zusätzlich
wird
eine
soziale
Ermäßigung
analog
KitaG
(Kindertagesförderungsgesetz)
gewährt,
hier
wird
eine
Einkommensberechnung entsprechend vorgenommen. Ein Anteil von 50% des
Einkommensüberhangs
ist
als
Elternbeitrag
einzusetzen.
Die
Berechnungsgrundlagen werden analog der Kita-Ermäßigung angewendet.

Der Ermäßigungsanspruch gilt maximal für ein Schuljahr (31.07. j.J.) bzw. der
Abmeldung des Kindes aus dem Betreuungsangebot.

(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ermäßigung wird die
Benutzungsgebühr auf einen Mindestbeitrag von 20,00 € festgesetzt.

(4) Eine unterlasse Mitwirkung führt zur Ablehnung des Antrags.

(5) Veränderungen der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse sind
umgehend der berechnenden Stelle mitzuteilen.

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(6) Die vorstehend genannten Regelungen gelten in den nachfolgenden
Schuljahren wie folgt:

Schuljahr 2027/2028:
für Klassen 3 - 4
Schuljahr 2028/2029:
für Klasse 4.

§ 4
Ausnahmen

Über Ausnahmen in sonstigen Härtefällen entscheidet der Bürgermeister der
Gemeinde Heist.

§ 5
Datenverarbeitung / Datenschutz

(1) Das Amt Geest und Marsch Südholstein ist befugt, personenbezogene Daten
der betroffenen Personen zu verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen
Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Die Verarbeitung
personenbezogener Daten erfolgt gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO).

(2) Es werden nur die personenbezogenen Daten zu den Zwecken erhoben und
gespeichert, die im Zusammenhang mit der Satzung notwendig und
erforderlich sind.

(3) Bei der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der Daten werden die
datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach den Regelungen der DSGVO und
den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes und des Landes beachtet.

§ 6
Schlussbestimmungen

(1) Die Richtlinie tritt zum Schuljahr 2026/2027 zum 01.08.2026 in Kraft.

(2) Der § 3 tritt mit Ablauf des 31.07.2029 außer Kraft.

(3) Diese Satzung wird auf der Homepage des Amtes Geest und Marsch
Südholstein veröffentlicht.

Heist, den 24.06.2026

Gemeinde Heist
Der Bürgermeister
gez. Neumann