Gemeinde Holm erhebt Gebühren für die offene Ganztagsschule an der Grundschule Holm, Schleswig-Holstein; Beitrag ab 81,00 € monatlich

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Gebührensatzung der Gemeinde Holm für die Benutzung der offenen Ganztagsschule Aufgrund der §§ 4 Absatz 1 und 18 Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.03.2026 (GVOBl. Schl.-H. Nr. 27) und der §§ 1 Absatz 2, 2 Absatz 1 und 6 Absatz 1 des Kommunalabgabegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 27) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H., S. 564) wird auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung Holm vom 20.07.2026 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Grundlagen der Gebühren (1) Für den Besuch der offenen Ganztagsschule sind Benutzungsgebühren zu entrichten. Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten der Schüler/innen, die den offenen Ganztag an der Grundschule besuchen. Mehrere Erziehungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Gebühren für die Betreuung werden für das Schuljahr erhoben. Das Schuljahr umfasst den Zeitraum von 01.08. – 31.07.

(3) Die Gebühr entsteht mit der Aufnahme der Schüler/innen in den offenen Ganztag.

(4) Für Kurse können Zusatzgebühren erhoben werden.

(5) Der gewählte Betreuungsumfang gilt grundsätzlich für das jeweilige Schuljahr.

Eine Erweiterung der gebuchten Betreuungstage oder Betreuungszeiten kann auf Antrag zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres erfolgen, sofern die personellen, räumlichen und organisatorischen Möglichkeiten des offenen Ganztags dies zulassen. Eine Verringerung des Betreuungsumfangs ist während des laufenden Schuljahres grundsätzlich nicht vorgesehen. Bei einer genehmigten Erweiterung werden die entsprechend höheren Benutzungsgebühren und Verpflegungsbeiträge ab dem Beginn des zweiten Schulhalbjahres erhoben.

§ 2 Benutzungsgebühren für die Erfüllung des Rechtsanspruches ab dem Schuljahr 2026/2027 (1) Rechtsanspruch erfüllend bedeutet die Ganztagsbetreuung in der Zeit von 7 – 15 Uhr.

(2) Die nachfolgenden monatlichen Gebühren gelten für das Schuljahr 2026/2027 für Kinder, die in diesem Schuljahr die erste Klasse besuchen:

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Betreuungsangebot Holmer Kinder auswärtige Kinder a. Betreuung von 7:00 bis 15:00 Uhr an drei regelmäßig gebuchten Wochentagen 81,00 € 81,00 € Betreuung von 7:00 bis 15:00 Uhr an vier regelmäßig gebuchten Wochentagen 108,00 € 108,00 € Betreuung von 7:00 bis 15:00 Uhr an fünf regelmäßig gebuchten Wochentagen 135,00 € 135,00 € b. zusätzliche Betreuungszeit von 15:00 bis 16:00 Uhr, monatlich je regelmäßig gebuchtem Wochentag 6,00 € 7,50 € c. ausschließliche Frühbetreuung von 7:00 bis 8:15 Uhr, monatlich je regelmäßig gebuchtem Wochentag 7,50 € 8,50 €

(3) Für Kinder, die den offenen Ganztag nicht nutzen, ist für die Ferienbetreuung folgender Beitrag zu entrichten:

28,00 € / Tag zzgl. 3,80 € Verpflegungsbeitrag

(4) Für die Inanspruchnahme von Kursen ohne eine Anmeldung im offenen Ganztag wird eine Gebühr in Höhe der Kursgebühr zuzüglich einer Pauschale von monatlich 30,00 € fällig.

(5) Die vorstehend genannten Gebühren gelten in den nachfolgenden Schuljahren wie folgt:

Schuljahr 2027/2028: für Klassen 1 – 2 Schuljahr 2028/2029: für Klassen 1 – 3 Schuljahr 2029/2030: für Klassen 1 – 4.

(6) Soweit Gebühren einzelner der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese nach der im Umsatzsteuergesetz (UStG) jeweils festgelegten Höhe den betroffenen Gebührenschuldnern zusätzlich auferlegt.

§ 3 Benutzungsgebühren ohne Rechtsanspruch ab dem Schuljahr 2026/2027

(1) Die nachfolgenden monatlichen Gebühren gelten für das Schuljahr 2026/2027 für Kinder, die in diesem Schuljahr die zweite Klasse besuchen: Tage/Woche Holmer Kinder bis 15:00 Uhr Holmer Kinder bis 16:00 Uhr auswärtige bis 15:00 Uhr auswärtige bis 16:00 Uhr 1 29,00 € 37,00 € 36,00 € 46,00 € 2 58,00 € 74,00 € 72,00 € 92,00 € 3 87,00 € 111,00 € 108,00 € 138,00 € 4 116,00 € 148,00 € 145,00 € 185,00 €

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5 145,00 € 177,00 € 181,00 € 221,00 €

Für Kinder, die im Schuljahr 2026/2027 die dritte oder vierte Klasse besuchen: Tage/Woche Holmer Kinder bis 15:00 Uhr Holmer Kinder bis 16:00 Uhr auswärtige bis 15:00 Uhr auswärtige bis 16:00 Uhr 1 24,00 € 32,00 € 30,00 € 40,00 € 2 48,00 € 64,00 € 60,00 € 80,00 € 3 72,00 € 96,00 € 90,00 € 120,00 € 4 96,00 € 128,00 € 120,00 € 160,00 € 5 120,00 € 152,00 € 150,00 € 190,00 €

Die Teilnahme an der Frühbetreuung ist unabhängig vom Ganztagsangebot monatlich und für einzelne feste Wochentage buchbar. Die Gebühr beträgt für Kinder mit Hauptwohnsitz in Holm 5,00 € je regelmäßig gebuchtem Betreuungstag pro Monat und für Kinder mit auswärtigem Wohnsitz 6,25 € je regelmäßig gebuchtem Betreuungstag pro Monat. Kinder die sich für das Nachmittagsangebot der offenen Ganztagschule angemeldet haben, zahlen für die angemeldeten Tage keinen Zusatzbeitrag für die Frühbetreuung

(2) Für die Ferienbetreuung, bewegliche Ferientage und Schulentwicklungstage werden folgende Gebühren festgesetzt:

a. Kinder, die regulär den offenen Ganztag nutzen

14,00 € / Tag b. Kinder, die den offenen Ganztag nicht regulär nutzen 28,00 € / Tag c. Kinder, die einen auswärtigem Wohnsitz haben

17,50 € / Tag

(3) Für die Inanspruchnahme von Kursen ohne eine Anmeldung im offenen Ganztag wird eine Gebühr in Höhe der Kursgebühr zuzüglich einer Pauschale von monatlich 30,00 € fällig. Bei Kursentfall besteht kein Anspruch auf Ersatzbetreuung.

(4) Die vorstehend genannten Gebühren gelten in den nachfolgenden Schuljahren wie folgt:

Schuljahr 2027/2028: für Klassen 3 - 4 Schuljahr 2028/2029: für Klasse 4.

(5) Soweit Gebühren einzelner der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese nach der im Umsatzsteuergesetz (UStG) jeweils festgelegten Höhe den betroffenen Gebührenschuldnern zusätzlich auferlegt

§ 4 Verpflegungsbeitrag

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(1) Bei einer Betreuung nach dem Unterricht wird ein Mittagessen angeboten. Dafür wird zusätzlich ein Verpflegungsbeitrag erhoben.

(2) Die Kosten für ein Mittagessen betragen pro Monat 76,00 €. Bei tageweiser Buchung beträgt die monatliche Gebühr je regelmäßig gebuchtem Mittagessenstag 15,20 €.

Gebuchte Tage pro Woche Monatliche Gebühr 1 Tag 15,20 € 2 Tage 30,40 € 3 Tage 45,60 € 4 Tage 60,80 € 5 Tage 76,00 €

(3) Für Kinder, die nur an der Ferienbetreuung teilnehmen und am Mittagessen teilnehmen möchten, wird für diesen Zeitraum folgender Tagessatz 3,80 € fällig.

(4) Soweit Gebühren einzelner der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese nach der im Umsatzsteuergesetz (UStG) jeweils festgelegten Höhe den betroffenen Gebührenschuldnern zusätzlich auferlegt

§ 5 Ermäßigung ab dem Schuljahr 2026/2027

(1) Damit Elternbeiträge nicht zum Ausschluss einzelner Schülerinnen oder Schüler führen, wird eine Geschwisterermäßigung und eine soziale Ermäßigung sichergestellt, ohne Berücksichtigung § 1 Absatz 4.

(2) Für die Geschwister- und soziale Ermäßigung der Gebühren gilt die Richtlinie über die Bezuschussung von Benutzungsgebühren für die Offene Ganztagsschule an der Heinrich-Eschenburg-Schule. Anträge auf Gewährung von ermäßigten Gebühren sind bei der Amts- verwaltung Geest und Marsch Südholstein einzureichen.

(3) Abweichend von der Mindestbuchung kann auf Antrag eine Betreuung an zwei regelmäßig gebuchten Wochentagen zugelassen werden, wenn dem Kind aufgrund der Art oder Schwere einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung oder aus vergleichbaren schwerwiegenden Gründen eine Betreuung an mindestens drei Wochentagen nicht zugemutet werden kann. Die Erforderlichkeit ist in geeigneter Weise nachzuweisen. Über den Antrag entscheidet die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister unter Berücksichtigung des Kindeswohls, des individuellen Teilhabebedarfs und der betrieblichen Möglichkeiten.

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§ 6 Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden durch einen Gebührenbescheid erhoben.

(2) Die Gebühren sind bis zum 1. eines jeden Kalendermonats an die Amtskasse im Voraus zu entrichten.

(3) Wird die Betreuung auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen oder in ihren Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf anderweitige Betreuung oder auf Schadensersatz. Eine Erstattung der Gebühr aus diesem Grunde erfolgt nicht.

(4) Die Gebühr für den offenen Ganztag und die Kosten für das Mittagessen ist auch dann weiterzuzahlen, wenn ein Kind wegen Krankheit oder aus anderen Gründen die Einrichtung zeitweise nicht besuchen kann, soweit nach Absatz 5 nichts Anderes gilt.

(5) Ist den Personensorgeberechtigten mindestens drei Wochen vor Beginn der Abwesenheit bekannt, dass ein Kind für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Wochen nicht an der Mittagsverpflegung teilnehmen wird, kann der Verpflegungsbeitrag für diesen Zeitraum erstattet werden. Voraussetzung ist, dass die Abwesenheit der Leitung des offenen Ganztags spätestens drei Wochen vor Beginn der Abwesenheit in Textform angezeigt wird. Die Erstattung erfolgt anteilig für den rechtzeitig angezeigten Zeitraum und wird nach Abschluss des jeweiligen Schuljahres vorgenommen. (6) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungswege (Vollstreckung).

(7) Werden Gebühren über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten unbegründet nicht gezahlt, kann die Betreuung des Kindes gekündigt werden.

(8) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem offenen Ganztag ist die Gebühr bis zum Ende des jeweiligen Monats zu zahlen.

§ 7 Datenverarbeitung / Datenschutz

(1) Das Amt Geest und Marsch Südholstein ist befugt, personenbezogene Daten der betroffenen Personen zu verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den Bestimmungen der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO).

(2) Es werden nur die personenbezogenen Daten zu den Zwecken erhoben und gespeichert, die im Zusammenhang mit der Satzung notwendig und erforderlich sind.

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(3) Bei der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der Daten werden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach den Regelungen der DSGVO und den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes und des Landes beachtet.

§ 8

Inkrafttreten und Bekanntmachung

(1) Diese Satzung tritt zum 01.08.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 02.07.2025 außer Kraft.

(3) Der § 3 tritt mit Ablauf des 31.07.2029 außer Kraft.

(4) Diese Satzung wird auf der Homepage des Amtes Geest und Marsch Südholstein veröffentlicht.

(5) Mit der Anmeldung wird diese Satzung anerkannt.

Holm, den 20.07.2026

Gemeinde Holm Der Bürgermeister gez. Hüttner