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title: "Gemeinde Holm erhebt Gebühren für die offene Ganztagsschule an der Grundschule Holm, Schleswig-Holstein; Beitrag ab 81,00 € monatlich"
sdDatePublished: "2026-07-28T13:28:00Z"
source: "https://www.amt-geest-und-marsch-suedholstein.de/fileadmin/Amt/Gemeinde_Holm/Satzungen_Holm/OGT_Holm_-_Geb%C3%BChrensatzung_ab_01.08.2026.pdf"
topics:
  - name: "education policy"
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  - "Holm"
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Gemeinde Holm erhebt Gebühren für die offene Ganztagsschule an der Grundschule Holm, Schleswig-Holstein; Beitrag ab 81,00 € monatlich

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Gebührensatzung der Gemeinde Holm für die Benutzung der
offenen Ganztagsschule
Aufgrund der §§ 4 Absatz 1 und 18 Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung für
Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S 57),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.03.2026 (GVOBl. Schl.-H. Nr.
27) und der §§ 1 Absatz 2, 2 Absatz 1 und 6 Absatz 1 des Kommunalabgabegesetzes
des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H.
2005, S. 27) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.05.2022 (GVOBl.
Schl.-H., S. 564) wird auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung Holm vom
20.07.2026 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Grundlagen der Gebühren
(1) Für den Besuch der offenen Ganztagsschule sind Benutzungsgebühren zu
entrichten. Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten der Schüler/innen,
die
den
offenen
Ganztag
an
der
Grundschule
besuchen.
Mehrere
Erziehungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Gebühren für die Betreuung werden für das Schuljahr erhoben. Das Schuljahr
umfasst den Zeitraum von 01.08. – 31.07.

(3) Die Gebühr entsteht mit der Aufnahme der Schüler/innen in den offenen Ganztag.

(4) Für Kurse können Zusatzgebühren erhoben werden.

(5) Der gewählte Betreuungsumfang gilt grundsätzlich für das jeweilige Schuljahr.

Eine Erweiterung der gebuchten Betreuungstage oder Betreuungszeiten kann auf
Antrag zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres erfolgen, sofern die personellen,
räumlichen und organisatorischen Möglichkeiten des offenen Ganztags dies
zulassen.
Eine Verringerung des Betreuungsumfangs ist während des laufenden Schuljahres
grundsätzlich nicht vorgesehen.
Bei einer genehmigten Erweiterung werden die entsprechend höheren
Benutzungsgebühren und Verpflegungsbeiträge ab dem Beginn des zweiten
Schulhalbjahres erhoben.

§ 2
Benutzungsgebühren für die Erfüllung des Rechtsanspruches ab dem
Schuljahr 2026/2027
(1) Rechtsanspruch erfüllend bedeutet die Ganztagsbetreuung in der Zeit von 7 – 15
Uhr.

(2) Die nachfolgenden monatlichen Gebühren gelten für das Schuljahr 2026/2027 für
Kinder, die in diesem Schuljahr die erste Klasse besuchen:

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Betreuungsangebot
Holmer
Kinder
auswärtige
Kinder
a. Betreuung von 7:00 bis 15:00 Uhr an drei
regelmäßig gebuchten Wochentagen
81,00 €
81,00 €
Betreuung von 7:00 bis 15:00 Uhr an vier
regelmäßig gebuchten Wochentagen
108,00 €
108,00 €
Betreuung von 7:00 bis 15:00 Uhr an fünf
regelmäßig gebuchten Wochentagen
135,00 €
135,00 €
b. zusätzliche Betreuungszeit von 15:00 bis
16:00 Uhr, monatlich je regelmäßig gebuchtem
Wochentag
6,00 €
7,50 €
c. ausschließliche Frühbetreuung von 7:00 bis
8:15 Uhr, monatlich je regelmäßig gebuchtem
Wochentag
   7,50 €
8,50 €

(3) Für Kinder, die den offenen Ganztag nicht nutzen, ist für die Ferienbetreuung
folgender Beitrag zu entrichten:

28,00 € / Tag zzgl. 3,80 € Verpflegungsbeitrag

(4) Für die Inanspruchnahme von Kursen ohne eine Anmeldung im offenen Ganztag
wird eine Gebühr in Höhe der Kursgebühr zuzüglich einer Pauschale von monatlich
30,00 € fällig.

(5) Die vorstehend genannten Gebühren gelten in den nachfolgenden Schuljahren wie
folgt:

Schuljahr 2027/2028:
für Klassen 1 – 2
Schuljahr 2028/2029:
für Klassen 1 – 3
Schuljahr 2029/2030:
für Klassen 1 – 4.

(6) Soweit Gebühren einzelner der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese nach der im
Umsatzsteuergesetz
(UStG)
jeweils
festgelegten
Höhe
den
betroffenen
Gebührenschuldnern zusätzlich auferlegt.

§ 3
Benutzungsgebühren ohne Rechtsanspruch ab dem Schuljahr 2026/2027

(1) Die nachfolgenden monatlichen Gebühren gelten für das Schuljahr 2026/2027
für Kinder, die in diesem Schuljahr die zweite Klasse besuchen:
Tage/Woche
Holmer
Kinder
bis 15:00 Uhr
Holmer
Kinder
bis 16:00 Uhr
auswärtige
bis 15:00 Uhr
auswärtige
bis 16:00 Uhr
1
29,00 €
37,00 €
36,00 €
46,00 €
2
58,00 €
74,00 €
72,00 €
92,00 €
3
87,00 €
111,00 €
108,00 €
138,00 €
4
116,00 €
148,00 €
145,00 €
185,00 €

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5
145,00 €
177,00 €
181,00 €
221,00 €

Für Kinder, die im Schuljahr 2026/2027 die dritte oder vierte Klasse
besuchen:
Tage/Woche
Holmer
Kinder
bis 15:00 Uhr
Holmer
Kinder
bis 16:00 Uhr
auswärtige
bis 15:00 Uhr
auswärtige
bis 16:00 Uhr
1
24,00 €
32,00 €
30,00 €
40,00 €
2
48,00 €
64,00 €
60,00 €
80,00 €
3
72,00 €
96,00 €
90,00 €
120,00 €
4
96,00 €
128,00 €
120,00 €
160,00 €
5
120,00 €
152,00 €
150,00 €
190,00 €

Die Teilnahme an der Frühbetreuung ist unabhängig vom Ganztagsangebot monatlich
und für einzelne feste Wochentage buchbar. Die Gebühr beträgt für Kinder mit
Hauptwohnsitz in Holm 5,00 € je regelmäßig gebuchtem Betreuungstag pro Monat und
für Kinder mit auswärtigem Wohnsitz 6,25 € je regelmäßig gebuchtem Betreuungstag
pro Monat.
Kinder die sich für das Nachmittagsangebot der offenen Ganztagschule angemeldet
haben, zahlen für die angemeldeten Tage keinen Zusatzbeitrag für die Frühbetreuung

(2) Für die Ferienbetreuung, bewegliche Ferientage und Schulentwicklungstage
werden folgende Gebühren festgesetzt:

a. Kinder, die regulär den offenen Ganztag nutzen

14,00 € / Tag
b. Kinder, die den offenen Ganztag nicht regulär nutzen
28,00 € / Tag
c. Kinder, die einen auswärtigem Wohnsitz haben

17,50 € / Tag

(3) Für die Inanspruchnahme von Kursen ohne eine Anmeldung im offenen
Ganztag wird eine Gebühr in Höhe der Kursgebühr zuzüglich einer Pauschale
von monatlich 30,00 € fällig.
Bei Kursentfall besteht kein Anspruch auf Ersatzbetreuung.

(4) Die vorstehend genannten Gebühren gelten in den nachfolgenden Schuljahren
wie folgt:

Schuljahr 2027/2028:
für Klassen 3 - 4
Schuljahr 2028/2029:
für Klasse 4.

(5) Soweit Gebühren einzelner der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese nach der
im Umsatzsteuergesetz (UStG) jeweils festgelegten Höhe den betroffenen
Gebührenschuldnern zusätzlich auferlegt

§ 4
Verpflegungsbeitrag

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(1) Bei einer Betreuung nach dem Unterricht wird ein Mittagessen angeboten.
Dafür wird zusätzlich ein Verpflegungsbeitrag erhoben.

(2) Die Kosten für ein Mittagessen betragen pro Monat 76,00 €. Bei tageweiser
Buchung beträgt die monatliche Gebühr je regelmäßig
gebuchtem
Mittagessenstag 15,20 €.

Gebuchte Tage pro Woche Monatliche Gebühr
1 Tag
15,20 €
2 Tage
30,40 €
3 Tage
45,60 €
4 Tage
60,80 €
5 Tage
76,00 €

(3) Für Kinder, die nur an der Ferienbetreuung teilnehmen und am Mittagessen
teilnehmen möchten, wird für diesen Zeitraum folgender Tagessatz 3,80 € fällig.

(4) Soweit Gebühren einzelner der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese nach der
im Umsatzsteuergesetz (UStG) jeweils festgelegten Höhe den betroffenen
Gebührenschuldnern zusätzlich auferlegt

§ 5
Ermäßigung ab dem Schuljahr 2026/2027

(1) Damit Elternbeiträge nicht zum Ausschluss einzelner Schülerinnen oder
Schüler führen, wird eine Geschwisterermäßigung und eine soziale
Ermäßigung sichergestellt, ohne Berücksichtigung § 1 Absatz 4.

(2) Für die Geschwister- und soziale Ermäßigung der Gebühren gilt die Richtlinie
über
die
Bezuschussung
von
Benutzungsgebühren
für
die
Offene
Ganztagsschule an der Heinrich-Eschenburg-Schule.
Anträge auf Gewährung von ermäßigten Gebühren sind bei der Amts-
verwaltung Geest und Marsch Südholstein einzureichen.

(3) Abweichend von der Mindestbuchung kann auf Antrag eine Betreuung an zwei
regelmäßig gebuchten Wochentagen zugelassen werden, wenn dem Kind
aufgrund der Art oder Schwere einer Behinderung, einer chronischen
Erkrankung oder aus vergleichbaren schwerwiegenden Gründen eine
Betreuung an mindestens drei Wochentagen nicht zugemutet werden kann. Die
Erforderlichkeit ist in geeigneter Weise nachzuweisen. Über den Antrag
entscheidet die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister unter Berücksichtigung
des Kindeswohls, des individuellen Teilhabebedarfs und der betrieblichen
Möglichkeiten.

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§ 6
Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden durch einen Gebührenbescheid erhoben.

(2) Die Gebühren sind bis zum 1. eines jeden Kalendermonats an die Amtskasse
im Voraus zu entrichten.

(3) Wird die Betreuung auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen
zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen oder in ihren Betrieb
eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf anderweitige Betreuung oder auf
Schadensersatz. Eine Erstattung der Gebühr aus diesem Grunde erfolgt nicht.

(4) Die Gebühr für den offenen Ganztag und die Kosten für das Mittagessen ist
auch dann weiterzuzahlen, wenn ein Kind wegen Krankheit oder aus anderen
Gründen die Einrichtung zeitweise nicht besuchen kann, soweit nach Absatz 5
nichts Anderes gilt.

(5) Ist den Personensorgeberechtigten mindestens drei Wochen vor Beginn der
Abwesenheit bekannt, dass ein Kind für einen zusammenhängenden Zeitraum
von mehr als drei Wochen nicht an der Mittagsverpflegung teilnehmen wird,
kann der Verpflegungsbeitrag für diesen Zeitraum erstattet werden.
Voraussetzung ist, dass die Abwesenheit der Leitung des offenen Ganztags
spätestens drei Wochen vor Beginn der Abwesenheit in Textform angezeigt
wird. Die Erstattung erfolgt anteilig für den rechtzeitig angezeigten Zeitraum und
wird nach Abschluss des jeweiligen Schuljahres vorgenommen.
(6) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungswege
(Vollstreckung).

(7) Werden Gebühren über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten
unbegründet nicht gezahlt, kann die Betreuung des Kindes gekündigt werden.

(8) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem offenen Ganztag ist die Gebühr
bis zum Ende des jeweiligen Monats zu zahlen.

§ 7
Datenverarbeitung / Datenschutz

(1) Das Amt Geest und Marsch Südholstein ist befugt, personenbezogene Daten
der betroffenen Personen zu verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen
Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Die Verarbeitung
personenbezogener Daten erfolgt gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO).

(2) Es werden nur die personenbezogenen Daten zu den Zwecken erhoben und
gespeichert, die im Zusammenhang mit der Satzung notwendig und
erforderlich sind.

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(3) Bei der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der Daten werden die
datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach den Regelungen der DSGVO und
den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes und des Landes beachtet.

§ 8

Inkrafttreten und Bekanntmachung

(1) Diese Satzung tritt zum 01.08.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 02.07.2025 außer Kraft.

(3) Der § 3 tritt mit Ablauf des 31.07.2029 außer Kraft.

(4) Diese Satzung wird auf der Homepage des Amtes Geest und Marsch
Südholstein veröffentlicht.

(5) Mit der Anmeldung wird diese Satzung anerkannt.

Holm, den 20.07.2026

Gemeinde Holm
Der Bürgermeister
gez. Hüttner