Westlake Vinnolit GmbH & Co. KG, störfallrelevante PVC-Anlagenänderung, Industriestraße 300, 50354 Hürth; keine störfallrechtliche Genehmigung nach §16a BImSchG erforderlich

Microsoft Word - VÖ-gb-Anlage-§15-2a_Vinnolit-26-0032358 vom 27.07.2026-abgestimmt.docx

Öffentliche Bekanntmachung gemäß BImSchG hier: Westlake Vinnolit GmbH & Co. KG, Hürth

Ergebnis der Feststellung nach § 15 Abs. 2a Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Firma Westlake Vinnolit GmbH & Co. KG, Hürth Bezirksregierung Köln Az.: 53-2026-0032358

Köln, den 27.07.2026

Auf der Grundlage von § 15 Abs. 2a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 55 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, i. V. m. Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV) vom 1. September 2021, wird Folgendes bekannt gegeben:

Die Westlake Vinnolit GmbH & Co. KG 85737 Ismaning mit Sitz in Hürth hat mit Schreiben vom 02.07.2026 gemäß § 15 Abs. 2a BImSchG in Verbindung mit § 3 Abs. 5b BImSchG eine störfallrelevante Änderung der Anlage zur Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC), die Bestandteil eines Betriebsbereiches ist, auf dem Betriebsgrundstück Industriestraße 300, 50354 Hürth (Gemarkung Hürth, Flur 008, Flurstück 3655), angezeigt. Die PVC-Anlage dient der Herstellung von verschiedenen Qualitäten an Kunststoffpulvern (PVC), welche als Rohstoffe für vielfältige Anwendungen des täglichen Gebrauchs z.B. Fensterprofile, Schläuche, Innenverkleidung von Autos etc. Verwendung finden. Die PVC-Anlage ist genehmigungsbedürftig nach dem BImSchG.

Gegenstand der störfallrelevanten Anzeige war die Optimierung und Flexibilisierung der Produktion durch Optimierung der Hilfsstoff-Chargierung, geänderte Nutzung von vorhandenen Behältern, und Erweiterung von Einsatzstoffen mit gleichartigen Eigenschaften sowie Anpassung der erforderlichen Begleitsysteme bei unveränderter Anlagenkapazität.

Durch die geplanten Maßnahmen ergibt sich keine Veränderung der in der Anlage gehandhabten Stoffe gemäß Anhang I StörfallV im Betriebsbereich. Die aktuellen Störfallszenarien bleiben unverändert.

Das angezeigte störfallrelevante Vorhaben wurde gemäß § 15 Abs. 2a BImSchG daraufhin geprüft, ob der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, räumlich noch weiter unterschritten wird oder ob eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird.

Im Rahmen dieser Prüfung wurde festgestellt, dass dies nicht der Fall ist. Das angezeigte Vorhaben bedarf daher keiner störfallrechtlichen Genehmigung nach § 16a BImSchG.

Im Auftrag gez. Hochscherf-Lenz