AfD fordert gesetzlichen Schutz für Parteitage in Deutschland; neuer Straftatbestand 108g, Haft bis zwei Jahre

Deutscher Bundestag - AfD fordert gesetzlichen Schutz für Parteitage

AfD fordert gesetzlichen Schutz für Parteitage

SCR) Die AfD-Fraktion hat den Entwurf eines Gesetzes zur „Sicherung der demokratischen Willensbildung in politischen Parteien (DemWiG)“ ( 21

7346 (Dokument, öffnet ein neues Fenster) ) vorgelegt. Damit will sie parteiinterne Willensbildungsakte wie Parteitage, Mitglieder- und Vertreterversammlungen sowie die Aufstellung von Bewerbern für öffentliche Wahlen besser gegen erhebliche Störungen und Behinderungen schützen.

Der Entwurf sieht dazu einen neuen Abschnitt im Parteiengesetz vor, der den verfassungsrechtlichen Schutzzweck aus Artikel 21 Grundgesetz gesetzlich absichern soll. Die zuständigen Behörden sollen dafür Verantwortung tragen, dass rechtmäßige parteiinterne Willensbildungsakte ohne erhebliche Störungen durchgeführt werden können. Für die Gefahrenabwehr sollen weiterhin die Länder zuständig sein. Der Bund soll bei überregional bedeutsamen Veranstaltungen im Wege der Amtshilfe oder durch koordinierende und unterstützende Maßnahmen mitwirken können.

Werden solche Veranstaltungen wesentlich beeinträchtigt oder verhindert und entstehen einer Partei dadurch Mehrkosten, sollen diese laut Entwurf bei einer „grob fehlerhaften oder evident unzureichenden Wahrnehmung staatlicher Schutzverantwortung“ erstattet werden.

Zudem soll laut Entwurf im Strafgesetzbuch ein neuer Straftatbestand, 108g, die „Behinderung parteiinterner Willensbildung“ mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ahnden. Wer eine Veranstaltung öffentlich, aus einer Gruppe heraus oder durch eine Zugangsblockade vereiteln will, soll mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden können.

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Recht und Verbraucherschutz — Gesetzentwurf — hib 610

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