Verbände GDV, BVI, DSGV, BdB, BVR, BSW schlagen einheitliche Methode zur Effektivkostenermittlung in Deutschland vor; Kostendeckel gesetzlich vorgegeben
For business use only / Nur für den geschäftlichen Gebrauch Branchenübergreifender Vorschlag1 für die Berechnungsmethodik der Effektivkosten
Der Gesetzgeber knüpft die Ermittlung der Effektivkosten an die PRIIPs-Systematik an. Nach Art. 6 Nr. 3 Altersvorsorgereformgesetz (AVRG) in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 AltZertG n. F. erfolgt sie „gemäß der Ermittlung des Gesamtkostenindikators nach Anhang VI“ der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 (PRIIPs-RTS). Ein einheitliches Vorgehen unabhängig von Produkt und Hersteller ist für die Berechnung der Kosten erforderlich, damit diese zugleich als Vergleichsgröße und als Grundlage eines Kostendeckels dienen können.
Bei der Ermittlung der Effektivkosten sind sowohl die Ebene der Vermögensgegenstände innerhalb des Altersvorsorgevertrags (z.B. Investmentfonds, Schuldverschreibung etc.) als auch die Ebene des Vertrags (z.B. Depotvertrag oder Versicherungsvertrag) zu berücksichtigen.
a) Ebene der Vermögensgegenstände
Soweit die Vermögensgegenstände selbst der PRIIPs-VO unterliegen, werden die Kosten bereits nach den Vorgaben von Anhang VI PRIIPs-RTS – unabhängig von der Vertragsart (z.B. Depotvertrag oder Versicherungsvertrag) ermittelt und können übernommen werden. Für Vermögensgegenstände, die nicht der PRIIPs-VO unterliegen (z.B. Schuldverschreibungen), sind etwaige Produktkosten analog der PRIIPs-VO zu ermitteln und zu berücksichtigen. Im kundenindividuellen Produktinformationsblatt sind dabei die Kosten der vom Kunden ausgewählten/dem Kunden zugewiesenen Vermögensgegenständen kundenindividuell zu berücksichtigen.
b) Ebene des Vertrags
Versicherungsverträge sind selbst PRIIP und unterliegen daher der PRIIPs-VO. Depotverträge hingegen sind selbst kein PRIIP, so dass hierzu keine konkreten Vorgaben für die Ermittlung gemäß der PRIIPs-VO gibt. Trotzdem sieht das AVRG in § 2a Abs. 1 Satz 2 AltZertG n. F. die Ermittlung der Effektivkosten gemäß Anhang VI der PRIIPs-RTS vor.
Um eine einheitliche und marktgerechte Ermittlung der Effektivkosten zu ermöglichen, müssen daher die folgenden Fragen geklärt werden:
- Welche Kosten nach PRIIP-VO sind einzubeziehen?
- Wie ist die Berechnungsmethodik ausgestaltet, um eine Ermittlung sicherzustellen?
- Welches Wertentwicklungs- oder Referenzszenario liegt der Berechnung zugrunde?
- Wie muss das Verfahren ausgestaltet sein, damit es auch im Point-of-Sale-Prozess, insbesondere bei kundenindividuellen Produktinformationsblättern, anwendbar bleibt?
Vor diesem Hintergrund schlagen die Verbände das folgende Vorgehen vor.
1 Der Vorschlag ist abgestimmt zwischen dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), dem deutschen Fondsverband (BVI), dem Deutscher Sparkassen- und Giroverband (DSGV), dem Bundesverband deutscher Banken (BdB) und Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) und dem Bundesverband für strukturierte Wertpapiere (BSW).
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- Begriff der Kosten
Bei der Ermittlung der Effektivkosten sind grundsätzlich alle Kosten zu berücksichtigen, die wirtschaftlich von den Kunden getragen werden und dem Produkt, seiner Verwaltung, seinem Vertrieb oder den zugrunde liegenden Transaktionen zuzurechnen sind. Die konkrete Ermittlung und Zuordnung der Kosten erfolgt nach den Vorgaben des Anhangs VI der PRIIP-RTS.
Das Altersvorsorge-Produktinformationsblatt nach § 7 AltZertG unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt vom PRIIP-Basisinformationsblatt: Während das Basisinformationsblatt ausschließlich als standardisiertes Dokument für ein Produkt erstellt wird, wird das Altersvorsorge- Produktinformationsblatt zusätzlich auch kundenindividuell erzeugt, als Musterproduktinformationsblatt und individuelles Produktinformationsblatt. Daher sollten beim kundenindividuellen Produktinformationsblatt die konkret anfallenden und nicht die höchstmöglichen Kosten angesetzt werden. Hierbei ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 AltZertG die anfängliche Zusammensetzung des Anlageportfolios zugrunde zu legen.
Die Verwendung der PRIIP-Methodik auf Versicherungsanlageprodukte bedeutet insbesondere, dass die Kosten auf Grundlage der Best-Estimate-Methode berechnet werden.
Anhang VI der PRIIP-RTS enthält jedoch unterschiedliche Kostenkataloge für die verschiedenen Produktarten. Da ein gesetzlich vorgegebener Kostendeckel für Effektivkosten im Standardprodukt gilt, ist für alle Altersvorsorgeprodukte eine einheitliche Definition der einzubeziehenden Kostenarten erforderlich. Wir schlagen daher vor, dass für Altersvorsorgedepot-Verträge die Kostenarten nach Anhang VI Teil 1 Nummern 47 bis 53 entsprechend berücksichtigt werden müssen. Für Versicherungsanlageprodukte sind ergänzend die versicherungsspezifischen Kosten nach den Nummern 54 bis 60 einzubeziehen falls relevant sowie Ziffern 74 bis 76 zu berücksichtigen. Zusätzlich sind die Kosten der zugrunde liegenden Vermögenswerte zu erfassen (siehe oben).
Die in Anhang VI Nummer 5 Buchstabe l iii und Buchstabe m iii rein marktbedingten Geld-Brief- Spannen (Spreads) sind ebenfalls als Kostenposition erfasst. Bei Käufen, Verkäufen oder Umschichtungen von Vermögensgegenständen im Altersvorsorgedepot sollten diese jedoch nicht in die Ermittlung der Effektivkosten einfließen, soweit sie zu keiner Belastung des investierten Betrags führen oder weder dem Anbieter zufließen noch seiner Kostendeckung oder Gewinnerzielung oder Kostendeckung oder Gewinnerzielung mit dem Anbieter verbundener Unternehmen dienen. Ihre Höhe hängt von den Marktbedingungen und den Entscheidungen des Kunden ab und kann vom Anbieter weder gesteuert noch verlässlich begrenzt werden. In der MiFID II-Kosteninformation werden Geld- /Brief-Spannen im Unterschied zu Börsen- oder MTF-Handel nur bei bilateralen Aktien-, Anleihen- und ETF-Handelsgeschäften als Kosten erfasst. Das AltZertG räumt dem Vertragspartner ausdrücklich das Recht ein, im Standardprodukt über die Aufteilung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und Altersvorsorgezulagen auf die beiden OGAW-Sondervermögen zu entscheiden (§ 1b AltZertG
- Berechnungsmethodik und Annahmen zu einzubeziehender Rendite
Die Berechnung der Effektivkosten nach PRIIP wird als Renditeminderung in Anhang der PRIIP-RTS als Differenz zwischen der annualisierten Rendite eines kostenfreien Vergleichsszenarios und der annualisierten Rendite nach Kosten über die gesamte Ansparphase des Vertrags ermittelt (Reduction in Yield = RIY). Da keine Performance-Simulationen für Produkte der Kategorie 2 und 3 nach PRIIP- RTS vorliegen und eine Anwendung der Kategorie 4 für alle Anbieter nicht möglich ist, ist eine standardisierte produktübergreifende Renditeannahme erforderlich. Die Kennzahl RIY ist hierfür sehr robust: Für vermögensabhängige Kosten ist sie von der Renditeannahme vollständig unabhängig, für beitragsabhängige Kosten und Fixkosten ergeben sich lediglich Abweichungen im Bereich weniger Basispunkte.
For business use only / Nur für den geschäftlichen Gebrauch 4. Wertentwicklungs- oder Referenzszenario
Als angenommene Rendite schlagen wir eine mittlere Rendite, das heißt die zweithöchste der nach § 10 Absatz 2 AltvPIBV vorgegebenen Wertentwicklungen bis zum Beginn der Auszahlungsphase vor. Die technische Berechnung erfolgt auf Grundlage des dieser Renditeannahme entsprechenden kostenfreien Zahlungsstroms unter Abzug der Kosten. Guthabenbezogene Kosten können dabei vereinfachend nach Anhang VI Ziffer 72 Buchstabe b der PRIIP-RTS als konstante prozentuale Kosten dem nach der Zahlungsstrommethode ermittelten Kostenindikator hinzugerechnet werden. Dieses Vorgehen führt für guthabenbezogene Kosten zum gleichen Ergebnis wie deren vollständige Berücksichtigung in den Zahlungsströmen und ermöglicht eine sachgerechte und praktikable Ermittlung der Kostenkennzahl.
Bei dynamischen Hybridprodukten der Versicherer wird die typische Aufteilung des Vertragsvermögens auf die Anlagetöpfe grundsätzlich für die Laufzeiten 12, 20, 30 und 40 Jahre anhand einer Simulation nach dem PIA-Basismodell ermittelt. Alternativ kann der Anbieter auf die Simulation verzichten und für alle Anlagetöpfe dieselbe, dem SRI zugeordnete Wertentwicklung nach § 10 Absatz 1 AltvPIBV zugrunde legen. Dabei werden Produkte mit 100-prozentiger Garantie dem SRI 2 und Produkte mit 80-prozentiger Garantie dem SRI 3 zugeordnet.
- Point-of-Sale-Berechnungen
Es ist von großer Bedeutung, dass die Berechnungen am Point of Sale umsetzbar sind und in den bestehenden Systemen ermöglicht werden können.
Bei Verträgen mit mehreren gewählten Fonds oder Anlageoptionen sollte für die Effektivkostenberechnung am Point of Sale die anfängliche Zusammensetzung des Anlagenportfolios nach 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 AltZertG in der durch das AVRG geänderten Fassung zugrunde gelegt werden. Damit erfolgt die Berechnung auf Basis der bei Vertragsschluss feststehenden Angaben und die Vergleichbarkeit wird erhöht. Spätere Änderungen der Aufteilung oder Umschichtungen bleiben unberücksichtigt.