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title: "FinMin Baden-Württemberg legt Kirchensteuersatz 2026 in Baden-Württemberg fest; 8% allgemein, 9% katholisch Mainz-Teil"
sdDatePublished: "2026-07-28T07:06:00Z"
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FinMin Baden-Württemberg legt Kirchensteuersatz 2026 in Baden-Württemberg fest; 8% allgemein, 9% katholisch Mainz-Teil

Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg | Steuern | Haufe

Tue Jul 28 06:22:06 UTC 2026

Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg für 2026

Das FinMin Baden-Württemberg hat bekanntgemacht, dass der Kirchsteuersatz für das Kalenderjahr 2026 bis auf eine kleine Ausnahme 8 % der Bemessungsgrundlage beträgt.

Lediglich für die römisch-katholische Kirchensteuer des in Baden-Württemberg gelegenen Teils der Diözese Mainz beträgt der Steuersatz 9 % der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist die nach Maßgabe des§ 51aEStG ermittelte Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer.

Betriebsstätte außerhalb des Bereichs der Religionsgemeinschaft

Im Erlass wird darauf hingewiesen, dass bei Arbeitnehmern, die nach den abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) oder nach den auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden oder der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs angehören (Kirchensteuermerkmal ib oder Kirchensteuermerkmal iw), hat der Arbeitgeber auch dann Kirchenlohnsteuer einzubehalten, wenn sich die Betriebsstätte außerhalb des Bereichs der Religionsgemeinschaft, jedoch in Baden-Württemberg befindet.

Die Kirchensteuersätze von 8 % und 9 % gelten auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer sowie der Pauschalierung der als Lohnsteuer geltenden Einkommensteuer auf Sachprämien nach§ 37a EStG sowie auf Sachzuwendungen nach § 37b EStG. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung beträgt der ermäßigte Steuersatz nach Nr. 1 i. V. m. Nr. 3 der Gleichlautenden Ländererlasse v. 8.8.2016, BStBl 2016 S. 773 , 4,5 % der pauschalen Lohnsteuer und der als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer.

Hinweis: Entscheidet sich der Pauschalierende für das vereinfachte Verfahren, hat er in allen Fällen der Pauschalierung für sämtliche Arbeitnehmer, für sämtliche Empfänger von Sachprämien oder für sämtliche Empfänger von Sachzuwendungen Kirchensteuer zu entrichten. Dabei ist ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden, der in pauschaler Weise dem Umstand Rechnung trägt, dass nicht alle Empfänger Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind. Die Aufteilung auf die steuererhebenden Religionsgemeinschaften wird dann von der Finanzverwaltung übernommen.

Änderung für das Kalenderjahr 2028: Mit Wirkung ab 1.1.2028 beträgt der bei Anwendung der Vereinfachungsregelung zu berücksichtigende ermäßigte Kirchensteuersatz nur noch 4,0 % der pauschalen Lohnsteuer und pauschalen Einkommensteuer.

Für die Erhebung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft der Evangelischen Landeskirche in Baden, der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und des in Baden-Württemberg gelegenen Teils der Diözese Mainz gilt folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgelegte Tabelle:

Das besondere Kirchgeld wird nicht neben der Kircheneinkommensteuer erhoben. Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.

Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a EStG anzuwenden und das Einkommen um die Kinderfreibeträge zu vermindern.

Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer

Für das Kalenderjahr 2026 hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle (Abzugsverpflichteter) Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer entsprechend den vom BZSt übermittelten Kirchensteuerabzugsmerkmalen des Kirchensteuerpflichtigen zu erheben. Im Erlass wird aufgelistet, in welchen Fällen 8 % oder 9 % der Kapitalertragsteuer berechnet werden.

FinMin Baden-Württemberg, Erlass v. 22.5.2026, FM3 - S 2442 - 3

Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software 1.560 5

0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte 943

Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert 858

Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen 691 6

Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023 562

Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung 454

Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden 401

Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG 369

Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer 323

Stromkosten bei betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen 23.07.2026

Grundsätze zur körperschaftsteuerlichen Organschaft 23.07.2026

Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich 2025 22.07.2026

Steuerliche Behandlung von Weinbaubetrieben ohne Buchführung 22.07.2026

Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern 21.07.2026

Suspendierung des Deutsch-Russischen Doppelbesteuerungsabkommens 15.07.2026

Aufdeckung eines internationalen Betrugssystems im Fahrzeughandel 10.07.2026

Arbeitnehmer an Bord eines Schiffs auf hoher See 08.07.2026

Änderungen des AEAO zum Gemeinnützigkeitsrecht 03.07.2026

Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen aktualisiert 03.07.2026

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