Ministerium der Justiz und für Migration BW Hinweise zur Anwendung des §61 AsylG Baden-Württemberg; Beschäftigungsverbot gilt solange das beschleunigte Verfahren läuft
JuM 27.07.2026 Beschäftigung von Asylbewerbern nach § 61 AsylG n.F.
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Datum: 27. Juli 2026 DIESES SCHREIBEN ENTHÄLT INFORMATIONEN ZU FOLGENDEN THEMEN: • Beschäftigungsverbot von Asylbewerbern im beschleunigten Verfahren gemäß Art. 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348 (AsylVfVO) • Beschäftigungsverbot nach § 61 Abs. 2 Satz 4 und 5 AsylG • (Kein) Zugang zum Arbeitsmarkt in Überstellungsfällen („Dublin-Fälle“)
Beschäftigung von Asylbewerbern - Hinweise zur Anwendung des § 61 AsylG nach Inkrafttreten des GEAS-Anpassungsgesetzes am 12. Juni 2026
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Seite 2 von 4 Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
wie Sie bereits unseren Schreiben vom 01.06.2026 (Az.: JUMRV-1310-34/10/2) und 17.06.2026 (Az.: JUMRV-1310-34/10/7) entnehmen konnten, haben sich im Bereich der Beschäftigungsmöglichkeiten von Asylbewerbern im Zuge der GEAS-Reform Änderungen ergeben. Das Bundesministerium des Innern hat uns nunmehr die nachfolgenden weiteren Hinweise zur Anwendung des § 61 AsylG nach Inkrafttreten des GEAS-Anpassungsgesetzes am 12. Juni 2026 zukommen lassen:
- Beschäftigungsverbot von Asylbewerbern im beschleunigten Verfahren nach Art. 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348 (AsylVfVO) Voraussetzung für ein Beschäftigungsverbot im Sinne des § 61 Absatz 1 Satz 5 AsylG ist entsprechend des Wortlautes der Norm, dass das beschleunigte Verfahren gemäß Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348 (AsylVfVO) zur Anwendung gelangt. Dies erfolgt, wenn einer der in Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f AsylVfVO genannten Beschleunigungstatbestände vorliegt und nicht ausnahmsweise von der Beschleunigung aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage abgesehen wird (Art. 42 Abs. 2 AsylVfVO). Die in der Praxis wichtigsten Konstellationen betreffen Fälle von belanglosem oder widersprüchlichem Vorbringen des Antragstellers, Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates (national oder unionsweit bestimmt) oder wenn es triftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung darstellt. Die zuständige Ausländerbehörde bzw. Aufnahmeeinrichtung wird mit entsprechender XAVIA- Nachricht 170214 „Änderung der Asylverfahrensart“ darüber informiert, dass über den Antrag seitens des BAMF im beschleunigten Verfahren entschieden wird. Dabei wird auch darüber informiert, welche(s) der(s) Tatbestandsmerkmale(s) des Artikel 42 der AsylVfVO einschlägig ist/sind. Ebenso wird die Ausländerbehörde bzw. Aufnahmeeinrichtung bei eventuellen späteren Wechseln der Verfahrensart (d.h. bei Übergang vom beschleunigten in das „reguläre“ Verfahren) mit derselben XAVIA Nachricht in Kenntnis gesetzt. Der
Seite 3 von 4 Beschleunigungstatbestand greift demnach ab dem Zeitpunkt, in dem das BAMF intern die Durchführung des beschleunigten Verfahrens beschließt und endet bei einem Wechsel (zurück) ins reguläre Verfahren. Nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern ist im Kontext des beschleunigten Verfahrens gemäß Artikel 42 Absatz 1 der AsylVfVO die Formulierung in § 61 Absatz 1 Satz 5 AsylG so auszulegen, dass der Beschäftigungsausschluss des § 61 AsylG solange gilt, wie der Asylantrag tatsächlich im beschleunigten Verfahren geprüft wird, im Zweifel auch über die in Artikel 25 Absatz 3 der AslVfVO als Höchstgrenze festgelegten drei Monate hinaus. 2. Beschäftigungsverbot nach § 61 Absatz 2 Satz 4 und 5 AsylG § 61 Absatz 2 AsylG regelt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für Ausländer, die nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Für Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsstaaten gilt auch in diesen Fällen das Beschäftigungsverbot (§ 61 Absatz 2 Satz 4 AsylG). Die in Absatz 2 Satz 5 geregelte Bezugnahme auf Absatz 1 Satz 5 bedeutet in der Praxis zum einen, dass bei Anwendung des beschleunigten Verfahrens eine bereits erteilte Erlaubnis zu widerrufen wäre. Zum anderen gilt auch in diesen Fällen das Beschäftigungsverbot solange, wie das beschleunigte Verfahren zur Anwendung gelangt (s.o. zum beschleunigten Verfahren). 3. (Kein) Zugang zum Arbeitsmarkt in Überstellungsfällen („Dublin-Fälle“) In den in § 61 Absatz 1 Satz 3 AsylG ausgeführten Konstellationen beträgt das Erwerbstätigkeitsverbot unter Ausschöpfung der EU-rechtlich zulässigen Maximalfrist in Überstellungsfällen sechs Monate. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Ausländer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde, ihn gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, hat er gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2024/1346 keinen Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt. Auch wenn Anknüpfungspunkt für den Arbeitsmarktzugang gemäß § 61 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AsylG die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des BAMF ist, gilt in den sogenannten Überstellungsfällen („Dublin-Fällen“) weiterhin die Ausschlussfrist von sechs Monaten. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 61 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 AsylG.
Seite 4 von 4 Mit freundlichen Grüßen gez. Graf Ministerialrätin