---
title: "Ministerium der Justiz und für Migration BW Hinweise zur Anwendung des §61 AsylG Baden-Württemberg; Beschäftigungsverbot gilt solange das beschleunigte Verfahren läuft"
sdDatePublished: "2026-07-28T13:07:00Z"
source: "https://jum.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-jum/intern/PDF/Migration/Erlasse_und_Anwendungshinweise/2026/JuM_27.07.2026_Besch%C3%A4ftigung_von_Asylbewerbern_nach___61_AsylG_n.F..pdf"
topics:
  - name: "labour"
    identifier: "medtop:09000000"
  - name: "employment"
    identifier: "medtop:20000509"
  - name: "immigration policy"
    identifier: "medtop:20000634"
  - name: "refugees and internally displaced people"
    identifier: "medtop:20000645"
  - name: "law"
    identifier: "medtop:20000121"
  - name: "administrative law"
    identifier: "medtop:20001197"
locations:
  - "Freiburg (im Breisgau)"
  - "Stuttgart"
  - "Germany"
  - "Baden-Württemberg"
  - "Tübingen"
  - "Karlsruhe"
---


Ministerium der Justiz und für Migration BW Hinweise zur Anwendung des §61 AsylG Baden-Württemberg; Beschäftigungsverbot gilt solange das beschleunigte Verfahren läuft

JuM 27.07.2026 Beschäftigung von Asylbewerbern nach § 61 AsylG n.F.

Seite 1 von 4

Ministerium der Justiz und für Migration | Postfach 103461 | 70029 Stuttgart
An die
unteren Ausländerbehörden

über
Regierungspräsidien

- Referate 15.1, 15.2 –
Stuttgart
Freiburg
Tübingen

Regierungspräsidium Karlsruhe
- Abteilungen 8, 9 –

Telefon:
+49 711 33501-0
E-Mail:
poststelle@jum.bwl.de

Geschäftszeichen: JUMRVI-1330-23/10/2

(bei Antwort bitte angeben)

Datum:
27. Juli 2026
DIESES SCHREIBEN ENTHÄLT INFORMATIONEN ZU FOLGENDEN THEMEN:
•
Beschäftigungsverbot von Asylbewerbern im beschleunigten Verfahren gemäß Art. 42
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348 (AsylVfVO)
•
Beschäftigungsverbot nach § 61 Abs. 2 Satz 4 und 5 AsylG
•
(Kein) Zugang zum Arbeitsmarkt in Überstellungsfällen („Dublin-Fälle“)

Beschäftigung von Asylbewerbern - Hinweise zur Anwendung des § 61
AsylG nach Inkrafttreten des GEAS-Anpassungsgesetzes am 12. Juni
2026

Schillerplatz 4
70173 Stuttgart
E-Mail: poststelle@jum.bwl.de
Telefon: +49 711 33501-0
Homepage: www.justiz-bw.de
Serviceportal: www.service-bw.de
Datenschutz: www.justiz-bw.de/datenschutz
VVS-Anschluss: U-Bahn Schlossplatz, S-Bahn Stadtmitte

Seite 2 von 4
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

wie Sie bereits unseren Schreiben vom 01.06.2026 (Az.: JUMRV-1310-34/10/2) und 17.06.2026
(Az.: JUMRV-1310-34/10/7) entnehmen konnten, haben sich im Bereich der
Beschäftigungsmöglichkeiten von Asylbewerbern im Zuge der GEAS-Reform Änderungen
ergeben.
Das Bundesministerium des Innern hat uns nunmehr die nachfolgenden weiteren Hinweise zur
Anwendung des § 61 AsylG nach Inkrafttreten des GEAS-Anpassungsgesetzes am 12. Juni
2026 zukommen lassen:
1. Beschäftigungsverbot von Asylbewerbern im beschleunigten Verfahren nach Art. 42 Absatz 1
Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348 (AsylVfVO)
Voraussetzung für ein Beschäftigungsverbot im Sinne des § 61 Absatz 1 Satz 5 AsylG ist
entsprechend des Wortlautes der Norm, dass das beschleunigte Verfahren gemäß Artikel 42
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348 (AsylVfVO) zur
Anwendung gelangt. Dies erfolgt, wenn einer der in Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstaben a bis f AsylVfVO genannten Beschleunigungstatbestände vorliegt und nicht
ausnahmsweise von der Beschleunigung aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage
abgesehen wird (Art. 42 Abs. 2 AsylVfVO). Die in der Praxis wichtigsten Konstellationen
betreffen Fälle von belanglosem oder widersprüchlichem Vorbringen des Antragstellers,
Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeit eines sicheren
Herkunftsstaates (national oder unionsweit bestimmt) oder wenn es triftige Gründe für die
Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder öffentliche
Ordnung darstellt.
Die zuständige Ausländerbehörde bzw. Aufnahmeeinrichtung wird mit entsprechender XAVIA-
Nachricht 170214 „Änderung der Asylverfahrensart“ darüber informiert, dass über den Antrag
seitens des BAMF im beschleunigten Verfahren entschieden wird. Dabei wird auch darüber
informiert, welche(s) der(s) Tatbestandsmerkmale(s) des Artikel 42 der AsylVfVO einschlägig
ist/sind. Ebenso wird die Ausländerbehörde bzw. Aufnahmeeinrichtung bei eventuellen
späteren Wechseln der Verfahrensart (d.h. bei Übergang vom beschleunigten in das
„reguläre“ Verfahren) mit derselben XAVIA Nachricht in Kenntnis gesetzt. Der

Seite 3 von 4
Beschleunigungstatbestand greift demnach ab dem Zeitpunkt, in dem das BAMF intern die
Durchführung des beschleunigten Verfahrens beschließt und endet bei einem Wechsel
(zurück) ins reguläre Verfahren.
Nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern ist im Kontext des beschleunigten
Verfahrens gemäß Artikel 42 Absatz 1 der AsylVfVO die Formulierung in § 61 Absatz 1 Satz 5
AsylG so auszulegen, dass der Beschäftigungsausschluss des § 61 AsylG solange gilt, wie der
Asylantrag tatsächlich im beschleunigten Verfahren geprüft wird, im Zweifel auch über die in
Artikel 25 Absatz 3 der AslVfVO als Höchstgrenze festgelegten drei Monate hinaus.
2. Beschäftigungsverbot nach § 61 Absatz 2 Satz 4 und 5 AsylG
§ 61 Absatz 2 AsylG regelt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für Ausländer, die nicht
verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Für Staatsangehörige aus sicheren
Herkunftsstaaten gilt auch in diesen Fällen das Beschäftigungsverbot (§ 61 Absatz 2 Satz 4
AsylG). Die in Absatz 2 Satz 5 geregelte Bezugnahme auf Absatz 1 Satz 5 bedeutet in der Praxis
zum einen, dass bei Anwendung des beschleunigten Verfahrens eine bereits erteilte Erlaubnis
zu widerrufen wäre. Zum anderen gilt auch in diesen Fällen das Beschäftigungsverbot solange,
wie das beschleunigte Verfahren zur Anwendung gelangt (s.o. zum beschleunigten Verfahren).
3. (Kein) Zugang zum Arbeitsmarkt in Überstellungsfällen („Dublin-Fälle“)
In den in § 61 Absatz 1 Satz 3 AsylG ausgeführten Konstellationen beträgt das
Erwerbstätigkeitsverbot unter Ausschöpfung der EU-rechtlich zulässigen Maximalfrist in
Überstellungsfällen sechs Monate. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Ausländer von der
Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde, ihn gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 in den
zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, hat er gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2024/1346
keinen Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt. Auch wenn Anknüpfungspunkt für den
Arbeitsmarktzugang gemäß § 61 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AsylG die Unanfechtbarkeit der
Entscheidung des BAMF ist, gilt in den sogenannten Überstellungsfällen („Dublin-Fällen“)
weiterhin die Ausschlussfrist von sechs Monaten. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des
§ 61 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 AsylG.

Seite 4 von 4
Mit freundlichen Grüßen
gez. Graf
Ministerialrätin