Stadt Konstanz erhebt Vergnügungssteuer in Konstanz; Vielfache Abrechnungsformen vorgesehen

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Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer

Aufgrund § 4 Absatz 1 Gemeindeordnung in der Fassung vom 27.07.2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.02.2006, in Verbindung mit §§ 2 und 9 Absatz 4 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 17.03.2005 hat der Gemeinderat am 24.05.2007, geändert am 16.12.2010 und 16.12.2025, folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand

(1) Die Stadt Konstanz erhebt eine Vergnügungssteuer. Der Vergnügungssteuer unterliegen:

  1. Das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und ähnlichen Unterhaltungsgeräten und Filmkabinen an öffentlich zugänglichen Orten (z. B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen), soweit diese gewerblich genutzt werden.

Solche Geräte sind: a) Geräte mit Gewinnmöglichkeit b) Dart-, Kicker- und Billardgeräte oder sonstige Geräte, die in ihrem Spielablauf vorwiegend auf die individuelle körperliche Betätigung abstellen c) Sonst. Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit d) Musikautomaten e) Filmkabinen zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen 2. Nachtlokale, Tabledance-Lokale oder vergleichbare Betriebe mit erotischen Darbietungen 3. Sex-Shops und Filmtheater, in denen Filme pornographischen Inhalts gezeigt werden 4. die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen 5. das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt außerhalb der in Nr. 4 genannten Einrichtungen z. B. in Privatwohnungen, Zimmern usw.

(2) Hat ein Gerät nach § 1 Absatz (1) Nr. 1 c) mehrere selbständige Spielerplätze und können diese auch unabhängig voneinander bedient werden, so gilt jeder Spielerplatz als ein Gerät.

(3) Als öffentlich im Sinne von Absatz (1) Nr. 1 gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z. B. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen.

§ 2 Steuerbefreiungen

(1) Von der Vergnügungssteuer befreit sind:

a) Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z. B. mechanische Schaukelpferde)

b) Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Messen, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen bereitgestellt werden (z. B. Krangreifgeräte) signiert von: mit: Sakthisivantha Maria am: 28.07.2026

c) Geräte, die im Fachhandel oder in Fachabteilungen zu Vorführzwecken bereit gestellt werden

d) Geräte, die ausschließlich im Rahmen eines Vereins zu nicht gewerblichen Zwecken in dessen Räumen ohne öffentlichen Zugang zu Vereinszwecken genutzt werden

§ 3 Steuerschuldner und Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Aufsteller bzw. der Unternehmer der Veranstaltung.

(2) Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt auch der Inhaber genutzter Räume, Grundstücke oder Einrichtungen bzw. der, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt.

(3) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldner.

§ 4 Erhebungsform, Bemessungsgrundlagen

(1) Für Geräte nach § 1 Absatz (1) Nr. 1 a) wird die Vergnügungssteuer nach dem Maßstab Einspielergebnis erhoben.

(2) Für Geräte und Filmkabinen nach § 1 Absatz (1) Nr.1 b), c), d) und e) wird die Steuer nach dem Stückzahlmaßstab (Pauschalmaßstab) erhoben.

(3) Für Vergnügungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 2, 3 und 4 wird die Steuer nach dem Flächenmaßstab erhoben.

(4) Für Veranstaltungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 5 wird die Steuer nach Veranstaltungstagen mit einem besonderen Pauschalmaßstab (Besonderer Pauschalmaßstab) erhoben.

§ 5 Maßstäbe

(1) Für den Maßstab Einspielergebnis ist das Nettoeinspielergebnis maßgeblich. Das Nettoeinspielergebnis ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Fehlgeld und gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei Verwendung von Spielchips und dergleichen ist der entsprechende Geldwert zu Grunde zu legen.

(2) Für den Stückzahlmaßstab ist die Anzahl der Geräte/Kabinen maßgeblich. Pro Gerät/Kabine wird ein fester Steuersatz erhoben.

(3) Für den Flächenmaßstab die Fläche des benutzten Raumes maßgeblich. Als benutzte Räume gelten: a) bei Vergnügungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 2 und 4 die konzessionierten Räume ohne Nebenräume, Bühnen und Küchen b) bei Vergnügungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 3 der Zuschauerraum c) bei Vergnügungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 4 alle für das Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahme der Toiletten und Garderoben-

räume, sofern keine Räume konzessioniert sind. (4) Für den besonderen Pauschalmaßstab für Veranstaltungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 5 ist unabhängig von der zeitlichen Inanspruchnahme und Anzahl der sexueller Handlungen die Zahl der Veranstaltungstage im Monat pro Prostituierte/n maßgeblich. Dabei werden für jeden Kalendermonat 20 Veranstaltungstage zugrunde gelegt. Wird der Nachweis erbracht, dass weniger als 20 Veranstaltungstage im Kalendermonat stattgefunden haben, wird die Steuer entsprechend der nachgewiesenen Veranstaltungstage festgesetzt.

(5) Zeiten der Betriebsruhe und der vorübergehenden Außerbetriebnahme des Steuergegenstandes werden nur dann berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen länger als einen vollen Monat dauern und dies der Kämmerei, Abt. Steuern, spätestens am Tag des Beginns schriftlich angezeigt wird.

§ 6 Steuersatz beim Maßstab Einspielergebnis

Der Steuersatz für das Halten eines Spielgerätes nach § 1 Absatz (1) Nr. 1 a) beträgt 27 v.H. des Nettoeinspielergebnisses des Kalendermonats.

§ 7 Steuersätze beim Pauschalmaßstab

(1) Der Steuersatz für jeden angefangenen Kalendermonat beträgt:

  1. für das Halten eines Gerätes nach § 1 Absatz (1) Nr. 1 c) a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen 100 € b) an anderen Aufstellungsorten 50 €
  2. für das Halten eines Gerätes nach § 1 Absatz (1) Nr. 1 b) und d) beträgt: a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen 60 € b) an anderen Aufstellungsorten 30 €
  3. für das Halten einer Filmkabine nach § 1 Absatz (1) Nr. 1 e) 100 €

§ 8 Steuersätze beim Flächenmaßstab

(1) Die Steuer bemisst sich bei Vergnügungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 2, 3 und 4 nach der Fläche des benutzten Raumes.

(2) Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat

  • bei Vergnügungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 2, 3 und 4 je angefangene 10 qm des benutzten Raumes 80 €

(3) Für Vergnügen nach § 1 Absatz (1) Nr. 2 und 3, die nicht mehr als 2 Tage in der Woche betrieben werden, kann vorab ein Steuersatz pro Veranstaltungstag beantragt werden. Er beträgt dann 5 € je angefangene 10 qm pro Veranstaltungstag. Veranstaltungstag ist der Tag, an dem die Veranstaltung beginnt.

§ 9 Steuersatz beim besonderen Pauschalmaßstab

Bei Veranstaltungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 5 beträgt die Steuer für jede/n Prostituierte/n 5 € pro Veranstaltungstag.

§ 10 Entstehung der Steuerschuld

(1) Die Steuerschuld für Vergnügungen i. S. d. § 1 Absatz (1) Nr. 1 a) entsteht für den jeweiligen Kalendermonat mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats.

(2) Die Steuerschuld für Vergnügungen i. S. d. § 1 Absatz (1) Nr. 1 b), c), d) und e) und § 1 Absatz (1) Nr. 2 bis 5 entsteht für das Kalenderjahr jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Beginnt die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld mit dem Beginn der Steuerpflicht.

§ 11 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht für Geräte/Kabinen i. S. d. § 1 Absatz (1) Nr. 1 a), b), c), d) und e) beginnt mit der Aufstellung/Installation der Geräte/Kabinen. Die Steuerpflicht für Vergnügungen i. S. d. § 1 Absatz (1) Nr. 2 bis 5 beginnt mit der Aufnahme des Betriebes bzw. der Veranstaltung. Die Steuerpflicht in den Fällen des § 8 Absatz (3) beginnt mit Beginn der Veranstaltung.

(2) Für Geräte i. S. d. § 1 Absatz (1) Nr. 1 a), b), c), d) und e) endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Tages, an dem das Gerät endgültig entfernt wird. Für Vergnügungen i. S. d. § 1 Absatz (1) Nr. 2 bis 4 endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Tages, an dem der Betrieb endgültig aufgegeben wird. Für Veranstaltungen i. S. d. § 1 Absatz (1) Nr. 5 endet die Steuerpflicht mit dem Tag, an dem die Veranstaltung endgültig aufgegeben wird. Für die Fälle des § 8 Absatz (3) endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Veranstaltungstages.

(3) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendermonats, so ist bei Geräten und Veranstaltungen, die nach dem Pauschal- oder Flächenmaßstab besteuert werden, der volle Monatssatz zu berechnen.

§ 12 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuer für Geräte, die nach dem Einspielergebnis bemessen werden, wird durch Steuerbescheid nach Ablauf des Kalendervierteljahres pro Kalendermonat für die Kalendermonate des abgelaufenen Quartals festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(2) Die Steuer bei Vergnügungen, die nach dem Stückzahl-, Flächen- und besonderen Pauschalmaßstab bemessen werden, wird jeweils für ein Kalenderjahr festgesetzt und dem Steuerschuldner durch Steuerbescheid mitgeteilt. Die Steuer wird zu einem Viertel des Jahresbetrages zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, wird die Steuer anteilmäßig ab dem angefangenen Kalendermonat berechnet und abgerechnet und gegenüber dem Steuerschuldner mit Bescheid festgesetzt oder aufgehoben. Zuviel entrichtete Steuer wird auf Antrag erstattet, der innerhalb eines Monats schriftlich bei der Kämmerei, Abt. Steuern, zu stellen ist.

(3) Bei Standortwechseln von Steuergegenständen innerhalb des Stadtgebietes wird die Steuer für den Kalendermonat, in dem der Wechsel erfolgt, nur einmal berechnet. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel der Person des Steuerschuldners. Für den laufenden Monat bleibt der bisherige Steuerschuldner pflichtig.

§ 13 Anzeige- und Erklärungspflichten

(1) Die Aufstellung von Geräten nach § 1 Absatz (1) Nr. 1 a) ist der Stadt Konstanz, Kämmerei, Abt. Steuern, bis zum Ablauf von einem Monat nach Quartalsende mit den vollständig ausgefüllten amtl. Meldevordrucken anzuzeigen (Erklärung). Der Erklärung ist der Zählwerksausdruck mit sämtlichen Parametern entsprechend § 5 Absatz (1) beizufügen. Als Auslesetag ist der letzte Tag des jeweiligen Kalendermonats zu Grunde zu legen. Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen. Erfolgt keine oder keine vollständige Erklärung, so wird der Kasseninhalt geschätzt.

(2) Unabhängig von den Pflichten nach Absatz (1) ist das Aufstellen und der Abbau eines Gerätes nach § 1 Absatz (1) Nr. 1 a) der Kämmerei, Abt. Steuern, innerhalb einer Woche nach Aufstellung oder Abbau anzuzeigen. Dabei sind der Aufstellungsort, das Aufstell- oder Abbaudatum, die Registriernummer und die Bezeichnung des Gerätes anzugeben.

(3) Die Aufstellung und der Abbau von Geräten/Kabinen nach § 1 Absatz (1) Nr. 1 b), c), d) und e) sind der Stadt Konstanz Kämmerei, Abt. Steuern, spätestens innerhalb von 1 Woche nach Aufstellung/Installation bzw. Abbau anzuzeigen. Dabei sind der Aufstellungsort, das Auf- bzw. Abbaudatum und die Bezeichnung des Gerätes anzugeben.

(4) Vergnügungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 2, 3 und 4 sind bei einem andauernden Betrieb spätestens innerhalb von 1 Woche nach Aufnahme des Betriebes der Kämmerei, Abt. Steuern, schriftlich anzuzeigen, in den Fällen des § 8 Absatz (3) spätestens 3 Tage vor Beginn der Vergnügung. Dabei sind die für die Berechnung der Steuer notwendigen Flächen anzugeben und auf Nachfrage zu belegen.

(5) Vergnügungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 5 sind spätestens am