BMI aktualisiert Höchstbeträge für Heilbehandlungen in Baden-Württemberg; Ab 2025 stufenweise Erhöhung der Höchstbeträge
Heilbehandlungsverzeichnis ab 01.05.2025
1 - Heilbehandlungen Nach Nr. 1.4.1 der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg (BVO) gelten für Heilbehandlungen die in Anlage 9 und 10 zur Bundesbeihilfeverordnung genannten Voraussetzungen, Beschränkungen und Höchstbeträge. Ab 01.04.2024 gelten die Höchstbeträge, die das Bundesministerium des Innern (BMI) mit der 10. Änderungsverordnung vom 06.03.2024 bekanntgegeben hat. Ab 01.08.2024 gelten im Bereich Ergotherapie und Sonstiges die Höchstbeträge, die das Bundesministerium des Innern (BMI) mit der Vorgriffregelung vom 17.07.2024 bekanntgegeben hat. Ab 01.11.2024 gelten im Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen die Höchstbeträge, die das Bundesministerium des Innern (BMI) mit der Vorgriffregelung vom 21.10.2024 bekanntgegeben hat. Ab 01.02.2025 gelten im Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie die Höchstbeträge, die das Bundesministerium des Innern (BMI) mit der Vorgriffregelung vom 17.12.2024 bekanntgegeben hat. Ab 01.05.2025 gelten in den Bereichen Inhalation; Krankengymnastik, Bewegungsübungen; Massagen; Packungen, Hydrotherapie, Bäder; Kälte- und Wärmebehandlung und Elektrotherapie die Höchstbeträge, die das Bundesministerium des Innern (BMI) mit der Vorgriffregelung vom 08.04.2025 bekanntgegeben hat. Ab 01.08.2025 gelten in den Bereichen Podologie und Ernährungstherapie die Höchstbeträge, die das Bundesministerium des Innern (BMI) mit der Vorgriffregelung vom 04.07.2025 bekanntgegeben hat. Ab 01.09.2025 gelten in den Bereichen Ergotherapie und Sonstige die Höchstbeträge, die das Bundesministerium des Innern (BMI) mit der Vorgriffregelung vom 07.08.2025 bekanntgegeben hat. Ab 01.10.2025 wurden im Bereich Podologie zwei neue Leistungen aufgenommen, die das Bundesministerium des Innern (BMI) mit der Vorgriffregelung vom 04.07.2025 bekanntgegeben hat. Ab 01.01.2026 gelten die Höchstbeträge, die das Bundesministerium des Innern (BMI) mit der 11. Änderungsverordnung vom 14.10.2025 bekanntgegeben hat. Ab 01.02.2026 gelten in den Bereichen Inhalation; Krankengymnastik, Bewegungsübungen; Massagen; Packungen, Hydrotherapie, Bäder; Kälte- und Wärmebehandlung; Elektrotherapie die Höchstbeträge, die das Bundesministerium des Innern (BMI) mit der Vorgriffregelung vom 06.01.2026 bekanntgegeben hat.
2 - Ab 01.07.2026 gelten in den Bereichen Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie; Sonstiges die Höchstbeträge, die das Bundesministerium des Innern (BMI) mit der Vorgriffregelung vom 12.05.2026 bekanntgegeben hat. Ab 01.09.2026 gelten für die Wärmetherapie (Nr. 40); Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) (Nr.15) sowie in den Bereichen Ergotherapie; Sonstiges die Höchstbeträge, die das Bundesministerium des Innern (BMI) mit der Vorgriffregelung vom 21.07.2026 bekanntgegeben hat. Die neuen Regelungen und Beträge sind in roter Schriftfarbe dargestellt.
3 - Abschnitt 1 – Leistungsverzeichnis Vorbemerkungen: Wenn im Leistungsverzeichnis ein Richtwert angegeben ist, ist die jeweilige Therapiemaßnahme einschließlich ihrer Vor- und Nachbereitung sowie ihrer Dokumentation innerhalb des durch den Richtwert angegebenen Zeitrahmens. Der Richtwert darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden. Einige Therapiemaßnahmen sehen nach deren Durchführung eine Nachruhe vor. Der Zeitrahmen für die Nachruhe beträgt 20 bis 25 Minuten. Nr. Leistung beihilfefähiger Höchstbetrag bis 31.08.2026 in Euro beihilfefähiger Höchstbetrag ab 01.09.2026 in Euro Bereich Inhalation
1 Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung
a) als Einzelinhalation 12,40
b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 4,80
c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig. 7,50
2 Radon-Inhalation
a) im Stollen 14,90
b) mittels Hauben 18,20
Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen
3 Physiotherapeutische Befundung und Berichte
a) physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall 16,50
b) physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person 67,70
c) physiotherapeutische Diagnostik (PD), einmal je Blankoverordnung 36,70
d) Bedarfsdiagnostik (BD), einmal je Blankoverordnung 27,50
- 4 - Nr. Leistung beihilfefähiger Höchstbetrag bis 31.08.2026 in Euro beihilfefähiger Höchstbetrag ab 01.09.2026 in Euro 4 Krankengymnastik (KG) auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie, einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung, Richtwert: 15 bis 25 Minuten 29,70
5 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS nach Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)) bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert: 25 bis 35 Minuten 47,10
6 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS-Kinder nach Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert: 30 bis 45 Minuten 58,90
7 Krankengymnastik (KG) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 20 bis 30 Minuten 13,30
8 Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 20 bis 30 Minuten 16,60
9 Krankengymnastik (Atemtherapie) insbesondere bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten 89,00
10 Krankengymnastik im Bewegungsbad
a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe Richtwert: 20 bis 30 Minuten 33,90
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten 24,20
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten 16,00
- 5 - Nr. Leistung beihilfefähiger Höchstbetrag bis 31.08.2026 in Euro beihilfefähiger Höchstbetrag ab 01.09.2026 in Euro 11 Manuelle Therapie, Richtwert: 15 bis 25 Minuten 35,60
12 Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik) als Einzelbehandlung, Richtwert: 15 bis 20 Minuten 20,50
13 Bewegungsübungen
a) als Einzelbehandlung, Richtwert: 10 bis 20 Minuten 13,70
b) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 10 bis 20 Minuten 8,50
14 Bewegungsübungen im Bewegungsbad
a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe Richtwert: 20 bis 30 Minuten 32,90
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten 24,00
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten 16,30
15 Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert: 120 Minuten je Behandlungstag 115,30 123,80 16 Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen), Richtwert: 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr 55,90
17 Traktionsbehandlung mit Gerät (beispielsweise Schrägbrett, Extensionstisch, Perl’sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert: 10 bis 20 Minuten 8,80
- 6 - Bereich Massagen
18 Massage eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile
a) Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage, Richtwert: 15 bis 20 Minuten 21,70
b) Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert: 20 bis 30 Minuten 26,00
19 Manuelle Lymphdrainage (MLD)
a) Teilbehandlung Richtwert: 30 Minuten 36,00
b) Großbehandlung Richtwert: 45 Minuten 54,00
c) Ganzbehandlung Richtwert: 60 Minuten 72,00
d) Kompressionsbandagierung einer Extremität; Aufwendungen für das notwendige Polster- und Bindenmaterial (beispielsweise Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig 23,00
20 Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 15 bis 20 Minuten 33,80
Bereich Palliativversorgung
21 Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung Richtwert: 60 Minuten 66,00
Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder
22 Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 10 bis 15 Minuten 13,60
23 Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (beispielsweise Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) 16,20
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b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid, als Teilpackung 36,20
c) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid, als Großpackung 47,80
24 Schwitzpackung (beispielsweise spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe 19,70
25 Kaltpackung (Teilpackung)
a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem 10,20
b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid 20,30
26 Heublumensack, Peloidkompresse 12,10
27 Sonstige Packungen (beispielsweise Wickel, Auflagen, Kompressen), auch mit Zusatz 6,10
28 Trockenpackung 4,10
29 Guss
a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss 4,10
b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss 6,10
c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung 5,40
30 An- oder absteigendes Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) an- oder absteigendes Teilbad (beispielsweise nach Hauffe) 16,20
b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) 26,40
31 Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Teilbad 12,10
b) Vollbad 17,60
32 Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 25,10
33 Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Teilbad 43,30
b) Vollbad 55,40
34 Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
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a) Teilbad
b) Vollbad
35 Balneo-Phototherapie (Sole-Photo-Therapie) und Licht- Öl-Bad einschließlich Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe
36 Medizinisches Bad mit Zusatz
a) Hand- oder Fußbad
b) Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
c) Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz
37 Gashaltiges Bäder
a) gashaltiges Bad (beispielsweise Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe 27,80
b) gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe 29,70
c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe 27,70
d) Radon-Bad – einschließlich der erforderlichen Nachruhe 24,40
e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat 4,10
38 Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäde