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title: "BMI aktualisiert Höchstbeträge für Heilbehandlungen in Baden-Württemberg; Ab 2025 stufenweise Erhöhung der Höchstbeträge"
sdDatePublished: "2026-07-28T15:19:00Z"
source: "https://www.kvbw.de/pb/site/KVBW-2017-pb/get/documents_E-1838237978/kvbw/Datenquelle_2018/PDF-Dateien/Beihilfe/Rechtsgrundlagen/Heilbehandlungen_H%C3%B6chstbetr%C3%A4ge_2026_09_01_Internet_FY_2026_07_28.pdf"
topics:
  - name: "health"
    identifier: "medtop:07000000"
  - name: "government health care"
    identifier: "medtop:20000480"
  - name: "public health"
    identifier: "medtop:20001358"
locations:
  - "Baden-Württemberg"
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BMI aktualisiert Höchstbeträge für Heilbehandlungen in Baden-Württemberg; Ab 2025 stufenweise Erhöhung der Höchstbeträge

Heilbehandlungsverzeichnis ab 01.05.2025

- 1 -
Heilbehandlungen
Nach Nr. 1.4.1 der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg (BVO) gelten für
Heilbehandlungen die in Anlage 9 und 10 zur Bundesbeihilfeverordnung genannten
Voraussetzungen, Beschränkungen und Höchstbeträge.
Ab 01.04.2024 gelten die Höchstbeträge, die das Bundesministerium des Innern (BMI) mit
der 10. Änderungsverordnung vom 06.03.2024 bekanntgegeben hat.
Ab 01.08.2024 gelten im Bereich Ergotherapie und Sonstiges die Höchstbeträge, die das
Bundesministerium des Innern (BMI) mit der Vorgriffregelung vom 17.07.2024
bekanntgegeben hat.
Ab
01.11.2024
gelten
im
Bereich
Krankengymnastik,
Bewegungsübungen
die
Höchstbeträge, die das Bundesministerium des Innern (BMI) mit der Vorgriffregelung vom
21.10.2024 bekanntgegeben hat.
Ab 01.02.2025 gelten im Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie die
Höchstbeträge, die das Bundesministerium des Innern (BMI) mit der Vorgriffregelung vom
17.12.2024 bekanntgegeben hat.
Ab
01.05.2025
gelten
in
den
Bereichen
Inhalation;
Krankengymnastik,
Bewegungsübungen;
Massagen;
Packungen,
Hydrotherapie,
Bäder;
Kälte-
und
Wärmebehandlung und Elektrotherapie die Höchstbeträge, die das Bundesministerium
des Innern (BMI) mit der Vorgriffregelung vom 08.04.2025 bekanntgegeben hat.
Ab 01.08.2025 gelten in den Bereichen Podologie und Ernährungstherapie die
Höchstbeträge, die das Bundesministerium des Innern (BMI) mit der Vorgriffregelung vom
04.07.2025 bekanntgegeben hat.
Ab 01.09.2025 gelten in den Bereichen Ergotherapie und Sonstige die Höchstbeträge, die
das Bundesministerium des Innern (BMI) mit der Vorgriffregelung vom 07.08.2025
bekanntgegeben hat.
Ab 01.10.2025 wurden im Bereich Podologie zwei neue Leistungen aufgenommen, die das
Bundesministerium des Innern (BMI) mit der Vorgriffregelung vom 04.07.2025
bekanntgegeben hat.
Ab 01.01.2026 gelten die Höchstbeträge, die das Bundesministerium des Innern (BMI) mit
der 11. Änderungsverordnung vom 14.10.2025 bekanntgegeben hat.
Ab
01.02.2026
gelten
in
den
Bereichen
Inhalation;
Krankengymnastik,
Bewegungsübungen;
Massagen;
Packungen,
Hydrotherapie,
Bäder;
Kälte-
und
Wärmebehandlung; Elektrotherapie die Höchstbeträge, die das Bundesministerium des
Innern (BMI) mit der Vorgriffregelung vom 06.01.2026 bekanntgegeben hat.

- 2 -
Ab 01.07.2026 gelten in den Bereichen Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie;
Sonstiges die Höchstbeträge, die das Bundesministerium des Innern (BMI) mit der
Vorgriffregelung vom 12.05.2026 bekanntgegeben hat.
Ab 01.09.2026 gelten für die Wärmetherapie (Nr. 40); Erweiterte ambulante Physiotherapie
(EAP) (Nr.15) sowie in den Bereichen Ergotherapie; Sonstiges die Höchstbeträge, die das
Bundesministerium des Innern (BMI) mit der Vorgriffregelung vom 21.07.2026
bekanntgegeben hat.
Die neuen Regelungen und Beträge sind in roter Schriftfarbe dargestellt.

- 3 -
Abschnitt 1 – Leistungsverzeichnis
Vorbemerkungen:
Wenn im Leistungsverzeichnis ein Richtwert angegeben ist, ist die jeweilige Therapiemaßnahme
einschließlich ihrer Vor- und Nachbereitung sowie ihrer Dokumentation innerhalb des durch den
Richtwert angegebenen Zeitrahmens. Der Richtwert darf nur aus medizinischen Gründen
unterschritten werden.
Einige Therapiemaßnahmen sehen nach deren Durchführung eine Nachruhe vor. Der Zeitrahmen
für die Nachruhe beträgt 20 bis 25 Minuten.
Nr.
Leistung
beihilfefähiger
Höchstbetrag
bis 31.08.2026
in Euro
beihilfefähiger
Höchstbetrag
ab 01.09.2026
in Euro
Bereich Inhalation

1
Inhalationstherapie, auch mittels
Ultraschallvernebelung

a) als Einzelinhalation
12,40

b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin
oder Teilnehmer
4,80

c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung
ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je
Teilnehmerin oder Teilnehmer
Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen
Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig.
7,50

2
Radon-Inhalation

a) im Stollen
14,90

b) mittels Hauben
18,20

Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen

3
Physiotherapeutische Befundung und Berichte

a) physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung
eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall
16,50

b) physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche
Anforderung der verordnenden Person
67,70

c) physiotherapeutische Diagnostik (PD), einmal je
Blankoverordnung
36,70

d) Bedarfsdiagnostik (BD), einmal je
Blankoverordnung
27,50

- 4 -
Nr.
Leistung
beihilfefähiger
Höchstbetrag
bis 31.08.2026
in Euro
beihilfefähiger
Höchstbetrag
ab 01.09.2026
in Euro
4
Krankengymnastik (KG) auch auf neurophysiologischer
Grundlage, Atemtherapie, einschließlich der zur
Leistungserbringung erforderlichen Massage, als
Einzelbehandlung,
Richtwert: 15 bis 25 Minuten
29,70

5
Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage
(KG-ZNS nach Bobath, Vojta, Propriozeptive
Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)) bei zentralen
Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18.
Lebensjahres, als Einzelbehandlung,
Richtwert: 25 bis 35 Minuten
47,10

6
Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage
(KG-ZNS-Kinder nach Bobath, Vojta) bei zentralen
Bewegungsstörungen bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres als Einzelbehandlung,
Richtwert: 30 bis 45 Minuten
58,90

7
Krankengymnastik (KG) in einer Gruppe (2 bis 5
Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
13,30

8
Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in
einer Gruppe (2 bis 4 Personen), je Teilnehmerin oder
Teilnehmer,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
16,60

9
Krankengymnastik (Atemtherapie) insbesondere bei
Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen
als Einzelbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten
89,00

10
Krankengymnastik im Bewegungsbad

a) als Einzelbehandlung einschließlich der
erforderlichen Nachruhe
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
33,90

b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin
oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen
Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
24,20

c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin
oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen
Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
16,00

- 5 -
Nr.
Leistung
beihilfefähiger
Höchstbetrag
bis 31.08.2026
in Euro
beihilfefähiger
Höchstbetrag
ab 01.09.2026
in Euro
11
Manuelle Therapie,
Richtwert: 15 bis 25 Minuten
35,60

12
Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik)
als Einzelbehandlung,
Richtwert: 15 bis 20 Minuten
20,50

13
Bewegungsübungen

a) als Einzelbehandlung,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
13,70

b) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen),
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
8,50

14
Bewegungsübungen im Bewegungsbad

a) als Einzelbehandlung einschließlich der
erforderlichen Nachruhe
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
32,90

b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin
oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen
Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
24,00

c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin
oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen
Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
16,30

15
Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP),
Richtwert: 120 Minuten je Behandlungstag
115,30
123,80
16
Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät)
einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT)
und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung
für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3
Personen),
Richtwert: 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25
Behandlungen je Kalenderhalbjahr
55,90

17
Traktionsbehandlung mit Gerät (beispielsweise
Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät,
Schlingentisch) als Einzelbehandlung,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
8,80

- 6 -
Bereich Massagen

18
Massage eines einzelnen Körperteils oder mehrerer
Körperteile

a) Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-,
Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und
Colonmassage,
Richtwert: 15 bis 20 Minuten
21,70

b) Bindegewebsmassage (BGM),
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
26,00

19
Manuelle Lymphdrainage (MLD)

a) Teilbehandlung
Richtwert: 30 Minuten
36,00

b) Großbehandlung
Richtwert: 45 Minuten
54,00

c) Ganzbehandlung
Richtwert: 60 Minuten
72,00

d) Kompressionsbandagierung einer Extremität;
Aufwendungen für das notwendige Polster- und
Bindenmaterial (beispielsweise Mullbinden,
Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben
beihilfefähig
23,00

20
Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der
erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 15 bis 20 Minuten
33,80

Bereich Palliativversorgung

21
Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der
Palliativversorgung
Richtwert: 60 Minuten
66,00

Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder

22
Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 10 bis 15 Minuten
13,60

23
Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile
einschließlich der erforderlichen Nachruhe

a) bei Anwendung wiederverwendbarer
Packungsmaterialien (beispielsweise Paraffin,
Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)
16,20

- 7 -

b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher
Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose,
Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie
oder Vlies zwischen Haut und Peloid, als
Teilpackung
36,20

c) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher
Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose,
Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie
oder Vlies zwischen Haut und Peloid, als
Großpackung
47,80

24
Schwitzpackung (beispielsweise spanischer Mantel,
Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp)
einschließlich der erforderlichen Nachruhe
19,70

25
Kaltpackung (Teilpackung)

a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem
10,20

b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde,
Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne
Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut
und Peloid
20,30

26
Heublumensack, Peloidkompresse
12,10

27
Sonstige Packungen (beispielsweise Wickel, Auflagen,
Kompressen), auch mit Zusatz
6,10

28
Trockenpackung
4,10

29
Guss

a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss
4,10

b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss
6,10

c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung
5,40

30
An- oder absteigendes Bad einschließlich der
erforderlichen Nachruhe

a) an- oder absteigendes Teilbad (beispielsweise nach
Hauffe)
16,20

b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad)
26,40

31
Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe

a) Teilbad
12,10

b) Vollbad
17,60

32
Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen
Nachruhe
25,10

33
Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen
Nachruhe

a) Teilbad
43,30

b) Vollbad
55,40

34
Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe

- 8 -

a) Teilbad

b) Vollbad

35
Balneo-Phototherapie (Sole-Photo-Therapie) und Licht-
Öl-Bad einschließlich Nachfetten und der erforderlichen
Nachruhe

36
Medizinisches Bad mit Zusatz

a) Hand- oder Fußbad

b) Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe

c) Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe

d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz

37
Gashaltiges Bäder

a) gashaltiges Bad (beispielsweise Kohlensäurebad,
Sauerstoffbad) einschließlich der erforderlichen
Nachruhe
27,80

b) gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der
erforderlichen Nachruhe
29,70

c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad)
einschließlich der erforderlichen Nachruhe
27,70

d) Radon-Bad – einschließlich der erforderlichen
Nachruhe
24,40

e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat
4,10

38
Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäde