AGC Glass Osterweddingen GmbH 8. Änderung der Indirekteinleitergenehmigung Landkreis Börde Osterweddingen; neue Grenzwerte im Abwasser gemäß AbwV Teil D
Musterbetreff
- Änderung der Genehmigung einer Indirekteinleitung vom 02.06.2016 (Az: 131535505720*ev) i.V.m. der 1. Änderung der Genehmigung einer Indirekteinleitung erteilt am 25.07.2016, der 2. Änderung erteilt am 16.07.2018, der 3. Än- derung erteilt am 02.06.2020, der4. Änderung erteilt am 09.06.2021, der 5. Änderung erteilt am 09.10.2023, der 6. Än- derung erteilt am 10.07.2024 und der 7. Änderung erteilt am 18.03.2025
Der Landkreis Börde ändert die Indirekteinleitergenehmigung vom 02.06.2016 (Az: 131535505720*ev) i.V.m. der 1. Änderung der Indi- rekteinleitergenehmigung erteilt am 25.07.2016, der 2. Änderung erteilt am 16.07.2018, der 3. Änderung erteilt am 02.06.2020, der 4 Ände- rung erteilt am 09.06.2021, der 5. Änderung erteilt am 09.10.2023, der 6. Änderung erteilt am 10.07.2024 und der 7. Änderung erteilt am 18.03.2025 für die
AGC Glass Osterweddingen GmbH
wie folgt:
Der Abschnitt unter I. Zweck und Umfang der Benutzung der öffent- lichen Abwasseranlagen wird für den Teilstrom 6 wie folgt ge- ändert:
Beseitigung von Abwasser aus der Wasseraufbereitung, dem Kühl- system und der Dampferzeugung und Abwasser aus der Verarbei- tung von Glas bei einer Produktionszeit mit Abwasseranfall von 365 d/a sowie Abwasser aus der Waschhalle:
Anfallstelle Anhang bis zu = Teilstrom AbwV
2 Waschhalle – Ölabscheider 49 max. 2 m³/d
3 Absalzung OKK 31 max. 75 m³/d
4 Reinstwasserherstellung MAG 31 max. 50 m³/d
5 zentrale Wasseraufbereitung 31 max. 9,9 m³/d
AGC Glass Osterweddingen GmbH Osterweddingen Appendorfer Weg 5 39171 Sülzetal Landkreis Börde • Bornsche Straße 2 • 39340 Haldensleben
Der Landrat
Amt für Natur- und Umweltschutz Sachgebiet - Wasserwirtschaft
Ihr Zeichen / Nachricht vom: 15.04.2026
Mein Zeichen / Nachricht vom: III.70.20.02 131535505720*ev
Datum: 04.05.2026
Sachbearbeiter/in: Frau Reimherr
Haus / Raum: 002 / 317
Telefon / Telefax: +49 3904 7240-4334 +49 3904 7240-56100
E-Mail: wasserwirtschaft@landkreis-boerde.de
Besucheranschrift: Triftstraße 9 – 10 39387 Oschersleben (Bode)
Postanschrift: Landkreis Börde Postfach 100153, 39331 Haldensleben
Telefonzentrale: +49 3904 7240-0
Zentrales Fax: +49 3904 49008
Internet: www.landkreis-boerde.de
E-Mail: kreisverwaltung@landkreis-boerde.de
E-Mail-Adressen nur für formlose Mitteilungen ohne elektronische Sig- natur
Sprechzeiten: Di. 9:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 18:00 Uhr Do 9:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 1600 Uhr und nach Vereinbarung
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Kreissparkasse Börde BIC: NOLADE21HDL IBAN: DE96 8105 5000 3400 0053 54
Landkreis Börde
- 2 -
Änderung Indirekteinleitergenehmigung 2 Az: 131535505720*ev 04.05.2026
Anfallstelle Anhang bis zu = Teilstrom AbwV6 Abdampfwasser des Dampfkessels 31 max. < 10,0 m³/d
7a VSG OKK 31 ca. 2500 m³/a Abschlämmwasser der Kühlung max. 15,0 m³/d
7b Reinstwasserherstellung VSG 31 ca. 4600 m³/a max. 15,0 m³/d
OKK – offene Kühlkreislauf MAG – Magnetonbeschichtung VSG – Verbundsicherheitsglas
Unter Abschnitt II. Inhaltsbestimmungen 2. Überwachungswerte (Einleitungsbedingen und weitere Anforderungen) wird der Punkte 2.7. wie folgt geändert:
2.7. Im Ablauf des Teilstromes 6 (Probenahmestelle 6) Abdampfwasser des Dampfkessels- VE-Wasserherstellung für Turbine und Abhitzkessel (Dampfabschlagung) sind vor Ver- mischung mit anderem Abwasser folgende Überwachungswerte (gemäß Anhang 31 AbwV Teil D) einzuhalten:
Überwachungswerte Abwasser aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeu- gung Parameter Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l Stichprobe mg/l Zink 1
Chrom, gesamt 0,5
Kupfer 0,5
Nickel 0,5
Chlor, freies
0,2 Adsorbierbare orga- nisch gebundene Halogene (AOX)
0,5
Aufgrund der geringen Abwassermenge ist für die qualifizierte Stichprobe auch die
Stichprobe möglich.
Die Anforderungen an die Abwasserbeschaffenheit bezüglich der o.g. Parameter könn-
ten auf Antrag (> 2 Jahren) entfallen, wenn der Nachweis erbracht ist, dass die Parame-
ter nicht in relevanter Größenordnung im Abwasser enthalten sind.
Weiterhin gelten für das Abwasser die allgemeinen Anforderungen des Anhanges 31
AbwV Teil B Absatz 1 bis 3.
Landkreis Börde
- 3 -
Änderung Indirekteinleitergenehmigung 3 Az: 131535505720*ev 04.05.2026
U.a. darf das Abwasser die im Teil B genannten Stoffe und Stoffgruppen, die aus dem Einsatz von Betriebs- und Hilfsstoffen stammen, nicht enthalten, wie z.B. 1. Organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate und Polycarboxylate), die eine DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analyse und Messverfahren“ nicht erreichen, 2. Chrom- und Quecksilberverbindungen, Nitrit, metallorganische Verbindungen (Metall- Kohlenstoff-Bindung) und Mercaptobenzthiazol. Die Erbringung des Nachweises für die Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 ist im Absatz 3 geregelt.Die anderen Haupt-, Inhalts- und Nebenbestimmungen sowie Hinweise der Genehmigung zur Indirekteinleitung vom 02.06.2016 (Az: 131535505720*ev) i.V.m. den Änderungen bleiben vollinhaltlich bestehen (sofern noch zutreffend).
Kostenentscheidung
Für die Änderung der Indirekteinleitergenehmigung werden Verwaltungskosten erhoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
- Begründung I
Mit Schreiben vom 15.04.2026 stellte die AGC Glass Osterweddingen GmbH den Antrag auf Änderung der Indirekeinleitergenehmigung vom 02.06.2016. Der Antrag beinhaltet die Änderung des Umfanges der Benutzung der öffentlichen Abwasseran- lagen für den Teilstrom 6. Grund der Änderungen sind die Feststellungen aus der Selbstüber- wachung der letzten 2 Jahre (2024 und 2025) mit einer erhöhten Abwassermenge.
Des Weiteren wurde mit Schreiben vom 15.04.2026 das Entfallen der Anforderungen an die Ab- wasserbeschaffenheit der Parameter Blei und Cadmium für die Messstelle (Ablauf Teilstrom 6 – Abdampfwasser des Dampfkessels - VE-Wasserherstellung für Turbine und Abhitzkessel (Dampfabschlagung)) 73 003 3 0035 gestellt.
Gemäß Indirekteinleitergenehmigung vom 02.06.2016 wurden unter II. Inhaltsbestimmungen Punkt 2. Überwachungswerte (Einleitungsbedingungen) und weitere Anforderungen in Ziffer 2.7. für den Teilstrom 6 u.a. die Überwachungswerte für Blei (Pb) von 0,1 mg/l und für Cadmium (Cd) von 0,05 mg/l festgelegt.
Die Überwachungswerte für den Teilstrom 6 ergeben sich aus Abschnitt Teil D bzw. E (Stoßbe- handlung mit mikrobiziden Wirkstoffen) des Anhang 31 der Abwasserverordnung. In dem Abschnitt unter Ziffer 2.7. der Indirekteinleitergenehmigung wurde weiterhin festgelegt, dass die Anforderungen an die Abwasserbeschaffenheit bezüglich der o.g. Parameter sowie auch der weiterhin aufgeführten Parameter auf Antrag (> 2 Jahre) entfallen könnten, wenn der Nachweis erbracht ist, dass die Parameter nicht in relevanter Größenordnung im Abwasser ent- halten sind.
Für die Überprüfung wurden die Ergebnisse der Selbstüberwachung und der behördlichen Pro- benahmen herangezogen.
Landkreis Börde
- 4 -
- Änderung Indirekteinleitergenehmigung 4 Az: 131535505720*ev 04.05.2026
Die Parameter Blei und Cadmium wurden in den letzten 3 Jahren gemäß der Selbstüberwa- chungsergebnisse weit unterschritten (Blei zwischen 0,001 – 0,02 mg/l, Cadmium zwischen 0 – 0,005 mg/l). Auch in der behördlichen Überwachung waren die Ergebnisse in den letzten 3 Jahren weit un- terschritten. Der Wert für Blei lag bei 0,04 mg/l oder kleiner und bei Cadmium bei < 0,005 mg/l.
Dem Antrag auf Entfallen der Parameter Blei und Cadmium wird stattgegeben, da die Parame- ter Blei und Cadmium im Abwasser nicht in relevanter Größenordnung vorhanden sind.
II
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushalts- gesetz – WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), in der zuletzt geltenden Fassung bedarf die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen der wasserbehördlichen Genehmi- gung, wenn an das Abwasser in der Abwasserverordnung (AbwV) vom 17.06.2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), in der jeweils geltenden Fassung, Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind.
Die Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde ergibt sich aus dem § 12 Abs. 1 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 16.03.2011 (GVBl. LSA Nr. 8/2011 S. 492), in der zuletzt gel- tenden Fassung (vom 21.03.2012).
Nach § 1 Abs. 1 Indirekteinleiterverordnung besteht für die Einleitung von Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung (An- hang 31 AbwV) und der Herstellung und Verarbeitung von Glas (Anhang 41 AbwV) stammt, in öffentliche Abwasseranlagen eine Genehmigungspflicht, da für dieses Abwasser Anforderungen den Ort des Anfalls oder vor der Vermischung entsprechend der Abwasserverordnung zu stel- len sind.
III
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1, 3, 5 und 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154) in Verbindung mit § 1 / § 3 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (All GO LSA) vom 10.10.2012 (GVBl. LSA Nr. 20/2012 S. 366), in den zuletzt geltenden Fassungen. Danach sind die Kosten des Verfahrens demjenigen aufzuerlegen, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. Der Kostenfestsetzungsbescheid geht Ihnen gesondert zu.
- Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Börde, Bornsche Straße 2, 39340 Haldensleben einzulegen.
Mit freundlichem Gruß
i.A. Reimherr Sachbearbeiterin untere Wasserbehörde
Landkreis Börde
- 5 -
- Änderung Indirekteinleitergenehmigung 5 Az: 131535505720*ev 04.05.2026
Anlage Kostenfestsetzungsbescheid
Verteiler Adressat Landesverwaltungsamt, Ref. 405, Dessauer Straße 70, 06118 Ha