Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz und Saarland arbeiten an einem Gesetzesentwurf zum Staatsvertrag über Zusammenarbeit bei der Beseitigung tierischer Nebenprodukte; Zweckverbände gründen, keine Mehrbelastung erwartet
Präsident des Landtags von Baden-Württemberg Herrn Thomas Strobl MdL Haus des Landtags Konrad-Adenauer-Straße 3 70173 Stuttgart
- Juli 2026
Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden- Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zusammenarbeit im Bereich der Beseitigung tierischer Ne- benprodukte
Anlagen Gesetzentwurf mit Vorblatt und Begründung
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, als Anlage übersende ich Ihnen gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zusammenarbeit im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte. Drucksache 18/369 Eingang 28.7.2026
- 2 - Ich bitte Sie, die Beschlussfassung des Landtags herbeizuführen. Die federführende Zuständigkeit liegt beim Ministerium für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Heimat, beteiligt ist das Ministerium des Inneren, für Digi- talisierung und Europa. Mit freundlichen Grüßen gez. Cem Özdemir
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zusammenarbeit im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte Vorblatt A. Zielsetzung Ziel des Gesetzes ist es, die nach Artikel 50 Satz 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg erforderliche Zustimmung des Landtags zur Umsetzung des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zusammenarbeit im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte herbeizuführen. Zuständig für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte sind in den Ländern die Kommunen. Diese können sich, nach Maßgabe der jeweiligen Landesgesetze über kommunale Zusammenarbeit, zu Zweckverbänden zusammenschließen. Um die Aufgabe der Beseitigung tierischer Nebenprodukte wirtschaftlich erfüllen zu können, haben die Kommunen in Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz und im Saarland von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Die Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit erweiternd, soll mit dem Staatsvertrag die rechtliche Grundlage für eine ländergrenzüberschreitende Zusammenarbeit der Kommunen in Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz und im Saarland im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte geschaffen werden. Da die landwirtschaftliche Tierhaltung in den letzten Jahren insgesamt rückläufig ist und damit auch die zu entsorgenden Materialmengen sinken, dient der Staatsvertrag auch dazu, einer kritischen Minderauslastung der vorhandenen Beseitigungskapazitäten vorzubeugen und den Zweckverbänden weiterhin einen wirtschaftlichen Betrieb ihrer Anlagen zu ermöglichen. Eine auf die Zukunft ausgerichtete Aufstellung der Zweckverbände ist auch vor dem Hintergrund des verstärkten Auftretens hochansteckender Tierseuchen erforderlich, um, unter Nutzung von Synergieeffekten, auch bei großflächig auftretenden Tierseuchen eine rasche, seuchenhygienisch einwandfreie und effektive Entsorgung aller Tierkörper sicherzustellen. B. Wesentlicher Inhalt
- vor förmlicher Prüfung durch die Landtagsverwaltung - Vorabexemplar
Der zwischen den vertragsschließenden Ländern abgestimmte Staatsvertrag orientiert sich an den vorhandenen bilateralen Staatsverträgen über kommunale Zusammenarbeit. Er ist zwar auf den Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte beschränkt, aber insgesamt abstrakt gefasst. Wesentlicher Inhalt des Staatsvertrags ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte für eine interkommunale Zusammenarbeit in den vertragsschließenden Ländern in der Form von Zweckverbänden. C. Alternativen Keine. Für die formalisierte interkommunale Zusammenarbeit über Landesgrenzen hinweg bedarf es eines diese Zusammenarbeit legitimierenden Staatsvertrags. Solche Kooperationen können nicht auf das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit oder andere landesrechtliche Spezialgesetze gestützt werden, da die Gebietshoheit der Länder an den Landesgrenzen endet. D. Kosten für die öffentlichen Haushalte Finanzielle Belastungen für das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nicht zu erwarten. E. Bürokratievermeidung, Prüfung Vollzugstauglichkeit Durch die den Beseitigungspflichtigen mit dem Staatsvertrag erwachsende Möglichkeit, über Landesgrenzen hinweg Zweckverbände zu gründen oder auszudehnen, werden für diese keine zusätzliche Bürokratielasten geschaffen. Ein geringer Mehraufwand kann allenfalls bei den für die neu gegründeten beziehungsweise ausgedehnten Zweckverbände zuständigen Aufsichtsbehörden entstehen. Dafür dürfte sich jedoch der Aufwand bezogen auf die gesamte Verwaltung, im Falle einer Reduzierung der Anzahl von Zweckverbänden, insgesamt verringern. Erhebliche Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger oder aufwändige Verwaltungsverfahren sind mit dem Staatsvertrag daher nicht verbunden.
F. Nachhaltigkeits-Check Durch die Gesetzesänderung sind erhebliche Auswirkungen auf die im Leitfaden Nachhaltigkeits-Check aufgeführten Zielbereiche nicht zu erwarten, weshalb von einem Nachhaltigkeits-Check im Ganzen abgesehen wurde. G. Digitaltauglichkeits-Check Ein Digitaltauglichkeits-Check war nach Nummer 4.5.2 der VwV Regelungen nicht durchzuführen. H. Sonstige Kosten für Private Kosten für Private sind mit dem Staatsvertrag nicht verbunden.
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zusammenarbeit im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte
Vom § 1 Dem im Zeitraum vom 18. März bis 18. Mai 2026 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zusammenarbeit im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. § 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Satz 4 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben. Für den Fall, dass das Land Baden-Württemberg den Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Satz 2 kündigt, ist dies im Gesetzblatt bekannt zu geben.
Stuttgart, den
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Begründung A. Allgemeiner Teil a) Zielsetzung Ziel des Gesetzes ist es, die nach Artikel 50 Satz 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg erforderliche Zustimmung des Landtags zur Umsetzung des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zusammenarbeit im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte herbeizuführen. b) Inhalt Die Beseitigung tierischer Nebenprodukte, die einer Beseitigungspflicht unterliegen, ist vorrangig eine seuchenhygienische, das heißt dem Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren dienende öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge. Sie muss von jederzeit funktions- und handlungsfähigen Institutionen wahrgenommen werden. Zuständig für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte sind in den Ländern die Kommunen. Diese können sich, nach Maßgabe der jeweiligen Landesgesetze über kommunale Zusammenarbeit, zu Zweckverbänden zusammenschließen. Um die Aufgabe der Beseitigung tierischer Nebenprodukte wirtschaftlich erfüllen zu können, haben die Kommunen in Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz und im Saarland von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Die Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit erweiternd, soll mit dem Staatsvertrag die rechtliche Grundlage für eine ländergrenzüberschreitende Zusammenarbeit der Kommunen in Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz und im Saarland im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte geschaffen werden. Wesentlicher Inhalt des Staatsvertrags ist daher die Schaffung einer Rechtsgrundlage im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte für eine interkommunale Zusammenarbeit in den vertragsschließenden Ländern in der Form von Zweckverbänden. c) Alternativen Keine.
Für die formalisierte interkommunale Zusammenarbeit über Landesgrenzen hinweg bedarf es eines diese Zusammenarbeit legitimierenden Staatsvertrags. Solche Kooperationen können nicht auf das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit oder andere landesrechtliche Spezialgesetze gestützt werden, da die Gebietshoheit der Länder an den Landesgrenzen endet. d) Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Belastungen für das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nicht zu erwarten. e) Bürokratievermeidung, Prüfung Vollzugstauglichkeit und sonstige Kosten für Private Durch die den Beseitigungspflichtigen mit dem Staatsvertrag erwachsende Möglichkeit, über Landesgrenzen hinweg Zweckverbände zu gründen oder auszudehnen, werden für diese keine zusätzliche Bürokratielasten geschaffen. Ein geringer Mehraufwand kann allenfalls bei den für die neu gegründeten beziehungsweise ausgedehnten Zweckverbände zuständigen Aufsichtsbehörden entstehen. Dafür dürfte sich jedoch der Aufwand bezogen auf die gesamte Verwaltung, im Falle einer Reduzierung der Anzahl von Zweckverbänden, insgesamt verringern. Erhebliche Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger oder aufwändige Verwaltungsverfahren sind mit dem Staatsvertrag daher nicht verbunden. f) Wesentliche Ergebnisse des Nachhaltigkeits-Checks Durch die Gesetzesänderung sind erhebliche Auswirkungen auf die im Leitfaden Nachhaltigkeits-Check aufgeführten Zielbereiche nicht zu erwarten, weshalb von einem Nachhaltigkeits-Check im Ganzen abgesehen wurde. g) Wesentliche Ergebnisse des Digitaltauglichkeits-Checks Ein Digitaltauglichkeits-Check war nach Nummer 4.5.2 der VwV Regelungen nicht durchzuführen. h) Sonstige Kosten für Private
Kosten für Private sind mit dem Staatsvertrag nicht verbunden. B. Einzelbegründung Zu § 1 Zur Umsetzung in Landesrecht bedarf der von den Vertreterinnen und Vertretern der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder unterzeichnete Staatsvertrag gemäß Artikel 50 Satz 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg der Zustimmung des Landtags. Durch § 1 wird diese Zustimmung erteilt. Zu § 2 Zu Absatz 1: In Absatz 1 wird das Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes geregelt. Das Zustimmungsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Zu Absatz 2: In Absatz 2 wird die Bekanntgabe des Zeitpunkts geregelt, in dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 in Kraft tritt. Die Regelungen des Staatsvertrags treten nach seinem Artikel 6 mit dem Tag in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Dieser Tag ist im Gesetzblatt bekannt zu geben. Im Falle einer Kündigung des Staatsvertrags durch das Land Baden-Württemberg ist die Kündigung ebenfalls im Gesetzblatt bekannt zu geben.
Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zusammenarbeit im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte
Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz,
der Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz,
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Staa