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title: "Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz und Saarland arbeiten an einem Gesetzesentwurf zum Staatsvertrag über Zusammenarbeit bei der Beseitigung tierischer Nebenprodukte; Zweckverbände gründen, keine Mehrbelastung erwartet"
sdDatePublished: "2026-07-28T15:08:00Z"
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  - "Saarland"
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Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz und Saarland arbeiten an einem Gesetzesentwurf zum Staatsvertrag über Zusammenarbeit bei der Beseitigung tierischer Nebenprodukte; Zweckverbände gründen, keine Mehrbelastung erwartet

Präsident des Landtags
von Baden-Württemberg
Herrn Thomas Strobl MdL
Haus des Landtags
Konrad-Adenauer-Straße 3
70173 Stuttgart

28. Juli 2026

Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-
Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Rheinland-Pfalz und dem
Saarland über die Zusammenarbeit im Bereich der Beseitigung tierischer Ne-
benprodukte

Anlagen
Gesetzentwurf mit Vorblatt und Begründung

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
als Anlage übersende ich Ihnen gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verfassung
des Landes Baden-Württemberg den von der Landesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen
dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern,
dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland
über die Zusammenarbeit im Bereich
der Beseitigung tierischer Nebenprodukte.
Drucksache 18/369
Eingang 28.7.2026

- 2 -
Ich bitte Sie, die Beschlussfassung des Landtags herbeizuführen.
Die federführende Zuständigkeit liegt beim Ministerium für Ländlichen Raum,
Landwirtschaft und Heimat, beteiligt ist das Ministerium des Inneren, für Digi-
talisierung und Europa.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Cem Özdemir

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat
Bayern, dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zusammenarbeit im
Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte
Vorblatt
A.
Zielsetzung
Ziel des Gesetzes ist es, die nach Artikel 50 Satz 2 der Verfassung des Landes
Baden-Württemberg erforderliche Zustimmung des Landtags zur Umsetzung des
Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem
Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zusammenarbeit im Bereich der
Beseitigung tierischer Nebenprodukte herbeizuführen.
Zuständig für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte sind in den Ländern die
Kommunen. Diese können sich, nach Maßgabe der jeweiligen Landesgesetze über
kommunale Zusammenarbeit, zu Zweckverbänden zusammenschließen. Um die
Aufgabe der Beseitigung tierischer Nebenprodukte wirtschaftlich erfüllen zu können,
haben die Kommunen in Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz und im
Saarland von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht.
Die Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit erweiternd, soll mit dem
Staatsvertrag die rechtliche Grundlage für eine ländergrenzüberschreitende
Zusammenarbeit der Kommunen in Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz
und im Saarland im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte geschaffen
werden. Da die landwirtschaftliche Tierhaltung in den letzten Jahren insgesamt
rückläufig ist und damit auch die zu entsorgenden Materialmengen sinken, dient der
Staatsvertrag auch dazu, einer kritischen Minderauslastung der vorhandenen
Beseitigungskapazitäten vorzubeugen und den Zweckverbänden weiterhin einen
wirtschaftlichen Betrieb ihrer Anlagen zu ermöglichen. Eine auf die Zukunft
ausgerichtete Aufstellung der Zweckverbände ist auch vor dem Hintergrund des
verstärkten Auftretens hochansteckender Tierseuchen erforderlich, um, unter Nutzung
von Synergieeffekten, auch bei großflächig auftretenden Tierseuchen eine rasche,
seuchenhygienisch einwandfreie und effektive Entsorgung aller Tierkörper
sicherzustellen.
B.
Wesentlicher Inhalt
- vor förmlicher Prüfung durch die Landtagsverwaltung -
Vorabexemplar

Der zwischen den vertragsschließenden Ländern abgestimmte Staatsvertrag
orientiert sich an den vorhandenen bilateralen Staatsverträgen über kommunale
Zusammenarbeit. Er ist zwar auf den Bereich der Beseitigung tierischer
Nebenprodukte beschränkt, aber insgesamt abstrakt gefasst.
Wesentlicher Inhalt des Staatsvertrags ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage im
Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte für eine interkommunale
Zusammenarbeit in den vertragsschließenden Ländern in der Form von
Zweckverbänden.
C.
Alternativen
Keine.
Für die formalisierte interkommunale Zusammenarbeit über Landesgrenzen hinweg
bedarf es eines diese Zusammenarbeit legitimierenden Staatsvertrags. Solche
Kooperationen können nicht auf das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit oder
andere landesrechtliche Spezialgesetze gestützt werden, da die Gebietshoheit der
Länder an den Landesgrenzen endet.
D.
Kosten für die öffentlichen Haushalte
Finanzielle Belastungen für das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und
andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nicht zu erwarten.
E.
Bürokratievermeidung, Prüfung Vollzugstauglichkeit
Durch die den Beseitigungspflichtigen mit dem Staatsvertrag erwachsende
Möglichkeit, über Landesgrenzen hinweg Zweckverbände zu gründen oder
auszudehnen, werden für diese keine zusätzliche Bürokratielasten geschaffen. Ein
geringer Mehraufwand kann allenfalls bei den für die neu gegründeten
beziehungsweise ausgedehnten Zweckverbände zuständigen Aufsichtsbehörden
entstehen. Dafür dürfte sich jedoch der Aufwand bezogen auf die gesamte
Verwaltung, im Falle einer Reduzierung der Anzahl von Zweckverbänden, insgesamt
verringern.
Erhebliche Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger
oder aufwändige Verwaltungsverfahren sind mit dem Staatsvertrag daher nicht
verbunden.

F.
Nachhaltigkeits-Check
Durch die Gesetzesänderung sind erhebliche Auswirkungen auf die im Leitfaden
Nachhaltigkeits-Check aufgeführten Zielbereiche nicht zu erwarten, weshalb von
einem Nachhaltigkeits-Check im Ganzen abgesehen wurde.
G.
Digitaltauglichkeits-Check
Ein Digitaltauglichkeits-Check war nach Nummer 4.5.2 der VwV Regelungen nicht
durchzuführen.
H.
Sonstige Kosten für Private
Kosten für Private sind mit dem Staatsvertrag nicht verbunden.

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat
Bayern, dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zusammenarbeit im
Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte

Vom
§ 1
Dem im Zeitraum vom 18. März bis 18. Mai 2026 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen
dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Rheinland-Pfalz und dem
Saarland über die Zusammenarbeit im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte
wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
(1)
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Satz 4 in Kraft tritt, ist im
Gesetzblatt bekannt zu geben. Für den Fall, dass das Land Baden-Württemberg den
Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Satz 2 kündigt, ist dies im Gesetzblatt bekannt zu
geben.

Stuttgart, den

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Begründung
A.
Allgemeiner Teil
a)
Zielsetzung
Ziel des Gesetzes ist es, die nach Artikel 50 Satz 2 der Verfassung des Landes
Baden-Württemberg erforderliche Zustimmung des Landtags zur Umsetzung des
Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem
Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zusammenarbeit im Bereich der
Beseitigung tierischer Nebenprodukte herbeizuführen.
b)
Inhalt
Die Beseitigung tierischer Nebenprodukte, die einer Beseitigungspflicht unterliegen,
ist vorrangig eine seuchenhygienische, das heißt dem Schutz der Gesundheit von
Menschen und Tieren dienende öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge. Sie muss
von jederzeit funktions- und handlungsfähigen Institutionen wahrgenommen werden.
Zuständig für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte sind in den Ländern die
Kommunen. Diese können sich, nach Maßgabe der jeweiligen Landesgesetze über
kommunale Zusammenarbeit, zu Zweckverbänden zusammenschließen. Um die
Aufgabe der Beseitigung tierischer Nebenprodukte wirtschaftlich erfüllen zu können,
haben die Kommunen in Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz und im
Saarland von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht.
Die Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit erweiternd, soll mit dem
Staatsvertrag die rechtliche Grundlage für eine ländergrenzüberschreitende
Zusammenarbeit der Kommunen in Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz
und im Saarland im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte geschaffen
werden. Wesentlicher Inhalt des Staatsvertrags ist daher die Schaffung einer
Rechtsgrundlage im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte für eine
interkommunale Zusammenarbeit in den vertragsschließenden Ländern in der Form
von Zweckverbänden.
c)
Alternativen
Keine.

Für die formalisierte interkommunale Zusammenarbeit über Landesgrenzen hinweg
bedarf es eines diese Zusammenarbeit legitimierenden Staatsvertrags. Solche
Kooperationen können nicht auf das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit oder
andere landesrechtliche Spezialgesetze gestützt werden, da die Gebietshoheit der
Länder an den Landesgrenzen endet.
d)
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Belastungen für das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und
andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nicht zu erwarten.
e)
Bürokratievermeidung, Prüfung Vollzugstauglichkeit und sonstige Kosten für Private
Durch die den Beseitigungspflichtigen mit dem Staatsvertrag erwachsende
Möglichkeit, über Landesgrenzen hinweg Zweckverbände zu gründen oder
auszudehnen, werden für diese keine zusätzliche Bürokratielasten geschaffen. Ein
geringer Mehraufwand kann allenfalls bei den für die neu gegründeten
beziehungsweise ausgedehnten Zweckverbände zuständigen Aufsichtsbehörden
entstehen. Dafür dürfte sich jedoch der Aufwand bezogen auf die gesamte
Verwaltung, im Falle einer Reduzierung der Anzahl von Zweckverbänden, insgesamt
verringern.
Erhebliche Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger
oder aufwändige Verwaltungsverfahren sind mit dem Staatsvertrag daher nicht
verbunden.
f)
Wesentliche Ergebnisse des Nachhaltigkeits-Checks
Durch die Gesetzesänderung sind erhebliche Auswirkungen auf die im Leitfaden
Nachhaltigkeits-Check aufgeführten Zielbereiche nicht zu erwarten, weshalb von
einem Nachhaltigkeits-Check im Ganzen abgesehen wurde.
g)
Wesentliche Ergebnisse des Digitaltauglichkeits-Checks
Ein Digitaltauglichkeits-Check war nach Nummer 4.5.2 der VwV Regelungen nicht
durchzuführen.
h)
Sonstige Kosten für Private

Kosten für Private sind mit dem Staatsvertrag nicht verbunden.
B.
Einzelbegründung
Zu § 1
Zur Umsetzung in Landesrecht bedarf der von den Vertreterinnen und Vertretern der
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder unterzeichnete Staatsvertrag
gemäß Artikel 50 Satz 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg der
Zustimmung des Landtags. Durch § 1 wird diese Zustimmung erteilt.
Zu § 2
Zu Absatz 1:
In Absatz 1 wird das Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes geregelt. Das
Zustimmungsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Zu Absatz 2:
In Absatz 2 wird die Bekanntgabe des Zeitpunkts geregelt, in dem der Staatsvertrag
nach seinem Artikel 6 in Kraft tritt. Die Regelungen des Staatsvertrags treten nach
seinem Artikel 6 mit dem Tag in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten
Ratifikationsurkunde folgt. Dieser Tag ist im Gesetzblatt bekannt zu geben. Im Falle
einer Kündigung des Staatsvertrags durch das Land Baden-Württemberg ist die
Kündigung ebenfalls im Gesetzblatt bekannt zu geben.

Staatsvertrag
zwischen
dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Rheinland-Pfalz und dem
Saarland über die Zusammenarbeit im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte

Das Land Baden-Württemberg,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und
Verbraucherschutz,

der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz,

das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Staa