Zweckverband Thermalsolbad Bad Staffelstein Haushaltssatzung 2026 Bad Staffelstein; Kreditaufnahmen 7.638.000 €

Oberfränkisches Amtsblatt Nr. 12/2026

Oberfränkisches Amtsblatt Amtliche Bekanntmachungen der Regierung von Oberfranken, des Bezirks Oberfranken, der Regionalen Planungsverbände und von Zweckverbänden in Oberfranken Nr. 12 Bayreuth, 28. Juli 2026 Seite 109 Inhaltsübersicht Sicherheit, Kommunales und Soziales Haushaltssatzung des Zweckverbandes “Thermalsolbad Bad Staffelstein” für das Haushaltsjahr 2026 …………………………………………………………………………………………………………. 110 Verpflichtende elektronische Bußgeldaktenführung zum 1. Januar 2026; Anordnung zur elektronischen Bußgeldaktenführung ………………………………………………………….. 110 Vollzug des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG); Zweckvereinbarung der Stadt Coburg und Landkreis Coburg über die gemeinsame Nutzung des Medienzentrums …………………………………………………………………………………………. 111 Wirtschaft, Landesentwicklung, Heimat und Verkehr Verordnung zur Änderung des Regionalplans Oberfranken-West; Fortschreibung des Teilkapitels B V 2.5.2 “Windenergie”; hier: Neuausweisung der Vorranggebiete für Windenergieanlagen Nr. 4034 “Gelln- hausen-Süd”, Nr. 4035 “Heldritt-Nordost” und Nr. 4351 “Gellnhausen-Nord” sowie Erweiterung des Vorranggebietes Nr. 4278 “Weiher-Nord”; Beteiligungsverfahren gem. Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) ………. 113 Bekanntmachung Dienstleistungsauftrag für eine Freiberufliche Leistung Aufforderung zur Interessensbekundung ………………………………………………………………………………………………. 113 Schulen Haushaltssatzung des Zweckverbandes Berufsfachschule für Musik und Sing- und Musikschulwerk Oberfranken für das Haushaltsjahr 2026 ……………………………………………………. 115 Informationen für den Regierungsbezirk Aktuelles aus der Regierung…………………………………………………………………………………………….. 116

110 Oberfränkisches Amtsblatt, Nr. 12/2026 Sicherheit, Kommunales und Soziales Nr. ROF - SG12 - 1512 - 15 - 246 - 3 Haushaltssatzung des Zweckverbandes “Thermalsolbad Bad Staffelstein” für das Haushaltsjahr 2026 Bekanntmachung Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Thermalsolbad Bad Staffelstein hat in der Sitzung am 19. März 2026 die Haushaltssatzung und den Haus- haltsplan für das Haushaltsjahr 2026 nach Art. 40 ff. KommZG (Gesetz über die kommunale Zusammenar- beit) i.V.m. Art. 61 ff. GO (Gemeindeordnung) und Art. 55 ff. LKrO (Landkreisordnung) beschlossen. Mit Schreiben der Regierung von Oberfranken vom 3. Juni 2026, Nr. ROF - SG12 - 1512 - 15 - 246 - 2, wurde die Haushaltssatzung rechtsaufsichtlich ge- nehmigt. Die Haushaltssatzung wird nachstehend ge- mäß Art. 65 Abs. 3 GO und Art. 59 Abs. 3 LKrO, i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Satz 2 KommZG amtlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen liegt vom Tage nach der Veröffentlichung dieser Be- kanntmachung im Oberfränkischen Amtsblatt bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haus- haltssatzung während der allgemeinen Bürozeiten in den Geschäftsräumen der Obermain Therme, Sekre- tariat, Am Kurpark 1, 96231 Bad Staffelstein, öffent- lich zur Einsichtnahme aus. Bayreuth, 24. Juni 2026 Regierung von Oberfranken K e r n e r Ltd. Regierungsdirektorin Haushaltssatzung des Zweckverbandes “Thermalsolbad Bad Staffelstein” - Sitz Bad Staffelstein für das Haushaltsjahr 2026 Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung in Ver- bindung mit Art. 40 Abs. 1 KommZG und § 18 der Verbandssatzung vom 21. September 2011 (OFrABl. Nr. 11/2011) erlässt der Zweckverband “Thermalsol- bad Bad Staffelstein” folgende Haushaltssatzung: § 1 Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt. Er schließt im Erfolgsplan bei den Erträgen mit 18.211.000,00 € bei den Aufwendungen mit 18.411.000,00 € und im Vermögensplan in den Einnahmen und Ausgaben mit je 15.798.000,00 € ab. § 2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investiti- onen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 7.638.000,00 € festgesetzt. § 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaus- halt werden keine festgesetzt. § 4 Eine Umlage der Verbandsmitglieder gemäß § 21 der Verbandssatzung wird für das Haushaltsjahr 2026 in Höhe von jeweils 200.000,00 € festgesetzt. § 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 5.000.000,00 € festgesetzt. § 6 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft. Bad Staffelstein, 17. Juni 2026 M e i s s n e r Verbandsvorsitzender und Landrat Nr. 12 - 1428 - 1 - 6 Verpflichtende elektronische Bußgeldak- tenführung zum 1. Januar 2026; Anordnung zur elektronischen Bußgeldaktenführung Änderung der Bekanntmachung über die Anordnung zur elektronischen Bußgeldaktenführung vom 29. Dezember 2025 Die Bekanntmachung über die Anordnung zur elekt- ronischen Bußgeldaktenführung vom 29. Dezember 2025, Nr. 12 - 1428 - 1 - 6, veröffentlicht am 29. De- zember 2025 im Oberfränkischen Amtsblatt Nr. 18/2025 – Sonderausgabe, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 16. Januar 2026, wird in Zif- fer 2 um den Markt Heiligenstadt i.Ofr., den Markt Marktschorgast, die Gemeinde Köditz und die Ge- meinde Regnitzlosau ergänzt. Demnach werden gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 der Bay- erischen Digitalverordnung (BayDiV) abweichend von § 110 a Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ord- nungswidrigkeiten (OWiG) Bußgeldakten bei dem Markt Heiligenstadt i.Ofr., dem Markt Marktschor-

Oberfränkisches Amtsblatt, Nr. 12/2026 111 gast, der Gemeinde Köditz und der Gemeinde Reg- nitzlosau in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle ab dem 1. Januar 2026 bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt. Bayreuth, 5. Juli 2026 Regierung von Oberfranken Florian L u d e r s c h m i d Regierungspräsident Nr. 12 - 1443 - 2 - 32 Vollzug des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG); Zweckvereinbarung der Stadt Coburg und Landkreis Coburg über die gemeinsame Nutzung des Medienzentrums Die Stadt Coburg und der Landkreis Coburg haben in der Sitzung des Stadtrates vom 25. Juni 2026 und in der Sitzung des Kreistages vom 25. Juni 2026 den Ab- schluss der Zweckvereinbarung über die gemein- same Nutzung des Medienzentrums beschlossen. Mit Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 17. Juli 2026 wurde die Zweckvereinbarung gemäß Art. 12 KommZG rechtsaufsichtlich genehmigt. Die Zuständigkeit der Regierung von Oberfranken ergab sich aus Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KommZG. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 KommZG werden hier- mit die Genehmigung und der Wortlaut der Zweck- vereinbarung amtlich bekannt gemacht. Die Wirksam- keit bestimmt sich nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 KommZG in Verbindung mit § 9 der Zweckvereinba- rung. Bayreuth, 20. Juli 2026 Regierung von Oberfranken K e r n e r Ltd. Regierungsdirektorin Zweckvereinbarung über die gemeinsame Nutzung des Medienzentrums Coburg Stadt und Landkreis gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 KommZG zwischen der Stadt Coburg - im folgenden “Stadt” und dem Landkreis Coburg - im folgenden “Landkreis” Präambel Der Landkreis ist nach Art. 51 Abs. 1 LKrO, die Stadt gem. Art. 57 Abs. 1 GO verpflichtet, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Einrichtungen zu schaffen, die für das kulturelle Wohl ihrer Einwohner erforderlich sind. Die Bildstellen (kommunale Medienzentren) nach Art. 79 BayEUG gehören zu den Institutionen der kulturellen Daseinsvorsorge. Landkreis und Stadt erfüllen diese Aufgabe gemeinsam und bedienen sich hierzu dem unten geregelten gemeinsamen kommu- nalen Medienzentrum. Bisher wurde die Aufgabe nach Art. 79 BayEUG durch den Verein “Bildstelle Coburg - Zentrum für Bildungs- medien e.V.”, dessen Mitglieder unter anderem Stadt und Landkreis Coburg waren, erfüllt. Dieser Verein wurde mit Beschluss der Mitgliederver- sammlung vom 26. Februar 2025 aufgelöst und befin- det sich derzeit in Liquidation. Daher ist es nun notwendig, die Erfüllung der Auf- gabe von Stadt und Landkreis Coburg nach Art. 79 BayEUG sowie die Trägerschaft und den Betrieb des kommunalen Medienzentrums neu zu regeln. § 1 Vereinbarungsgegenstand (1) Mit dieser Vereinbarung wird der Betrieb des kom- munalen Medienzentrum Stadt und Landkreis Coburg in Form einer Zweckvereinbarung gem. Art. 7 Abs. 2 KommZG geregelt. (2) Beide Vertragsparteien sind gleichberechtigt in der Nutzung des Medienzentrums. § 2 Aufgabenübertragung (1) Der Landkreis überträgt die kommunale Pflichtauf- gabe gem. Art. 79 BayEUG in Bezug auf das Medien- zentrum zur Versorgung der im Landkreis gelegenen Schulen sowie der Schulen in Sachaufwandsträger- schaft des Landkreises auf die Stadt gem. Art. 7 Abs. 2 KommZG. (2) Die Stadt gestattet dem Landkreis die Mitbenut- zung des Medienzentrums. § 3 Organisatorisches (1) Betreiber des Medienzentrums ist die Stadt und stellt die hierfür erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Verfügung. Derzeit befindet sich das Medienzentrum in der Rückert-Mittelschule (Lö- wenstraße 28, 96450 Coburg). Eine Änderung des Standorts des Medienzentrums erfordert das beider- seitige Einvernehmen. (2) Die Stadt ist Eigentümerin dieser Räumlichkeiten, Einrichtungen sowie aller Medienbestände, welche vom Verein Bildstelle e.V. gemäß Inventarliste (vgl. Anlage) vollumfänglich auf die Stadt übergegangen sind. Dies gilt auch im Falle einer Beendigung dieser Zweckvereinbarung. (3) Die Stadt ist während der Laufzeit der Zweckver- einbarung auch Eigentümerin der neu angeschafften Medien. Die Stadt Coburg führt für alle während der Laufzeit neu angeschafften Medien ein Inventar, in dem ersichtlich ist, welche Medien mit Mitteln des Landkreises finanziert wurden. Das Inventar wird dem Landkreis jährlich in geeigneter Form übermit- telt.

112 Oberfränkisches Amtsblatt, Nr. 12/2026 (4) Der Leiter des Medienzentrums ist ehrenamtlich tätig und erhält eine Aufwandsentschädigung. Seine Bestellung erfolgt einvernehmlich zwischen den Ver- tragsparteien. Die Stadt beschäftigt zusätzlich gering- fügig (derzeit 5 h/Woche) einen Mitarbeiter des Medi- enzentrums. (5) Die Befugnisse zum Betrieb des gemeinsamen Medienzentrums gehen gem. Art. 8 KommZG auf die Stadt über. § 4 Kosten (1) Der Landkreis beteiligt sich an den Kosten des Me- dienzentrums jährlich mit einem Zuschuss in Höhe von 15.000,00 €. Mit diesem sind vollumfänglich alle Personal- und Sachaufwendungen des Medienzentrums abgegol- ten. Die Mittelbeschaffung ist somit jährlich budge- tiert. (2) Der Zuschuss des Landkreises wird zum 1. Januar eines jeden Haushaltsjahres auf folgendes Konto der Stadt überwiesen: DE50 7835 0000 0092 0151 14 (3) Eine Verwaltungspauschale für Buchungs- und Haushaltstätigkeiten sowie die Personalsachbearbei- tung wird von der Stadt Coburg nicht erhoben. (4) Für den Fall, dass die Finanzverwaltung eine Um- satzsteuerpflicht des vereinbarten Kostenanteils er- kennt, ist die Stadt Coburg berechtigt, zusätzlich die geschuldete Umsatzsteuer nachzufordern und in Rechnung zu stellen. (5) Die finanzielle Abwicklung des Medienzentrums erfolgt über den Haushalt der Stadt. Am Ende eines jeweiligen Haushaltsjahres wird über das Produkt des Medienzentrums eine Jahresrechnung erstellt, wel- che die Stadt dem Landkreis zustellt. Eventuell ent- stehende Überschüsse sind dem Landkreis hälftig zu- rückzuerstatten. Eventuell entstehende Haushalts- überschreitungen sind der Stadt vom Landkreis zur Hälfte zu erstatten, so dass sich dann der in Abs. 1 geregelte Zuschuss erhöht. § 5 Benutzung, Gebühren (1) Die Benutzung des Medienzentrums wird in einer Benutzungsordnung geregelt. Ein Ve