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title: "Zweckverband Thermalsolbad Bad Staffelstein Haushaltssatzung 2026 Bad Staffelstein; Kreditaufnahmen 7.638.000 €"
sdDatePublished: "2026-07-28T12:44:00Z"
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  - "Bayreuth"
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  - "Forchheim"
  - "Kronach"
  - "Hof"
  - "Bamberg"
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Zweckverband Thermalsolbad Bad Staffelstein Haushaltssatzung 2026 Bad Staffelstein; Kreditaufnahmen 7.638.000 €

Oberfränkisches Amtsblatt Nr. 12/2026

Oberfränkisches Amtsblatt
Amtliche Bekanntmachungen der Regierung von Oberfranken, des Bezirks Oberfranken,
der Regionalen Planungsverbände und von Zweckverbänden in Oberfranken
Nr. 12
Bayreuth, 28. Juli 2026
Seite 109
Inhaltsübersicht
Sicherheit, Kommunales und Soziales
Haushaltssatzung des Zweckverbandes "Thermalsolbad Bad Staffelstein" für das
Haushaltsjahr 2026 ......................................................................................................................... 110
Verpflichtende elektronische Bußgeldaktenführung zum 1. Januar 2026;
Anordnung zur elektronischen Bußgeldaktenführung .................................................................... 110
Vollzug des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG);
Zweckvereinbarung der Stadt Coburg und Landkreis Coburg über die gemeinsame
Nutzung des Medienzentrums ....................................................................................................... 111
Wirtschaft, Landesentwicklung, Heimat und Verkehr
Verordnung zur Änderung des Regionalplans Oberfranken-West;
Fortschreibung des Teilkapitels B V 2.5.2 "Windenergie";
hier: Neuausweisung der Vorranggebiete für Windenergieanlagen Nr. 4034 "Gelln-
hausen-Süd", Nr. 4035 "Heldritt-Nordost" und Nr. 4351 "Gellnhausen-Nord" sowie
Erweiterung des Vorranggebietes Nr. 4278 "Weiher-Nord";
Beteiligungsverfahren gem. Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) .......... 113
Bekanntmachung Dienstleistungsauftrag für eine Freiberufliche Leistung Aufforderung
zur Interessensbekundung ............................................................................................................. 113
Schulen
Haushaltssatzung des Zweckverbandes Berufsfachschule für Musik und Sing- und
Musikschulwerk Oberfranken für das Haushaltsjahr 2026 ............................................................. 115
Informationen für den Regierungsbezirk
Aktuelles aus der Regierung........................................................................................................... 116

110
Oberfränkisches Amtsblatt, Nr. 12/2026
Sicherheit, Kommunales und Soziales
Nr. ROF - SG12 - 1512 - 15 - 246 - 3
Haushaltssatzung des Zweckverbandes
"Thermalsolbad Bad Staffelstein"
für das Haushaltsjahr 2026
Bekanntmachung
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes
Thermalsolbad Bad Staffelstein hat in der Sitzung am
19. März 2026 die Haushaltssatzung und den Haus-
haltsplan für das Haushaltsjahr 2026 nach Art. 40 ff.
KommZG (Gesetz über die kommunale Zusammenar-
beit) i.V.m. Art. 61 ff. GO (Gemeindeordnung) und
Art. 55 ff. LKrO (Landkreisordnung) beschlossen.
Mit Schreiben der Regierung von Oberfranken vom
3. Juni 2026, Nr. ROF - SG12 - 1512 - 15 - 246 - 2,
wurde die Haushaltssatzung rechtsaufsichtlich ge-
nehmigt. Die Haushaltssatzung wird nachstehend ge-
mäß Art. 65 Abs. 3 GO und Art. 59 Abs. 3 LKrO,
i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Satz 2 KommZG amtlich bekannt
gemacht. Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen
liegt vom Tage nach der Veröffentlichung dieser Be-
kanntmachung im Oberfränkischen Amtsblatt bis zur
nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haus-
haltssatzung während der allgemeinen Bürozeiten in
den Geschäftsräumen der Obermain Therme, Sekre-
tariat, Am Kurpark 1, 96231 Bad Staffelstein, öffent-
lich zur Einsichtnahme aus.
Bayreuth, 24. Juni 2026
Regierung von Oberfranken
K e r n e r
Ltd. Regierungsdirektorin
Haushaltssatzung des Zweckverbandes
"Thermalsolbad Bad Staffelstein" -
Sitz Bad Staffelstein
für das Haushaltsjahr 2026
Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung in Ver-
bindung mit Art. 40 Abs. 1 KommZG und § 18 der
Verbandssatzung vom 21. September 2011 (OFrABl.
Nr. 11/2011) erlässt der Zweckverband "Thermalsol-
bad Bad Staffelstein" folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für das
Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt. Er
schließt
im Erfolgsplan
bei den Erträgen mit
18.211.000,00 €
bei den Aufwendungen mit
18.411.000,00 €
und im Vermögensplan
in den Einnahmen und
Ausgaben mit je
15.798.000,00 €
ab.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investiti-
onen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird
auf 7.638.000,00 € festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaus-
halt werden keine festgesetzt.
§ 4
Eine Umlage der Verbandsmitglieder gemäß § 21 der
Verbandssatzung wird für das Haushaltsjahr 2026 in
Höhe von jeweils 200.000,00 € festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen
Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird
auf 5.000.000,00 € festgesetzt.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2026
in Kraft.
Bad Staffelstein, 17. Juni 2026
M e i s s n e r
Verbandsvorsitzender
und Landrat
Nr. 12 - 1428 - 1 - 6
Verpflichtende elektronische Bußgeldak-
tenführung zum 1. Januar 2026;
Anordnung zur elektronischen
Bußgeldaktenführung
Änderung der Bekanntmachung über die
Anordnung zur elektronischen Bußgeldaktenführung
vom 29. Dezember 2025
Die Bekanntmachung über die Anordnung zur elekt-
ronischen Bußgeldaktenführung vom 29. Dezember
2025, Nr. 12 - 1428 - 1 - 6, veröffentlicht am 29. De-
zember
2025
im
Oberfränkischen
Amtsblatt
Nr. 18/2025 – Sonderausgabe, zuletzt geändert mit
Bekanntmachung vom 16. Januar 2026, wird in Zif-
fer 2 um den Markt Heiligenstadt i.Ofr., den Markt
Marktschorgast, die Gemeinde Köditz und die Ge-
meinde Regnitzlosau ergänzt.
Demnach werden gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 der Bay-
erischen Digitalverordnung (BayDiV) abweichend von
§ 110 a Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten (OWiG) Bußgeldakten bei dem
Markt Heiligenstadt i.Ofr., dem Markt Marktschor-

Oberfränkisches Amtsblatt, Nr. 12/2026
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gast, der Gemeinde Köditz und der Gemeinde Reg-
nitzlosau in Papierform angelegt sowie von anderer
Stelle ab dem 1. Januar 2026 bis einschließlich
31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten
in Papierform geführt oder weitergeführt.
Bayreuth, 5. Juli 2026
Regierung von Oberfranken
Florian L u d e r s c h m i d
Regierungspräsident
Nr. 12 - 1443 - 2 - 32
Vollzug des Gesetzes über die
kommunale Zusammenarbeit (KommZG);
Zweckvereinbarung der Stadt Coburg und
Landkreis Coburg über die gemeinsame
Nutzung des Medienzentrums
Die Stadt Coburg und der Landkreis Coburg haben in
der Sitzung des Stadtrates vom 25. Juni 2026 und in
der Sitzung des Kreistages vom 25. Juni 2026 den Ab-
schluss der Zweckvereinbarung über die gemein-
same Nutzung des Medienzentrums beschlossen.
Mit Bescheid der Regierung von Oberfranken vom
17. Juli 2026 wurde die Zweckvereinbarung gemäß
Art. 12 KommZG rechtsaufsichtlich genehmigt. Die
Zuständigkeit der Regierung von Oberfranken ergab
sich aus Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KommZG.
Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 KommZG werden hier-
mit die Genehmigung und der Wortlaut der Zweck-
vereinbarung amtlich bekannt gemacht. Die Wirksam-
keit bestimmt sich nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2
KommZG in Verbindung mit § 9 der Zweckvereinba-
rung.
Bayreuth, 20. Juli 2026
Regierung von Oberfranken
K e r n e r
Ltd. Regierungsdirektorin
Zweckvereinbarung
über die gemeinsame Nutzung des Medienzentrums
Coburg Stadt und Landkreis
gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 KommZG
zwischen der
Stadt Coburg - im folgenden "Stadt"
und dem
Landkreis Coburg - im folgenden "Landkreis"
Präambel
Der Landkreis ist nach Art. 51 Abs. 1 LKrO, die Stadt
gem. Art. 57 Abs. 1 GO verpflichtet, im Rahmen ihrer
Leistungsfähigkeit die Einrichtungen zu schaffen, die
für das kulturelle Wohl ihrer Einwohner erforderlich
sind. Die Bildstellen (kommunale Medienzentren)
nach Art. 79 BayEUG gehören zu den Institutionen
der kulturellen Daseinsvorsorge. Landkreis und Stadt
erfüllen diese Aufgabe gemeinsam und bedienen sich
hierzu dem unten geregelten gemeinsamen kommu-
nalen Medienzentrum.
Bisher wurde die Aufgabe nach Art. 79 BayEUG durch
den Verein "Bildstelle Coburg - Zentrum für Bildungs-
medien e.V.", dessen Mitglieder unter anderem Stadt
und Landkreis Coburg waren, erfüllt.
Dieser Verein wurde mit Beschluss der Mitgliederver-
sammlung vom 26. Februar 2025 aufgelöst und befin-
det sich derzeit in Liquidation.
Daher ist es nun notwendig, die Erfüllung der Auf-
gabe von Stadt und Landkreis Coburg nach Art. 79
BayEUG sowie die Trägerschaft und den Betrieb des
kommunalen Medienzentrums neu zu regeln.
§ 1
Vereinbarungsgegenstand
(1) Mit dieser Vereinbarung wird der Betrieb des kom-
munalen Medienzentrum Stadt und Landkreis Coburg
in Form einer Zweckvereinbarung gem. Art. 7 Abs. 2
KommZG geregelt.
(2) Beide Vertragsparteien sind gleichberechtigt in der
Nutzung des Medienzentrums.
§ 2
Aufgabenübertragung
(1) Der Landkreis überträgt die kommunale Pflichtauf-
gabe gem. Art. 79 BayEUG in Bezug auf das Medien-
zentrum zur Versorgung der im Landkreis gelegenen
Schulen sowie der Schulen in Sachaufwandsträger-
schaft des Landkreises auf die Stadt gem. Art. 7
Abs. 2 KommZG.
(2) Die Stadt gestattet dem Landkreis die Mitbenut-
zung des Medienzentrums.
§ 3
Organisatorisches
(1) Betreiber des Medienzentrums ist die Stadt und
stellt die hierfür erforderlichen Räumlichkeiten und
Einrichtungen zur Verfügung. Derzeit befindet sich
das Medienzentrum in der Rückert-Mittelschule (Lö-
wenstraße 28, 96450 Coburg). Eine Änderung des
Standorts des Medienzentrums erfordert das beider-
seitige Einvernehmen.
(2) Die Stadt ist Eigentümerin dieser Räumlichkeiten,
Einrichtungen sowie aller Medienbestände, welche
vom Verein Bildstelle e.V. gemäß Inventarliste (vgl.
Anlage) vollumfänglich auf die Stadt übergegangen
sind. Dies gilt auch im Falle einer Beendigung dieser
Zweckvereinbarung.
(3) Die Stadt ist während der Laufzeit der Zweckver-
einbarung auch Eigentümerin der neu angeschafften
Medien. Die Stadt Coburg führt für alle während der
Laufzeit neu angeschafften Medien ein Inventar, in
dem ersichtlich ist, welche Medien mit Mitteln des
Landkreises finanziert wurden. Das Inventar wird
dem Landkreis jährlich in geeigneter Form übermit-
telt.

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Oberfränkisches Amtsblatt, Nr. 12/2026
(4) Der Leiter des Medienzentrums ist ehrenamtlich
tätig und erhält eine Aufwandsentschädigung. Seine
Bestellung erfolgt einvernehmlich zwischen den Ver-
tragsparteien. Die Stadt beschäftigt zusätzlich gering-
fügig (derzeit 5 h/Woche) einen Mitarbeiter des Medi-
enzentrums.
(5) Die Befugnisse zum Betrieb des gemeinsamen
Medienzentrums gehen gem. Art. 8 KommZG auf die
Stadt über.
§ 4
Kosten
(1) Der Landkreis beteiligt sich an den Kosten des Me-
dienzentrums jährlich mit einem Zuschuss in Höhe
von 15.000,00 €.
Mit diesem sind vollumfänglich alle Personal- und
Sachaufwendungen des Medienzentrums abgegol-
ten. Die Mittelbeschaffung ist somit jährlich budge-
tiert.
(2) Der Zuschuss des Landkreises wird zum 1. Januar
eines jeden Haushaltsjahres auf folgendes Konto der
Stadt überwiesen:
DE50 7835 0000 0092 0151 14
(3) Eine Verwaltungspauschale für Buchungs- und
Haushaltstätigkeiten sowie die Personalsachbearbei-
tung wird von der Stadt Coburg nicht erhoben.
(4) Für den Fall, dass die Finanzverwaltung eine Um-
satzsteuerpflicht des vereinbarten Kostenanteils er-
kennt, ist die Stadt Coburg berechtigt, zusätzlich die
geschuldete Umsatzsteuer nachzufordern und in
Rechnung zu stellen.
(5) Die finanzielle Abwicklung des Medienzentrums
erfolgt über den Haushalt der Stadt. Am Ende eines
jeweiligen Haushaltsjahres wird über das Produkt des
Medienzentrums eine Jahresrechnung erstellt, wel-
che die Stadt dem Landkreis zustellt. Eventuell ent-
stehende Überschüsse sind dem Landkreis hälftig zu-
rückzuerstatten. Eventuell entstehende Haushalts-
überschreitungen sind der Stadt vom Landkreis zur
Hälfte zu erstatten, so dass sich dann der in Abs. 1
geregelte Zuschuss erhöht.
§ 5
Benutzung, Gebühren
(1) Die Benutzung des Medienzentrums wird in einer
Benutzungsordnung geregelt. Ein Ve