Regierung von Schwaben erteilt Allgemeine Erlaubnis für Lotterien im Regierungsbezirk Schwaben; Wohlfahrtsverbände als Veranstalter genannt
Amtsblatt_RvS_2026_15 - BF
Amtsblatt Nr. 15 70. Jahrgang Augsburg, den 28. Juli 2026 Seite 157
Inhaltsverzeichnis
Sicherheit und Ordnung Allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen im Regierungsbezirk Schwaben Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 1. Juli 2026 Gz.: RvS-SG12-2161-2/6…………………………………………………………………………………………………………….. 158 Anordnung zur elektronischen Bußgeldaktenführung Vom 9. Juli 2026 ………………………………………………………………………………………………………………………… 166 Kommunale Angelegenheiten und Soziales Gewährung von Zuweisungen zu kommunalen Schulbaumaßnahmen nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 28. Juli 2026 Gz.: 12-1551.2 …………………………………………………………………………………………………………………………… 167 Wirtschaft, Landesentwicklung, Heimat und Verkehr Fünfte Verordnung zur Änderung des Regionalplanes der Region Allgäu (16) …………………………………… 168 Schulen Verordnung zur Auflösung der Mittelschule Deiningen und Änderung der Sprengel und Einzugsbereiche der Mittelschule Nördlingen, der Leonhart-Fuchs-Mittelschule Wemding sowie der Mittelschule Oettingen i.Bay. Vom 29 Juni 2026 Gz.: RvS-SG44-5102-3/12…………………………………………………………………………………………………………… 169 Verordnung zur Änderung der Sprengel der Grundschule Heiligkreuz, der Grundschule Kempten (Allgäu)-Nord und der Grundschule Kempten (Allgäu) am Aybühlweg Vom 14. Juli 2026 Gz.: RvS-SG44-5103.113-1/4 ……………………………………………………………………………………………………… 171 Bekanntmachungen anderer Behörden Zweckverband zur Wasserversorgung der Woringer Gruppe Satzung zur Regelung der Entschädigung der Verbandsräte Vom 11. Juni 2026 ……………………………………………………………………………………………………………………… 174
……………………………………………………………………………………………………………………………….. Fortsetzung →
158 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 15/2026
Zweckverband zur Wasserversorgung der Woringer Gruppe Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2026 Vom 17. Juni 2026 ……………………………………………………………………………………………………………………… 176 Zweckverband Fernwasserversorgung Oberes Allgäu Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2026 Vom 1. Juli 2026 ………………………………………………………………………………………………………………………… 177 Nichtamtlicher Teil Buchbesprechungen …………………………………………………………………………………………………………………… 178 Sicherheit und Ordnung Allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen im Regierungsbezirk Schwaben
Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 1. Juli 2026 Gz.: RvS-SG12-2161-2/6 Die Regierung von Schwaben erlässt folgende Allgemeinverfügung:
Auf Grund des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 und des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Aus führung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 922, BayRS 2187-3-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 22. April 2022 (GVBl. S. 147) geän dert worden ist, erteilt die Regierung von Schwaben folgende allgemeine Erlaubnis:
I. Allgemeine Erlaubnis
Die Veranstaltung folgender Lotterien (Verlosung von Geldgewinnen) und Ausspielungen (Verlosung von Wa rengewinnen) im Regierungsbezirk Schwaben wird allgemein erlaubt:
Veranstalter mit Sitz in Bayern, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit sind
- Arbeiterwohlfahrt Landesverband Bayern e. V. einschließlich seiner Untergliederungen
- Deutscher Caritasverband, Landesverband Bayern e. V. einschließlich seiner Untergliederungen und angeschlossenen Fachverbände mit Untergliederungen, z. B. Malteser Hilfsdienst e. V.
- Diakonisches Werk Bayern der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern – Landesverband der In neren Mission e. V. – einschließlich seiner Untergliederungen und angeschlossenen Fachverbände mit Untergliederungen, z. B. Johanniter Unfall-Hilfe e. V.
- Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern e. V. einschließlich seiner Untergliederun gen und angeschlossener Mitgliedsorganisationen mit Untergliederungen
- Bayerisches Rotes Kreuz einschließlich seiner Gemeinschaften und Untergliederungen
- Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Landesverband Bayern e. V. einschließlich seiner Unterglie derungen
- Sozialverband VdK Bayern e. V. einschließlich seiner Untergliederungen
- Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung – Landesverband Bayern e. V. – einschließlich seiner Untergliederungen und weiteren Mitgliedsorganisationen
- Deutscher Kinderschutzbund Landesverband Bayern e. V. einschließlich seiner Untergliederungen
- Donum Vitae in Bayern e. V. zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens einschließlich seiner Unterorganisationen
- Anerkannte Religionsgemeinschaften sowie deren Organisationen und Einrichtungen
- Katholische Arbeitnehmerbewegung Deutschlands e. V. einschließlich seiner Untergliederungen
- Bayerischer Landesverband des Katholischen Deutschen Frauenbundes e. V. einschließlich seiner Untergliederungen
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- Förder- und Unterstützungsvereine von Kindertageseinrichtungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bayeri sches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG), d. h. Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Häuser für Kinder
- Elternbeiräte von Kindertageseinrichtungen nach Art. 14 BayKiBiG, soweit der Reinertrag der Lotte rien und Ausspielungen ausschließlich für Zwecke der Kindertageseinrichtungen verwendet wird
- Förder- und Unterstützungsvereine von Schulen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- Elternbeiräte von Schulen nach Art. 64 BayEUG, soweit der Reinertrag der Lotterien und Ausspielun gen ausschließlich für Zwecke der Schulen verwendet wird
- Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V., Landesverband Bayern einschließlich seiner Unter gliederungen
- Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V., Landesgruppe Bayern, einschließlich sei ner Untergliederungen sowie der Verbände des Beirats Reservistenarbeit beim Verband der Reser visten der Deutschen Bundeswehr e. V. einschließlich deren Untergliederungen
- Rotary Clubs und deren Hilfswerke
- Lions Clubs und deren Hilfswerke
- Inner Wheel Clubs und deren Hilfswerke
- Zonta Clubs und deren Hilfswerke
- Kiwanis Clubs und deren Hilfswerke
- Sportvereine, die dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. angehören einschließlich aller Abtei lungen und Sparten
- Wandervereine, die dem Deutschen Volkssportverband e. V. angehören
- Schießsportliche Vereine, die einem nach § 15 des Waffengesetzes anerkannten Schießsportverband angehören
- Feuerwehrvereine
- Gesangsvereine, die über ihre Verbände dem Deutschen Chorverband e. V. angehören
- Musikvereine, die über ihre Verbände dem Bayerischen Blasmusikverband e. V. angehören
- Trachtenvereine, die über ihre Verbände dem Bayerischen Trachtenverband e. V. angehören
- Faschings- und Karnevalsgesellschaften, die der Föderation Europäischer Narren Deutschland e. V. oder gegebenenfalls über ihre Verbände dem Bund Deutscher Karneval e. V. angehören
- Tierschutzvereine, die dem Deutschen Tierschutzbund – Landesverband Bayern e. V. angehören
- Bund Naturschutz in Bayern e. V. einschließlich seiner Kreis- und Ortsgruppen
- Gartenbauvereine, die dem Bayerischen Landesverband für Gartenbau und Landespflege e. V. ange hören
- Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V. einschließlich seiner Kreis- und Ortsgruppen
- Förder- und Unterstützungsvereine für die o. g. Organisationen und Vereine.
Soweit Elternbeiräte von Kindertageseinrichtungen und Schulen Lotterien und Ausspielungen veranstal ten, wird nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AGGlüStV eine Ausnahme von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Glücks spielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) zugelassen.
Das Spielkapital (= Zahl der Lose x Lospreis) darf nicht mehr als 40.000 € je Veranstaltung betragen.
Mindestens 25 % der eingenommenen Entgelte müssen in Form von Gewinnen wieder ausgeschüttet werden.
Der Reinertrag muss mindestens 25 % der eingenommenen Entgelte betragen. Der gesamte Reinertrag muss ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet wer den.
II. Nebenbestimmungen
Die allgemeine Erlaubnis dieser Lotterien und Ausspielungen gilt nur unter folgenden Bedingungen und Auf lagen:
Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital über 5.000 € sind vorbehaltlich Satz 2 mindestens eine Woche vor Beginn des Losverkaufs bei der Gemeinde des Veranstaltungsorts anzuzeigen. Bei ei nem Spielkapital über 15.000 € sind Lotterien und Ausspielungen mindestens eine Woche vor Beginn des Losverkaufs bei der Regierung von Schwaben, Sachgebiet 12 Kommunale Angelegenheiten, Fron hof 10, 86152 Augsburg anzuzeigen.
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Die Anzeige hat nach Anlage 1 zu erfolgen. Das Anzeigeformular wird auch auf der Internetseite der Regierung von Schwaben bereitgestellt. Daneben kann die Anzeige mittels der im BayernPortal oder der auf der Internetseite der jeweils zuständigen Gemeinde zur Verfügung gestellten Formulare oder Online- Verfahren erfolgen.
Der Losverkauf darf die Dauer von zwei Monaten nicht überschreiten und bei Lotterien und Ausspielungen im Zusammenhang mit Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten, Vereinsjubiläen, Weihnachtsmärkten und ähnlichen Veranstaltungen ausschließlich während der Dauer und der Öffnungs zeiten der Veranstaltung durchgeführt werden.
Lotterien und Ausspielungen dürfen sich nicht über den Regierungsbezirk Schwaben hinaus erstrecken.
Ein Verkauf der Lose über das Internet ist nicht zulässig.
Auf mindestens 1 % der Lose muss ein Gewinn entfallen. Die Gewinne sind bezüglich ihrer Wertigkeit angemessen zu staffeln.
Die Verwaltungskosten sind so gering wie möglich zu halten und dürfen nicht mehr als 25 % der einge nommenen Entgelte betragen.
Lotterien und Ausspielungen dürfen nicht durch Dritte durchgeführt werden.
Mit der Veranstaltung der Lotterien und Ausspielungen dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt, insbesondere keine Wirtschaftswerbung betrieben werden. Ein Hinweis auf Sponsoren von Gewinnen ist zulässig.
Durch die Veranstaltung selbst oder durch die Verwirklichung des Veranstaltungszwecks oder die Ver wendung des Reinertrags darf die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet oder die Beziehun gen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten nicht beeinträchtigt werden.
Über Lotterien und Ausspielungen sind Abrechnungen gemäß Anlage 2 zu fertigen. Werden Glücksha fenausspielungen auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten, Weihnachtsmärkten und ähnlichen Veranstaltungen von Kreisverbänden einer Organisation durchgeführt, ist es ausreichend, wenn der jeweilige Kreisverband für alle im Kalenderjahr veranstalteten Glückshafenausspielungen eine Sammelabrechnung erstellt. Abrechnungen sind von den Verantwortlichen