BAMF Nürnberg ändert Prüfung des Vertretenmüssens bei erloschener Teilnahmeberechtigung im Integrationskurs; Reaktivierung abhängig von Nachweisen
Trägerrundschreiben Integrationskurse 14/26
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Trägerrundschreiben Integrationskurse 14/26 Änderungen zum Trägerrundschreiben 13/18, Prüfung des „Vertretenmüssens“ bei erloschenen Teilnahmeberechtigungen wegen mehr als einjähriger Kursinaktivität gem. § 4 Abs. 1 S. 3 IntV GZ.: 82A-9500.12.22.14 Nürnberg, 29.07.2026
Sehr geehrte Damen und Herren, die Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs erlischt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 IntV, wenn der Teilnahmeberechtigte aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht spätestens ein Jahr nach der Anmeldung beim Integrationskursträger mit dem Integrationskurs beginnt oder die Kursteilnahme länger als ein Jahr unterbricht. Dies gilt für alle Teilnahmeberechtigungen und -Verpflichtungen. Mit Trägerrundschreiben IK 13/18 wurde festgelegt, dass das „Nicht- Vertretenmüssen“ durch den Teilnahmeberechtigten im Falle einer mehr als einjährigen Kursinaktivität im Sinne einer „Vermutung“ bei Zulassungen nach § 44 Abs. 4 AufenthG durch das BAMF unterstellt wird. Stattdessen wurde auf Antrag durch das Bundesamt eine neue Zulassung erteilt. Aufgrund des Zulassungsstopps (vgl. TRS 02/26) und der Wiederzulassung von bestimmten Personengruppen nach § 44 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 5 Abs. 4 S. 2 IntV n.F. ab dem 01.08.206 (vgl. TRS 13/26) wird das „Vertretenmüssen“ ab sofort geprüft. D.h. Teilnahmeberechtigte müssen unter Vorlage von Nachweisen glaubhaft darlegen, wieso sie die einjährige Kursinaktivität nicht zu vertreten haben. Frankenstraße 210 90461 Nürnberg Postanschrift: 90343 Nürnberg Tel +49 911 943-0 Fax +49 911 943-16449 bearbeitet von: Referat 82A TRSReferat82A@bamf.bund.de www.bamf.de
Seite 2 von 2 Das entsprechende Antragsformular finden Sie wie gewohnt auf der Homepage des Bundesamtes unter folgendem Link: Antrag auf Fortsetzung des Integrationskurses. Das online Antragsformular steht in Kürze auf der Website des Bundesamtes zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass ab sofort vor der Anmeldung zu den Abschlusstests LiD und DTZ für jeden Teilnehmenden eindeutig und abschließend zu klären ist, ob die Teilnahmeberechtigung gültig ist und (wenn nein) ein Antrag auf Fortsetzung des Integrationskurses gestellt werden soll. Das Ergebnis der Antragsprüfung durch das Bundesamt ist abzuwarten. Erst anschließend sind die Teilnehmenden zum Abschlusstest anzumelden. Die Anmeldung erfolgt mit BAMF-Kennziffer, sofern die Teilnehmenden die Inaktivität nicht zu vertreten hatten und die Teilnahmeberechtigung reaktiviert wurde bzw. ohne BAMF-Kennziffer, sofern die Teilnehmenden die Inaktivität zu vertreten hatten und somit keine Reaktivierung der Teilnahmeberechtigung erfolgte. Wir bitten Sie, Teilnehmende möglichst frühzeitig zu sensibilisieren und informieren, dass die Teilnahmeberechtigung erlischt, wenn der Teilnahmeberechtigte aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht spätestens ein Jahr nach der Anmeldung beim Integrationskursträger mit dem Integrationskurs beginnt oder die Kursteilnehme länger als ein Jahr unterbricht. Die Anmeldemaske im g.a.s.t.-Portal wird zeitnah aktualisiert. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag elektr. gez. Uta Saumweber-Meyer Leiterin Abteilung „Integration und gesellschaftlicher Zusammenhalt“